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Wann müssen Arbeitgeber Fotos von ausgeschiedenen Mitarbeitern von der eigenen Webseite löschen?

Ein Internetauftritt ist für ein Unternehmen selbstverständlich. Neben textlichen Darstellungen zu den Angeboten des Unternehmens werden dort auch häufig dessen Mitarbeiter vorgestellt. Das gilt gerade in Fällen, in denen dem Unternehmen eine besondere persönliche Verbindung zwischen dem Mitarbeiter und Kunden wichtig ist. Der Mitarbeiter stellt dann ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden dar. Durch die Vorstellung des Mitarbeiters auf Webseite soll sich der Kunde ein Bild von seinem Gesprächspartner machen.

In vielen Fällen nutzt das Unternehmen darüber hinaus Werbefotos, um die textlichen Darstellungen auf der eigenen Webseite zu untermalen. Bei Dienstleistungsunternehmen, bei denen es insbesondere auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter für Kunden ankommt, werden dafür häufig Fotos verwendet, die die Mitarbeiter bei der Arbeit und der Durchführung der Tätigkeit zeigen. Der einzelne Mitarbeiter steht bei diesen Fotos nicht im Vordergrund.

Was hat mit diesen Fotos zu geschehen, wenn der Mitarbeiter ausscheidet? Darf das Unternehmen sie weiter verwenden oder müssen sie gelöscht werden?

Beide Sachverhalte sollen mit Hinsicht auf diese Fragen im Folgenden betrachtet werden.

Mitarbeiterprofile mit Foto

Die Darstellung von Mitarbeitern auf Fotos, auf denen sie individuell gezeigt werden, greift in das Recht auf informatielle Selbstbestimmung (eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ein. Darüber hinaus wird in das Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Nutzung solcher Fotos ist daher nur gestattet, wenn eine Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. Aufgrund der besonderen Beziehung im Arbeitsverhältnis verlangt das Bundesarbeitsgericht eine schriftliche Einwilligungserklärung (BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).

Endet das Arbeitsverhältnis, so müssen Fotos, die den Mitarbeiter vorstellen oder sonst individualisieren, gelöscht werden (z.B. Vorstellung als neuer Mitarbeiter in einem älteren Blogbeitrag, LAG Hessen, Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11). Werden solche Fotos weiter genutzt, so stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Denn durch die Nutzung des Fotos wird der ausgeschiedene Mitarbeiter fälschlicherweise weiterhin als Mitarbeiter seines ehemaligen Arbeitgebers dargestellt. Diem Löschung muss erfolgen und zwar unabhängig davon, ob ursprünglich eine Einwilligung in die Nutzung des Fotos vorliegt. Denn die vom ehemaligen Mitarbeiter erteilte Einwilligung bezog sich in diesem Fall nur auf den Zeitraum seiner Unternehmenszugehörigkeit.

Gleiches gilt im Übrigen auch für sonstige persönliche Daten des Mitarbeiters. Auch diese müssen nach seinem Ausscheiden aus dem Webauftritt des Unternehmens gelöscht werden.

Mitarbeiter auf allgemeinen Werbefotos des Unternehmens

Anders kann sich die Situation darstellen bei allgemeinen Werbefotos, auf denen ein ausgeschiedener Mitarbeiter zu sehen ist. Klar ist, dass auch für diesen Fall eine wirksame Einwilligung des Mitarbeiters in diese Nutzung gegeben sein muss. Liegt jedoch eine wirksame Einwilligung vor, kann der Mitarbeiter allein aufgrund seines Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht verlangen, dass das Werbefoto, auf dem er zu sehen ist, gelöscht wird. Gleiches muss auch für Firmenvideos gelten, in denen der ausgeschiedene Mitarbeiter gezeigt wird, ohne dass er konkret hervorgehoben wird.

Wirksame Einwilligung erforderlich

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ihm die notwendige Einwilligung für die Nutzung von Mitarbeiterfotos vorliegt. Dies gilt sowohl für die Vorstellung des Mitarbeiters in einem eigenen Profil als auch für Werbefotos, auf denen er zu sehen ist. Die Einwilligung sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen (auch zu Beweiszwecken).
  • Die Einwilligung muss anlassbezogen sein. D.h., sie muss konkret benennen, wofür das Foto verwendet werden soll. Dem Mitarbeiter muss klar sein, für welche Nutzung er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Der Arbeitgeber darf bei der Einholung keinen Zwang ausüben (z.B. mit Kündigung oder anderen Repressalien drohen). Andernfalls ist die Einwilligung unwirksam.

Was kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt?

Fehlt eine wirksame Einwilligung in die Nutzung der Fotos im Internet, auf denen der Arbeitnehmer zu sehen ist, kann er verlangen, dass die zukünftige Nutzung unterlassen wird und die Fotos gelöscht werden. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, der sich nach den Umständen und der Dauer der Nutzung richtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Fazit:

  1. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn Fotos (oder persönliche Daten) des Arbeitgebers auf der eigenen Webseite verwendet werden sollen.
  2. Die Einwilligungserklärung muss sorgfältig formuliert werden, damit sie wirksam ist (insbesondere den Einsatzzweck der Fotos nennen).
  3. Endet das Arbeitsverhältnis, sollte der Arbeitgeber Fotos löschen, die sich konkret auf den darauf gezeigten Arbeitnehmer beziehen.
  4. Die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Nutzung von allgemeinen Werbefotos, auf denen er zu sehen ist, endet nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Nutzungsende muss entweder vereinbart werden oder der Arbeitnehmer muss die Einwilligung wirksam widerrufen.

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