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(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Marke. Bei einem Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) lesen Sie bitte hier.)

Voraussetzungen

Ein Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen verbieten, sein Markenrecht zu verletzen. Dieses Verbietungsrecht kann der Markeninhaber auch im Rahmen eines Widerspruchs gegen neue Marken (-anmeldungen bzw. -eintragungen) einsetzen. Der Widerspruch ist ein einfaches und häufig kostengünstiges Mittel, um gegen neue Markeneintragungen vorzugehen.

Mit der Veröffentlichung einer neuen deutschen Markeneintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA, Sitz in München) beginnt eine dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb derer gegen eine neue Markeneintragung Widerspruch eingelegt werden kann.

Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch wird im Rahmen eines amtlichen Verfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt. Für die Erhebung des Widerspruchs kann ein Formblatt verwendet werden, welches auf der Webseite des DPMA heruntergeladen werden kann. Außerdem ist eine Widerspruchsgebühr zu bezahlen.

Schon bei der Einlegung des Widerspruchs hat der Widersprechende zu entscheiden, auf welche Marke er den Widerspruch stützen will und ob alle Waren und Dienstleistungen dieser Marke für den Widerspruch berücksichtigt werden sollen. Diese Angaben können nicht nur Auswirkungen auf den generellen Erfolg des Widerspruchs haben, sondern auch bei der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, eine wichtige Rolle spielen. Wird der Widerspruch zu weit aufgestellt, so droht eine teilweise Zurückweisung.

Die Reaktion des Markeninhabers

Der Widerspruch wird dem Markeninhaber vom Deutschen Patent- und Markenamt zugestellt. Es wird eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher zu dem Widerspruch Stellung genommen werden kann. Hier stellt sich die Frage für den Markeninhaber, mit welcher Strategie er sich gegen die Marke verteidigen will. Es ist entscheidend darauf abzustellen, wie wahrscheinlich der Erfolg eines Widerspruchs ist, was der Markeninhaber mit seiner Marke erreichen will und welchen Schutzumfang er keinesfalls aufgeben kann.

Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken?

Die Einschätzung über den Erfolg eines Widerspruchs ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Marken. Damit dem Widerspruch stattgegeben wird, müssen die Zeichen der beiden Marken selbst verwechslungsfähig sein. Darüber hinaus müssen aber auch die Waren / Dienstleistungen, die für beide Marken eingetragen sind, miteinander verwechselbar sein.
Ein Beispiel: Eine Marke „Wolke“, die für „Motoren“ eingetragen ist, wäre nicht verwechslungsfähig mit einer Marke „Wolki“, die für „Speiseeis“ geschützt ist. Zwar sind die Zeichen „Wolke“ und „Wolki“ ähnlich, dafür sind aber die Waren „Motoren“ und „Speiseeis“ so weit voneinander entfernt, dass sie nicht mehr ähnlich sind.

Die Entscheidung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken vorliegt, ist sehr komplex. Im Rahmen der Prüfung spielt eine erhebliche Anzahl von Faktoren eine Rolle, wie z. B.:

• Aus wie vielen Worten bestehen die Marken und wie werden sie ausgesprochen?
• In welchen Warenbereichen genießt die Marke Schutz?
• Wie wird das mit der Marke versehene Produkt angeboten?
• Richtet sich dieses Produkt an einen Verbraucher oder einen gewerblichen Abnehmer?

Einwendungen des Markeninhabers

Gegen die Rechte des Widersprechenden kann der Markeninhaber eine Reihe von Einwendungen erheben, bei denen teilweise in erheblichem Umfang Nachweise vorgetragen werden müssen. Wendet der Widersprechende z. B. ein, die Widerspruchsmarke müsse bereits benutzt werden, hat der Widersprechende die notwendigen Benutzungsnachweise vorzulegen. Andererseits muss der Markenanmelder den Nachweis erbringen, dass die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach ist.

Möglichkeiten der Einigung

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Inhaber der Marke und der Widersprechende sich einigen und der Widersprechende bereit ist, den Widerspruch zurückzunehmen. Letzteres erfordert oftmals bestimmte Zugeständnisse des Markeninhabers. Für diesen Fall müssen die Parteien einen Vertrag (Vorrechtsvereinbarung und / oder Abgrenzungsvereinbarung) schließen, möglichst schriftlich. Bei der Abfassung dieses Vertrages sollten die Parteien zwingend darauf achten, dass ihre Interessen gewahrt bleiben. Der Vertrag ist für die vereinbarte Laufzeit gültig. Eine vorherige Auflösung ist oftmals nicht möglich. Daher ist an dieser Stelle eine sorgfältige Prüfung darüber veranlasst, worauf und worüber man sich einigt.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, dann wird der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Widerspruch entscheiden. In der Entscheidung kann dem Widerspruch (teilweise) stattgegeben werden oder er kann (teilweise) zurückgewiesen werden.

Die jeweilige Entscheidung kann im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden.

Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. unterstützt Sie in Ihrem Widerspruchsverfahren. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Rufen Sie gerne an, um die vorhandenen Möglichkeiten zu besprechen.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten und vertreten Sie im Markenrecht. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Markenportfolios, besprechen notwendige Schutzrechte und führen die Markenanmeldungen für Sie durch. Sie erreichen uns

telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77

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(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken (EU-Marke). Hier lesen Sie zum Widerspruch gegen eine deutsche Marke.)

Voraussetzungen

Das Markenrecht stellt ein Exklusivitätsrecht dar. Das bedeutet, der Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen die Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke untersagen. Darüber hinaus kann er auch gegen die Eintragung von verwechslungsfähigen Gemeinschaftsmarken im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Sitz in Alicante, Spanien) vorgehen. In vielen Fällen ist es für den Markeninhaber sehr sinnvoll gegen neu angemeldete Gemeinschaftsmarken vorzugehen, wenn sie mit seiner Marke verwechslungsfähig sind. Andernfalls droht sich der Schutzbereich seiner eigenen Marke in empfindlichem Maße zu verringern.

Es sollte beachtet werden, dass das für die Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt bei der Prüfung einer neu angemeldeten Marke nicht überprüft, ob eventuell ältere Markenrechte der neuen Anmeldung entgegenstehen. Ältere Zeichenrechte (relative Eintragungshindernisse) müssen daher von dem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Dies geschieht in einem Widerspruchsverfahren.

Damit der Markeninhaber überhaupt Kenntnis von neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhält, empfehlen wir unseren Mandanten die Einrichtung einer sogenannten Markenkollisionsüberwachung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Webseiten. Bitte klicken Sie dazu hier.

Das Verfahren

Neu angemeldete Gemeinschaftsmarken werden im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gemeinschaftsmarke noch nicht eingetragen. Damit die Eintragung erfolgt, muss zunächst eine dreimonatige Frist verstreichen, innerhalb welcher Inhaber von älteren Rechten Widerspruch gegen die Markenanmeldung einreichen können. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass ein Widerspruch erfolgt, wird die Marke eingetragen. Sollte ein Widerspruch (oder mehrere) eingelegt werden, so wird die Marke erst zur Eintragung zugelassen, wenn alle eingelegten Widersprüche beseitigt oder abgeschlossen sind.

Auf der Webseite des Harmonisierungsamtes kann ein Vordruck für einen Widerspruch heruntergeladen werden. Den Link finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auf der Webseite des Harmonisierungsamtes den Widerspruch auch online einlegen.

Im Rahmen des Widerspruchsantrages muss unter anderem ausgewählt werden, in welcher Amtssprache der Widerspruch erhoben wird. Dies richtet sich danach, in welcher Sprache die angegriffene Marke angemeldet bzw. welche zweite Sprache für diese Marke angegeben wurde.

Wie auch bei einem Widerspruch gegen eine deutsche Marke muss bei einem Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke exakt angegeben werden, welchen Umfang der Widerspruch haben soll. Soll sich er sich gegen alle Waren / Dienstleistungen der angemeldeten Marke richten oder nur gegen einen Teil davon? Die richtige Angabe an dieser Stelle kann relevant sein für die Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.

Der Widerspruch kann aus einer Reihe verschiedener Rechte erhoben werden. Dazu gehören

• Gemeinschaftsmarken,
• nationale Zeichen sowie
• nicht eingetragene Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und mit denen nach nationalem Recht die Nutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann.

Entscheidend für die formale Zulässigkeit des Widerspruchs ist es, dass die Widerspruchsgebühr gezahlt wird. Diese muss innerhalb der Widerspruchsfrist auf dem Konto des Harmonisierungsamtes eingehen.

Sinnvoll ist es auch, den Widerspruch zu begründen. Je nach den Umständen sollte dies ausführlich geschehen und die Gründe durch die Vorlage der notwendigen Nachweise untermauert werden.

Für das weitere Verfahren setzt das HABM Fristen, die von beiden Parteien einzuhalten sind, wenn ihr Vorbringen berücksichtigt werden soll. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Vorbringen (z. B der Nichtbenutzungseinwand) nur in bestimmten Verfahrensstadien erfolgen darf.

Zu Beginn des Verfahrens haben die Parteien während der sogenannten Cooling-Off-Frist die Möglichkeit, sich außeramtlich zu einigen. Die Nutzung dieser Möglichkeit macht im Einzelfall Sinn. So zum Beispiel, wenn deutlich erkennbar ist, dass die mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Produkte sich im Markt nicht begegnen werden.

Die Prüfung des Widerspruchs

Bei einem Widerspruch prüft das HABM , ob das ältere Zeichen der Eintragung der Markenanmeldung entgegensteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der Doppelidentität vorliegt, wenn also sowohl die sich gegenüberstehenden Zeichen, als auch die sich gegenüber stehenden Waren bzw. Dienstleistungen identisch sind. In allen anderen Fällen muss eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Diese ergibt sich aus einer Ähnlichkeit der Zeichen und / oder der Waren und Dienstleistungen.

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, muss bei jedem Widerspruch im Einzelnen geprüft werden. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren heranzuziehen, wie z. B. die Bekanntheit der Marke, aus der Widerspruch eingelegt wurde, oder deren Aussprache in einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Für beide Parteien – für den Widersprechenden und auch den Markenanmelder – ist es sinnvoll, eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens einzureichen.

Nach der Prüfung entscheidet das Amt über den Widerspruch. Die Entscheidung kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung beinhalten oder aber auch eine Zurückweisung des Widerspruchs, welcher die Eintragung der Marke zur Folge hat.

Die Entscheidung kann von der jeweils unterlegenen Partei angegriffen werden. Es steht dazu das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Unser Angebot

Die Rechtsanwaltskanzlei heldt zülch & partner berät Sie zu Einzelfragen bei einem Widerspruch oder übernimmt für Sie die Führung des gesamten Widerspruchsverfahrens. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz, zu welchem auch das Markenrecht gehört. Sie erreichen ihn

telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77

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per E-Mail: heldt@heldt-zuelch.de