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§ 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verbietet in Elternzeit befindlichen Müttern, die ein weiteres Kind erwarten, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden, um Mutterschaftsgeld in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift stellt jedoch einen Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Union dar und ist daher nicht anzuwenden.

Grundsätzliches Zustimmungsbedürfnis bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Grundsätzlich ist die Erklärung der Arbeitnehmerin, für welche Zeiten innerhalb der ersten beiden Jahre Elternzeit genommen werden soll, verbindlich (vgl. hier auch den Artikel „Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?“). Will die Arbeitnehmerin die Elternzeit verkürzen oder verlängern, ist sie auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen. Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3, Sätze 2 und 3 BEEG besondere Regelungen vorgesehen. In Satz 2 der oben genannten Vorschrift ist bestimmt, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Verkürzung der Elternzeit nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen kann, sofern ein besonderer Härtefall vorliegt oder die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes begehrt wird. Gemäß § 16 Abs. 3  Satz 3 BEEG darf die  Arbeitnehmerin ihre Elternzeit jedoch nicht „wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden“. Eine Ausnahme hierzu gilt für Mütter die während ihrer Elternzeit in zulässigem Umfang in Teilzeittätigkeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG sind.

Exkurs: Mutterschaftsgeld

In den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die vorgeburtlichen (6 Wochen) und nachgeburtlichen (grundsätzlich 8 Wochen) Mutterschutzfristen bestimmt. Während der Schutzfristen sowie am Tag der Geburt erhält die Arbeitnehmerin gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgeld beträgt allerdings maximal 13,- Euro pro Tag. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem bisherigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin wird durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG gedeckt. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld trägt der Arbeitgeber. Er kann ihn sich jedoch vollständig von den Krankenkassen erstatten lassen.

EuGH: Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

In seinem Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06 (Sari Kiiski / Tampereen kaupunki) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nationale Bestimmungen, die eine Frau daran hindern, ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub sowie ihre damit verbundenen Rechte geltend zu machen, gegen Europäisches Recht verstoßen. Das oberste Europäische Gericht hatte sich mit der Vorlage eines erstinstanzlichen Gerichts aus Finnland auseinander zu setzen. Dem Fall lag der Antrag einer finnischen Gymnasiallehrerin zugrunde, die aufgrund einer erneuten Schwangerschaft ihren Erziehungsurlaub vorzeitig beenden wollte. Dies ist nach dem finnischen Arbeitsvertragsgesetz jedoch nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Gemäß der entsprechenden tariflichen Regelung gilt eine erneute Schwangerschaft jedoch nicht als triftiger Grund.

Gemäß dem oben genannten Urteil des EuGH stehen diesen finnischen Vorschriften europäische Bestimmungen entgegen, nämlich Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbietet, und die Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG, die den Mutterschaftsurlaub betreffen. Es sei nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, wenn die schwangere Frau den Zeitraum des Elternurlaubs nicht ändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, so der EuGH.

Das oben beschriebene Urteil führt auch zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Auch dieser Vorschrift stehen Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG und Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG entgegen. Dies ist sowohl von der Rechtsprechung (VG Gießen, Urteil vom 18.03.2010 – 5 K 1084/09) als auch in der Fachliteratur (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 2. Auflage 2010, § 14 MuSchG, Rn. 30) zwischenzeitlich bestätigt worden.

Empfehlung

Arbeitnehmerinnen, welche sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, sollten den Ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nutzen. Die Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG müssen sie dabei nicht beachten. Einen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht ab oder liegen dringende betriebliche Gründe nicht vor, endet die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung der Arbeitnehmerin (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009 – 9 AZR 391/08).

Wenn Sie Fragen zur Elternzeit haben, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Nachtrag:

Der oben stehende Artikel wurde vor Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (17.09.2012) geschrieben. Gemäß dem neu gefassten § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Erlangung einer bezahlten Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt  eines weiteren Kindes ausdrücklich zulässig. Der neue Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 3  BEEG lautet wie folgt:

„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“

 

In seinem Urteil vom 25.01.2011 (Az. 21 Ca 235/08) hat die 21. Kammer des Arbeitgerichts Hamburg entschieden, dass eine dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende tarifvertragliche Altersbegrenzungsklausel unwirksam sei, weil sie gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dem Urteil vorausgegangen war eine Vorabentscheidung durch den EuGH, nach der die Altersbegrenzungsklausel zumindest nicht gegen europäische Bestimmungen zur Altersdiskriminierung verstößt.

Ablauf des Arbeitsvertrages bei Vollendung des 65. Lebensjahres

Geklagt hatte eine im Rahmen eines sog. Minijobs bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigte Raumpflegerin. Ihr wurde am 14.05.2008 von ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende. Hiermit war die Klägerin, die im Mai 2008 65 Jahre alt wurde, nicht einverstanden. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehrte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31.05.2008 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht (sog. Befristungskontrollklage, auch Entfristungsklage genannt).

Die Beklagte begründet die Beendigung der Beschäftigung in ihrer Klageerwiderung mit einer Bestimmung im Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Zwar war die Klägerin nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft. In ihrem Arbeitsvertrag wurde jedoch durch eine dynamische Verweisungsklausel auf die für das Gebäudereiniger-Handwerk geltenden Tarifverträge Bezug genommen. In dem einschlägigen § 19 RTV heißt es:

„Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, […] spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

Vorabentscheidung durch den EuGH

Das Arbeitsgericht fragte in einem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.09.2009 den EuGH, ob § 19 RTV gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoße. Dies verneinte der EuGH in seinem  Urteil vom 12.10.2010. Dennoch entschied das Arbeitsgericht Hamburg am 25.01.2011, dass die tarifliche Altersbegrenzungsklausel unwirksam sei. Es liege nämlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 Abs. 1 Grundgesetz

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Begünstigung einem bestimmten Personenkreis gewährt wird und einem anderen nicht. Gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung (Arbeitnehmer bis 65 und Arbeitnehmer ab 65) unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht haltbar. § 19 RTV führe zu einer Ungleichbehandlung, weil die Arbeitsverhältnisse mit 65-jährigen Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes automatisch beendet würden und dadurch bei Erreichen des 65. Lebensjahres der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz entzogen würde. § 19 RTV stellt eine sog. Stichtagsregelung dar. Zwar können Stichtagsregelungen zulässig sein. Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen.

Mittelbare Frauendiskriminierung

Als weiteren Aspekt führte das Arbeitsgericht Hamburg an, dass § 19 RTV Frauen mittelbar diskriminiere. Eine mittelbare Diskriminierung ist anzunehmen, wenn eine Regelung günstigere oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige einer geschützten Gruppen signifikant leichter oder schwerer erfüllen können mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig häufiger betroffen sind. Im vorliegenden Fall ist die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bis 65 und Arbeitnehmer ab 65 geschlechtsneutral formuliert. Nach Auffassung der 21. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg wirke sie sich jedoch geschlechtsspezifisch aus, weil im Gebäudereinigungsgewerbe überdurchschnittlich viele Frauen und überdurchschnittlich viele Teilzeitkräfte (insbesondere im Rahmen von Minijobs) beschäftigt seien. Damit lägen die Voraussetzungen für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor.

Keine Rechtfertigungsgründe

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist die Ungleichbehandlung nicht hinreichend gerechtfertigt. § 19 RTV stelle sich nicht als angemessen, nicht als geeignet, nicht als notwendig oder gar zwingend erforderlich und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt dar. Ein objektives und nicht mit dem Geschlecht zusammenhängendes Bedürfnis für die Bildung der beiden Gruppen sei nicht zu erkennen, so die Hamburger Richter. Der Umstand, dass § 19 RTV Teil eines Kollektivvertrages ist und die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu respektieren ist, ändere daran nichts.

Fazit

Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg „hält“, ist ungewiss. Nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2010 schien eine gewisse Rechtssicherheit zu bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen, die auf die Regelaltersgrenze abstellen. Nun werden sich das Landesarbeitsgericht, wahrscheinlich das BAG und möglicherweise sogar das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Die Äußerung „Klei mi ann Mors“ gegenüber seiner Vorgesetzten führte bei einem 42-jährigen Sachbearbeiter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der seit knapp 10 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Die Hamburger Richter gaben dem Kläger recht und erklärten die Kündigung für unwirksam.

Äußerung gegenüber Vorgesetzten: „Klei mi ann Mors“

In einem Gespräch zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten über die Gewährung von Urlaub kam es zu einer Meinungsverschiedenheit. Die Atmosphäre und der Tonfall verschärften sich. Der Kläger sagte schließlich zu seiner Vorgesetzten „Klei mi ann Mors“. Dies sah die beklagte Arbeitgeberin als eine grobe Beleidigung und kündigte dem Kläger fristlos. Sie meinte, dass es sich um das Götz-Zitat („Leck mich am Arsch“) handele. Dass der Kläger dies auf Plattdeutsch gesagt habe, mildere die Beleidigung nicht. Entscheidend sei, dass er in beleidigender Weise zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm die Arbeit, die Kollegen und insbesondere die Vorgesetzte nicht interessieren und ihm mehr als nur egal seien.

Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg eingereicht

In seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg verwies der Kläger dagegen darauf, dass die Beklagte hätte abmahnen können. Er räumte zwar ein, dass er sich nicht korrekt verhalten habe, machte aber geltend, dass er sich entschuldigt habe und es in der Vergangenheit keinerlei Vorkommnisse gegeben hätte, die nahe legen würden, dass er sich diese Abmahnung nicht zu Herzen genommen hätte. Sein Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiege.

Arbeitsgericht Hamburg: Kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB

In seinem Urteil vom 12.05.2009 (21 Ca 490/08) schloss sich das Arbeitgericht Hamburg der Auffassung des Klägers grundsätzlich an. Die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei. Der Kläger habe sich gegenüber seiner Vorgesetzten zwar nicht richtig verhalten, indem er ihr gegenüber erklärte: „Klei mi ann Mors“. Dies sei plattdeutsch und bedeute auf Hochdeutsch: „Kratz mich am Hintern“. Die Beklagte irre folglich, wenn sie meint, dass „Klei mi ann Mors“ mit: Leck mich am Arsch zu übersetzen sei. Gleichwohl ist die Äußerung des Klägers ungehörig, denn sie sei unhöflich. Ein solcher Ton verbiete sich gegenüber einer Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau handelt. Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen würde, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen, erscheine ausgesprochen zweifelhaft. Rechtlich maßgebend sei nicht die subjektive Bewertung der Vorgesetzten, es finde vielmehr eine verobjektivierte Betrachtung statt.

Jedenfalls wäre Abmahnung erforderlich gewesen

Aber selbst wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angenommen werde könnte, würde für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eine einschlägige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich sein, so die Arbeitrichter aus der Hansestadt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens fristlos oder fristgemäß gekündigt werden soll, zunächst abzumahnen Dieses Erfordernis leitet sich aus dem dem Kündigungsschutzrecht inne wohnenden Verhältnismäßigkeitsprinzip her. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, so das Arbeitsgericht Hamburg.

Keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats

Darüber hinaus war die Kündigung rechtsunwirksam, weil der Betriebsrat nicht korrekt gemäß § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung unterrichtet worden sei. Denn zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gehöre, dass die Person des Arbeitnehmers mit den grundlegenden sozialen Daten bezeichnet werde. Dazu zählten das Alter, der Familienstand, die Kinderzahl, sonstige Unterhaltspflichten, die Beschäftigungsdauer sowie ggf. die Umstände, die geeignet sind, einen besonderen Kündigungsschutz zu begründen. Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dem sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen, weil sie dem Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat nicht mitteilte, dass der Kläger einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dies sei aber eine für die Interessenabwägung wichtige Information, die nicht hätte unterbleiben dürfen.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Arbeitsvertragliche Klauseln, die eine pauschale Vergütung sämtlicher Überstunden mit dem Festgehalt vorsehen, sind in der Regel unwirksam. Dies hat zuletzt das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.07.2008 (Az. 9 Sa 1958/07) entschieden. Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Arbeitnehmer für jede geleistete Überstunde einen Vergütungsanspruch hat.

Um eine erhebliche Beeinträchtigung des Äquivalenzverhältnisses und damit eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermeiden, sollte die Zahl der abzugeltenen Überstunden daher vertraglich beschränkt werden. Ohne Begrenzung der Anordnung der Überstunden wird dem Arbeitgeber das Recht zum einseitigen Einbruch in das Gegenseitigkeitsverhältnis eröffnet (LAG Hamm, 11.7.2007). Ferner ist das Transparenzgebot verletzt, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, in welcher Höhe ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht.

Für eine wirksame Regelung erforderlich ist es, dass die Pauschalabgeltung in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Überstunden steht. Uneinig ist sich die Fachwelt über die Anzahl der Überstunden, die mit dem regulären Gehalt mit abgegolten werden können. Vertreten wird hier eine Bandbreite zwischen einer Überstunde pro Woche und 25% der regelmäßigen Arbeitszeit. Rechtsprechung gibt es hinsichtlich der konkreten Überstundenzahl leider noch nicht. Bei einer Vereinbarung, wonach Überstunden in Höhe von 10% der regelmäßigen Arbeitszeit mit der regulären Vergütung mit abgegolten sind (dies sind bei einer 40 Stunden-Woche etwa 17 bis 18 Überstunden im Monat), dürfte die Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit aber recht hoch sein.

Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg