Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.
Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?
Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.
Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.
Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.
Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.
Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?
Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).
Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.
Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.
Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.
Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.
Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.
Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg