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Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen wurde, kann die Gefahr, dass dieser wiederholt wird, nur dadurch ausgeräumt werden, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die strafbewehrt ist. Bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung muss dann die versprochene Vertragsstrafe gezahlt werden. Aus dem Text der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich, wie hoch die Vertragsstrafe ist.

Formulierungen für die Vertragsstrafe

Es kann eine bestimmte, feste Summe aufgenommen werden oder eine Formulierung, nach der die Vertragsstrafe „angemessen“ in ihrer Höhe sein soll. Häufig wird die letztere Formulierung gewählt. Es heißt dann in der Erklärung z.B., dass für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe gezahlt werden soll, deren Höhe in das Ermessen des Abmahnenden gestellt wird und welche dann auf Antrag des Abgemahnten vom Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann (Neuer Hamburger Brauch).

Faktoren, die die Höhe der Vertragsstrafe beeinflussen

Diese Formulierung wird im Regelfall verwendet, um die Höhe der Vertragsstrafe dem Einzelfall anpassen zu können. Liegen Gesichtspunkte vor, die eine Reduzierung der Vertragsstrafe rechtfertigen, so können diese genauso berücksichtigt werden, wie Faktoren, die eine Erhöhung der Vertragsstrafe bedingen. Hat der Verletzer z.B. lediglich fahrlässig gehandelt, kann dies zu einer Verringerung der Vertragsstrafe führen, während absichtliches Handeln die Vertragsstrafe erhöhen dürfte. Dies macht deutlich, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, die variable Vertragsstrafenformulierung in die Unterlassungserklärung aufzunehmen.

Gericht prüft nur, ob Höhe der Vertragsstrafe im Ermessensspielraum liegt

Die Ansicht, dass eine Vereinbarung mit variabler Vertragsstrafe im Vergleich zu einer fest vereinbarten Höhe der Strafe die bessere Wahl ist, ist weit verbreitet. Dabei wird jedoch das Risiko in Bezug auf den Ermessensspielraum des Gläubigers und die damit verbundene Überprüfung durch ein Gericht falsch eingeschätzt. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Ermessensspielraum bei der Bemessung der Vertragsstrafenhöhe eingehalten wurde. Es stellt sich die Frage, ob die angesetzte Vertragsstrafe noch der Billigkeit entspricht.

Dazu das Landgericht Frankfurt a.M.:

So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung:

Bei der Festlegung der Strafhöhe steht dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum zu. Es gibt nicht nur ein „richtiges“ Ergebnis. Die Bestimmung ist erst dann durch gerichtliches Urteil zu ersetzen, wenn die – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – durch § 315 Abs. 3 BGB gezogene Grenze überschritten ist, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH (U.v. 19.05.2005 – I ZR 299/02) – PRO-Verfahren, juris, Rn.44; BGH (U.v. 24.06.1991 – II ZR 268/90), juris, Rn. 7, OLG Karlsruhe (U.v. 18.12.2015 – 4 U 191/14), juris, Rn. 35; jeweils m.w.N.). Das Gericht darf seine Ermessensentscheidung daher nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung des Bestimmungsberechtigten setzen. Es hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob und wenn ja, inwiefern die getroffene Bestimmung unbillig ist (vgl. auch OLG Karlsruhe (U.v. 18.12.2015-4 U 191/14).“

Das Risiko einer variablen Vertragsstrafe

Hieraus wird deutlich, dass der Abmahnende einen Spielraum bei der Vertragsstrafenhöhe hat. Es ist nicht eine bestimmte Summe angemessen, sondern ein Betrag in einem Bereich von Summe X bis Summe Y. Und in diesem Bereich muss der Abmahnende eine Summe bestimmen. Dies kann dazu führen, dass die vom Abmahnenden bestimmte Summe höher ist als eine bereits bei Abgabe der Unterlassungserklärung fest in die Vertragsstrafenerklärung aufgenommene Summe. Trotzdem kann sie sich immer noch im angemessenen Bereich der Vertragsstrafenhöhe befinden. Erst, wenn das Gericht feststellt, dass die bestimmte Summe die Grenze der Billigkeit überschreitet, kann das Gericht eine andere Summe (nämlich die angemessene) festlegen.

Fazit

Es kann durchaus vorkommen, dass die nach dem Neuen Hamburger Brauch festgelegte Vertragsstrafe höher ist als eine feste Summe, die in der Unterlassungserklärung als Vertragsstrafe genannt ist. Diese Möglichkeit sollte bereits bei der Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung berücksichtigt werden. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung wahrscheinlich ist, sollte genau überlegt werden, ob es mehr Sinn macht, eine feste Summe in die Vertragsstrafenerklärung aufzunehmen.

In Einzelfällen kann eine fest vereinbarte Vertragsstrafe also durchaus die bessere Alternative zur variablen Formulierung des Neuen Hamburger Brauches sein. Da es stets auf den Einzelfall ankommt und sowohl die Abgabe als auch die Annahme von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen mit Risiken verbunden sein kann, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung der strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Denn bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist zu berücksichtigen, dass der Abmahnende nicht nur aus der Unterlassungserklärung vorgehen kann, sondern auch aus den gesetzlichen Ansprüchen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15

 

In Wettbewerbssachen ist die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ein üblicher und häufiger Weg, um Unterlassungsansprüche auszuräumen. Verstößt der Schuldner nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegen diese, verwirkt er die Vertragsstrafe, die er in der strafbewehrten Unterlassungserklärung versprochen hat. Häufig kommt es jedoch zu einem Streit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die Fragen, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt und wie hoch die verwirkte Vertragsstrafe ist. Dann stellt sich die Frage, vor welchem Gericht die Vertragsstrafe eingeklagt werden kann.
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15) hat sich in einer aktuellen Entscheidung für die Anwendbarkeit des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ bei der Durchsetzung von Vertragsstrafeansprüchen ausgesprochen, wenn die Unterlassungserklärung aufgrund eines UWG-Verstoßes abgegeben wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin von exklusiven Vertriebsrechten für Produkte zweier Marken. Die Beklagte, eine Versandhändlerin mit Sitz in München, betrieb einen Onlineshop, in dem sie unter anderem auch Produkte der besagten Marken anbot. Diese Produkte bewarb sie, indem sie sie im Rahmen von Sonderaktionen mit einem durchgestrichenen, angeblich unverbindlichen Verkaufspreis („UVP“), kennzeichnete und ihrem vermeintlich günstigeren Kaufpreis gegenüberstellte. Dieser UVP entsprach jedoch nicht der Realität und war lediglich ein willkürlich von der Beklagten festgelegter Wert. Er überstieg den von der Herstellerin empfohlenen Verkaufspreis erheblich. Die Beklagte wurde von der Klägerin abgemahnt und gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
In der Folgezeit verstieß die Beklagte gegen diese Erklärung und wurde von der Klägerin erneut abgemahnt. Sie gab weitere Unterlassungserklärungen ab und verstieß auch gegen diese. Vor dem LG Frankfurt versuchte die Klägerin die bestehenden Vertragsstrafeansprüche klageweise durchsetzen.

Frage der örtlichen Zuständigkeit

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und beanstandete die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie argumentierte, die Klage sei am Sitz der Beklagten, also in München, einzureichen, weil die Beklagte dort nach den Vorschriften der ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand habe. Daher sei die Klage unzulässig.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist in der Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten, wenn es um Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe geht, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung resultieren. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen.

Überwiegende Ansicht: Wohnort/Sitz des Schuldners ist entscheidend

Die überwiegende Ansicht geht bisher davon aus, dass es bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnort/Sitz des Schuldners ankommt. Diese Annahme wird damit begründet, dass eine Vertragsstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht werde. Diese vertragliche Vereinbarung sei an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten (abstraktes Schuldanerkenntnis/-versprechen). Darüber hinaus gehe es nicht um die Feststellung eines UWG-Verstoßes, sondern um allgemeine Fragen des Vertragsrechts, insbesondere die Auslegung der Vereinbarung.

LG Frankfurt: Fliegender Gerichtsstand

Das Landgericht Frankfurt erklärte sich in diesem Fall für örtlich zuständig und die Klage damit für zulässig. Es sieht die Zuständigkeitsvorschriften des UWG für anwendbar, die den allgemeinen Vorschriften der ZPO vorgehen.
Nach Ansicht des Gerichts sei eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die auf einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beruht, eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ im Sinne von §§ 13 und 14 UWG, wenn die Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das UWG abgegeben wurde. Diese Vorschriften seien demnach anwendbar. Danach sind zum einen die Landgerichte, unabhängig von der Streitwerthöhe, zuständig. Zum anderen kann für die Frage der Zuständigkeit auf die Orte abgestellt werden, an denen die Verletzungshandlung begangen wurde oder an denen der Verletzungserfolg eingetreten ist. Da die Beklagte die Verstöße über das Internet begangen hat, ist der Verletzungserfolg im Prinzip überall in Deutschland eingetreten. Daher bestehe auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 UWG und der damit verbundenen Wahlmöglichkeit der Klägerin auch für den Gerichtsbezirk Frankfurt a.M. eine örtliche Zuständigkeit.

Fazit

Die Entscheidung des Gerichts, den fliegenden Gerichtsstand in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen, ist durchaus nachvollziehbar und unserer Ansicht nach sinnvoll. So werden einerseits kleinere, im Wettbewerbsrecht unerfahrene Amtsgerichte entlastet und andererseits die Fälle tendenziell von Richtern entschieden, die in diesem Rechtsbereich mehr Kompetenz und Erfahrung vorweisen können. Trotz dieser Entscheidung bleibt die Rechtslage aber weiterhin unsicher und nicht einheitlich geklärt. Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens sollten sich also genau überlegen, vor welchem Gericht sie gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe durchsetzen möchten (und auch können).
Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15

Wegen Wettbewerbsverstößen, der Verletzung von Marken- oder Urheberrechten werden vom Verletzer außergerichtlich häufig Unterlassungserklärungen abgegeben, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Aus der Unterlassungserklärung geht hervor, dass der Verstoß zukünftig nicht wiederholt wird. Außerdem besagt die Erklärung, dass eine Vertragsstrafe gezahlt werden soll für den Fall, dass ein erneuter Verstoß auftritt. Trotz dieser weitreichenden Verpflichtungen kommt es immer wieder zu Verstößen gegen solche Unterlassungserklärungen. Dies gilt insbesondere für Fotos, die unberechtigt verwendet wurden.

LG Köln stellt Anspruchsgrundlagen dar

Einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 14 O 61/13) zu entscheiden. Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um die Anspruchsgrundlagen des Gläubigers in solchen Fällen darzustellen. Es macht außerdem seine Auffassung deutlich, dass ein zweiter Verstoß nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die keine höhere Strafbewährung als die erste Unterlassungserklärung beinhaltet.

Unberechtigte Fotonutzung auf eBay

Der Beklagte hatte Fotos des Klägers für eine eBay-Auktion verwendet, ohne dass ihm diese Nutzung gestattet worden war. Wegen dieser unberechtigten Verwendung gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab. Die Strafbewährung der Unterlassungserklärung war nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert. Danach soll bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen. Ist der Schuldner mit der angesetzten Höhe nicht einverstanden, so kann er sie gerichtlich überprüfen lassen.

Fotos nicht aus beendeter eBay-Auktion gelöscht

Nach der Abgabe dieser ersten strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Beklagte die bereits beendete eBay-Auktion jedoch nicht. Sie war immer noch über das Internet aufrufbar und die Fotos damit sichtbar. Zwei Monate nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung machte der Kläger deshalb die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend und verlangte auch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung. In der Folgezeit gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Diese entsprach jedoch weitestgehend dem Wortlaut der ersten Unterlassungserklärung.

Pflicht, künftige Verletzungen zu verhindern

In seinem Urteil stellte das Landgericht Köln zunächst fest, dass der Beklagte die Fotos aus der beendeten, aber noch sichtbaren eBay-Auktion hätte löschen (lassen) müssen. Denn aufgrund der ersten abgegebenen Unterlassungserklärung musste er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Die Nutzung der Fotos in der beendeten eBay-Auktion stellten also einen Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung dar.

Anspruchsgrundlagen für Fotografen

Das Gericht zeigte sodann die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers auf. Er könne auf doppelte Weise gegen den neuen Verstoß vorgehen: Seine Unterlassungsansprüche kann er aus der Unterlassungserklärung und dem neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch herleiten. Darüber hinaus kann er – soweit eine schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt – die versprochene Vertragsstrafe verlangen.

Strafbewährung der zweiten Unterlassungserklärung muss über die erste hinausgehen

Zuletzt ging es um die Frage, ob die zweite Unterlassungserklärung des Beklagten ausreichte, um die Wiederholungsgefahr des erneuten Verstoßes auszuräumen. Hier vertritt das Landgericht Köln die Auffassung, dass die durch den neuen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewährung ausgeräumt werden kann. Es reicht daher nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht aus, wenn nach dem zweiten Verstoß in die Unterlassungserklärung ebenfalls eine Strafbewährung nach dem „Hamburger Brauch“ aufgenommen wird.

Andere Auffassung: LG Bochum

Das Landgericht Köln stellt ausdrücklich klar, dass es damit nicht der Auffassung des Landgerichts Bochum folgt. Dieses Gericht hatte es für ausreichend erachtet, wenn auch nach dem zweite Verstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, deren Vertragsstrafenhöhe sich nach dem „Hamburger Brauch“ richtet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Landgerichts Köln notwendig, dass die zweite Unterlassungserklärung dem Gläubiger weitergehende Rechte einräumt bzw. schärfere Sanktionen für den Schuldner im Fall eines weiteren Verstoßes vorsieht.

Fazit

Werden Fotos unberechtigterweise verwendet und wird deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, müssen alle bisherigen Fotonutzungen entfernt werden. Das gilt auch, wenn die Fotos in beendete eBay-Auktionen eingestellt sind.

Um einen zweiten Verstoß auszuräumen, muss nach Ansicht des Landgerichts Köln eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, deren Strafbewährung über die der ersten Unterlassungserklärung hinausgeht (z. B. durch die Angabe einer erhöhten Mindestvertragsstrafe).

 

Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.

Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch

Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus

Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.

AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe

Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.

Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.

Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).

Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen

Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).

Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?

Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.

Fazit

Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.