Beiträge

Im Folgenden führen wir zuächst einige Gründe auf, die für einen Markenschutz sprechen. Dann sprechen wir Punkte an, nach denen man entscheiden kann, was man als Marke anmeldet. Zuletzt gehen wir auf die Frage ein, in welchen Ländern ein Markenschutz sinnvoll ist.

Gründe für die Anmeldung einer Marke

1. Vermögenswert

Die eingetragene Marke selbst stellt einen erheblichen Vermögenswert für ein Unternehmen dar. Allein durch die Nutzung eines Zeichens als Marke auf Ihren Produkten entsteht in den meisten Fällen noch kein Markenschutz. In Deutschland, der Europäischen Union und den meisten anderen Ländern der Welt entsteht ein Markenschutz erst durch die Eintragung der Zeichens in die Markenregister. Zwar ist es auch möglich, dass ein Markenschutz allein aus der Benutzung des Zeichens hervorgeht. Dies ist allerdings mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden und in der Regel sehr kostspielig.

Ohne die Eintragung der Marke besitzt der Nutzer also in der Regel keine Rechte an dem Zeichen. Dies gilt auch, wenn er das Zeichen als Domain verwendet. Der Erwerb einer Domain schafft noch kein Recht an dem Zeichen, das dem Domainnamen entspricht. Dafür ist die Eintragung einer Marke erforderlich.

Solange eine Marke nicht eingetragen ist, besteht die Gefahr, dass eine andere Person das Zeichen für eigene Zwecke verwendet und das möglicherweise zum Nachteil für den Nutzer. Außerdem könnte sich ein anderer die Rechte an dem Zeichen durch eine Markenanmeldung sichern. Aufgrund der dann entstehenden Marke kann dem ursprünglichen Nutzer die weitere Verwendung des Zeichens sogar untersagt werden.

Die frühzeitige Anmeldung Ihrer Marke kann verhindern, dass es zu diesen Szenarien kommt. Die Marke stellt daher ein wertvolles Gut dar, mit dem Sie die Rechte an Ihrem Zeichen gegen andere durchsetzen können.

2. Durchsetzung der Exklusivität

Sie wollen entscheiden, wer Ihr Zeichen verwenden darf – und Sie wollen verhindern, dass andere das von Ihnen gewählte Zeichen missbrauchen. Dies erreichen Sie durch die Anmeldung Ihrer Marke.

Im frühen Stadium Ihres Unternehmens können Sie durch die Markenanmeldung vermeiden, dass sich Markenpiraten Ihr Zeichen als Marke sichern. Markenpiraten halten Ausschau nach benutzten, aber noch nicht angemeldeten Marken und registrieren diese, um sie dann zu hohen Preisen an den eigentlichen Nutzer zu verkaufen.

Mit der eingetragenen Marke können Sie Wettbewerber untersagen, ein gleiches oder ähnliches Zeichen zu verwenden. Außerdem wird die Markeneintragung von Wettbewerbern gefunden, wenn diese nach einem neuen Markennamen recherchieren. Auf diese Weise können Markenkonflikte von vornherein vermieden werden.

3. Aufrechterhaltung des Good Will

Wenn andere Unternehmen versuchen, sich an den Erfolg Ihrer Marke anzuhängen und mit einem gleichen oder ähnlichen Zeichen Waren anbieten, die von schlechter Qualität sind, dann geht das zu Lasten Ihrer Marke. Es besteht die Gefahr, dass die Kunden auch von Ihren Produkten diese schlechte Qualität erwarten. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Laie nicht zwischen Ihrem Original-Produkt und der gefälschten Waren unterscheiden kann.

Mit einer eingetragenen Marken können Sie diese Markenpiraterie stoppen. Sie können aufgrund der Verletzung Ihrer Marke Unterlassungsansprüche geltend machen und so die weitere Verbreitung der Piraterieprodukte untersagen.

4. Lizenzierung

Vielfach spielt für den Markeninhaber die Möglichkeit eine Rolle, seine Marke zu lizenzieren. Auch hierfür ist die Eintragung der Marke erforderlich. Es sollte bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung überlegt werden, welche Waren und ggf. Dienstleistungen lizenziert werden können, um sie direkt in die Markenanmeldung aufzunehmen. Wenn die Lizenzvergabe ins Ausland in Betracht kommt, sollte auch frühzeitig über die Anmeldung der Marke im Ausland nachgedacht werden.

Die Lizenzierung erfordert den Abschluss eines Lizenzvertrages. Wir raten Ihnen, einen Lizenzvertrag erst nach vorheriger Rücksprache und Durchsicht durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Einen einmal geschlossenen Vertrag nachträglich zu ändern, der eine nachteilige Klausel für eine Partei enthält, ist nur möglich, wenn die andere Partei zustimmt. Der Vertrag sollte daher von vornherein Ihre Interesse berücksichtigen.

Was melde ich als Marke an?

Ob die Marke nur als Wort oder als Kombination aus Wort und Bild angemeldet werden soll, hängt von dem Zeichen selbst ab.

Ein phantasievolles Wort, dass sich von anderen schon vorhandenen Marken abgrenzt, sollte möglichst als reine Wortmarke angemeldet werden. Auf diese Weise entsteht ein großer Schutzumfang für Ihre Marke.

Der Schutzumfang wird eingeschränkt, wenn ein Bildbestandteil dem Wort beigefügt wird. Andersherum ist es sinnvoll, ein beschreibendes Zeichen mit einer graphischen Gestaltung zu kombinieren. Andernfalls wird das beschreibende Zeichen nicht in das Register des Markenamtes eingetragen.

Wenn ein Logo auch ohne den Wortbestandteil verwendet werden soll, dann sollte dieses Logo ebenfalls als Bildmarke eingetragen werden, also ohne den Wortbestandteil.

Außerdem sollte sich der Markenanmelder überlegen, ob die Farbe seiner Marke von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich gewährt eine Markenanmeldung in schwarz-weiß den größten Schutzumfang. Wenn aber die Farbe eine wichtige Rolle spielt, sollten zwei Markenanmeldungen hinterlegt werden, eine farbige und eine in schwarz-weiß.

Bei der Markenanmeldung ist auch anzugeben, welche Waren und Dienstleistungen von der Marke gekennzeichnet werden sollen. Bei der Erstellung dieses Verzeichnisses muss besonders sorgfältig gearbeitet werden. Es sind alle Waren und Dienstleistungen zu benennen, die aktuell und zukünftig mit dem Zeichen gekennzeichnet werden sollen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, welches Ergebnis die vor der Markenanmeldung durchgeführte Ähnlichkeitsrecherche gebracht hat.

In welchen Ländern melde ich meine Marke an?

In Deutschland wir die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Wenn eine Marke aber nicht nur in einem Land, sondern in mehreren Ländern verwendet wird (oder zukünftig verwendet werden soll), sollte auch in diesen Ländern ein Markenschutz erlangt werden. Es gibt verschiedene Anmeldestrategien, wie ein internationaler Markenschutz erreicht werden kann. Ein Patentrezept, das auf jeden Markenanmelder passt, gibt es nicht. Entscheidend ist, in welchen und in wie vielen Ländern ein Schutz notwendig ist. Weil die Kosten für Markenanmeldungen in den Ländern unterschiedlich hoch sind, sollte möglichst kostengünstig vorgegangen werden. Dafür können internationale Markensysteme verwendet werden.

Wenn die Marke in allen oder zumindest mehreren Staaten der Europäischen Union verwendet werden soll, bietet sich die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke an. Die Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (http://oami.europa.eu) angemeldet. Der Markenschutz einer Gemeinschaftsmarke erfasst nicht den geographischen Schutz Europas, sondern den Bereich der 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

In vielen Fällen sollte der Markenanmelder aber überlegen, ob er neben der Gemeinschaftsmarke auch eine nationale Marke hinterlegt. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, dass Inhaber von älteren Gemeinschaftsmarke oder auch älteren nationalen Marken einen Widerspruch gegen die Neuanmeldung einlegen. Ein erfolgreicher Widerspruch hat die Löschung der Marke zum Ergebnis. Ob diese Gefahr besteht, muss anhand der individuellen Marke und der vorliegenden Ähnlichkeitsrecherche entschieden werden.

Soll die Marke in weiteren Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) eingesetzt werden, so bietet sich die Nutzung des Madrider Abkommens bzw. des Madrider Protokolls an. Diese Internationalen Registrierungen (IR-Marken) werden bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO, www.wipo.int) hinterlegt.

In welcher Weise hier vorgegangen wird und ob neben der IR-Marke auch eine isolierte Gemeinschaftsmarke notwendig ist, hängt davon ab, welcher Markenschutz angestrebt wird. Hier ist auch zu berücksichtigen, welche die Nutzung der Marke im Ausland erfolgt und ob die Marke für das Ausland geeignet ist.
——-

Rechtsanwalt Heiner Heldt, LL.M., berät Sie im Markenrecht und erarbeitet mit Ihnen eine Anmeldestrategie. Er kann dabei auf Erfahrungen und Qualifikationen in diesem Bereich zurückgreifen, die unter anderem auch zur Verleihung des Titels „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ geführt haben.

Als Partner der Kanzlei heldt & zülch Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg berät Heiner Heldt Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Für Besprechungen stehen die Büros der Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg zur Verfügung. Gerne besuchen wir Sie auch in Ihrem Firmenbüro.

Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwalt, Markenrecht, Hamburg, Lüneburg

Die „Rechtsanwälte Rasch“ mahnen für zahlreiche Künstler- und Künstlergruppen ab, da sie von der „Universal Music GmbH“ mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt wurden. Wir haben Mandanten wegen Filesharing-Abmahnungen u.a. in den folgenden Fällen vertreten:

– Abmahnung Ace of Base
– Abmahnung Aura Dione, Song For Sophie
– Abmahnung Eminem, Recovery
– Abmahnung Gentleman, Diversity
– Abmahnung Jennifer Braun, Bee/ I Care For You/ Satellite
– Abmahnung Juli
– Abmahnung Keri Hilson, I Like
– Abmahnung Lena Meyer-Landrut, Satellite/ Bee/ Love Me
– Abmahnung Rihanna, Te Amo
– Abmahnung Schiller, Atemlos
– Abmahnung Sido,
– Abmahnung Sportfreunde Stiller, ’54, ’74, ’90, 2010
– Abmahnung Stanfour, Life Without You
– Abmahnung Stromae, Alors On Danse
– Abmahnung Unheilig, Geboren um zu leben/ Für Immer/ Grosse Freiheit
– Abmahnung Volbeat

Die Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg macht den Eindruck, als bestünde sie aus zusammengesetzten Textbausteinen. Das darf aber nicht zu der Einschätzung führen, die Abmahnung der Universal Music GmbH nicht ernst nehmen zu müssen. Keinesfalls legen wir unseren Mandanten nahe, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren.

Vielmehr ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Verletzung der in der Rasch-Abmahnung geltend gemachten Urheberrechts gegeben ist. Von dieser Prüfung ausgehend muss entschieden werden, ob und mit welcher Formulierung eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Die von der Kanzlei Rasch in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung raten wir nicht vorschnell zu unterzeichnen. Möglicherweise verpflichten Sie sich ansonsten durch einen Vertrag in einem nicht notwendigen Umfang.

Rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir werden mit Ihnen das anfallende Rechtsanwaltshonorar besprechen, um die Kosten für Sie überprüfbar zu halten.

Rechtsanwalt für Abmahnung in Hamburg: 040 – 37 15 77
Rechtsanwalt für Abmahnung in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Die Kanzlei „BaumgartenBrandt“ aus Berlin mahnt unter anderem das kostenlose Downloaden und Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen ab, z.B. Abmahnung „Universal Soldier Regeneration“ oder Abmahnung „Babysitter Wanted. Weiterhin haben wir Betroffene vertreten wegen Abmahnung „Shoot the Duke, Abmahnung „Scar 3d oder Abmahnung „Niko ein Rentier hebt ab.

Die Berliner Anwälte BaumgartenBrandt vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern. Uns sind bekannt:

– Abmahnung KSM GmbH
– Abmahnung Kinostar Theater GmbH
– Abmahnung Telepool
– Abmahnung Los Banditos Film GmbH
– Abmahnung Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH
– Abmahnung MIG Film GmbH
– Abmahnung Zentropa Entertainment23 ApS
– Abmahnung Voltage Pictures
– Abmahnung Foresight Unlimited LLC
– Abmahnung Boll AG
– Abmahnung Anolis Entertainment GmbH & Co. KG

BaumgartenBrandt fordert in den Abmahnungen wegen Filesharing die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages. Der Vergleichsbetrag soll einen angeblich entstandenen Schadensersatzbetrag und die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin umfassen.

Wir raten dem Betroffenen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen. Sollte es ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann nur eine solche Unterlassungserklärung, in der der Betroffene sich nicht zu mehr verpflichtet als notwendig.

Wir prüfen die Abmahnung, formulieren Ihnen eine Unterlassungserklärung und beraten Sie, wie Sie am besten vorgehen, um Kosten zu sparen. Rufen Sie uns an unter

Abmahnung Hamburg: 040 – 37 15 77
Abmahnung Lüneburg: 04131 – 22 14 911.

Schildern Sie Ihren Fall. Wir geben Ihnen umgehend Auskunft über die zu erwarteten Kosten bei unserer Einschaltung.

Oder schreiben Sie uns eine Email an: info@heldt-zuelch.de.

Der einfache Zugang zu Musik, Filmen und Computerspielen im Internet verlockt viele Menschen diese illegal aus dem Internet herunterzuladen. Problematisch ist jedoch, dass dritte Personen an diesen Liedern, Filmen und Spielen Urheberrechte innehaben, welche durch einen Down- oder Upload beim sog. Filesharing verletzt werden können. In vielen Fällen haben die Urheber ihre Rechte an Unternehmen übertragen, die dann die Durchsetzung dieser Rechte wahrnehmen. In den meisten Tauschbörsen führt das Downloaden von Liedern oder Filmen dazu, dass diese gleichzeitig im Internet angeboten werden. Meist wird dies von den Usern nicht einmal bemerkt (z.B. Abmahnung Torrent). Einige Rechteinhaber sind dazu übergegangen, diesen illegalen Down- und Uploads mit Abmahnungen zu begegnen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten! Was können Sie jetzt tun?

Sie haben in sogenannten Peer-to-Peer–Netzwerken oder Tauschbörsen, wie edonkey oder BitTorrent, Lieder heruntergeladen und diese dabei automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn Sie Abmahnung erhalten haben, werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Abmahnung ist häufig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung angehängt. Wenn Sie diese vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und dem Rechteinhaber übersenden, verpflichten sie sich nahezu immer zu mehr, als nötig ist, um den Rechtsverstoß tatsächlich auszuräumen. In anderen Fällen verpflichten Sie sich zu Unterlassung für Werke, die sie gar nicht zum Download angeboten haben. Deshalb raten wir Ihnen, diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht abzugeben.

Da es sich bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke meist um eilbedürftige Fälle handelt, werden Ihnen kurze Fristen gesetzt. Es droht die Einleitung gerichtlicher Schritte im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung. Dafür reicht, dass sie erstmaliger „Täter“ sind, denn dadurch wird die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens vermutet.

WIR HELFEN IHNEN, WENN SIE EINE ABMAHNUNG ERHALTEN HABEN:

 

Abmahnung: Rechtsanwalt Hamburg 040- 37 15 77

Abmahnung: Rechtsanwalt Lüneburg 04131 – 22 14 911

oder übersenden Sie einfach Ihre Unterlagen per Fax an die 040- 37 50 27 04 oder per Mail. Wir rufen Sie zurück, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bitte hinterlassen Sie uns dazu Ihre Telefonnummer.

Wir beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeit, weitere Abmahnung zu vermeiden. Dies dürfte sich insbesondere bei dem Download der TOP 100 Single Charts anbieten. Hier drohen Abmahnungen der unterschiedlichen Rechteinhabern.

Inhaber von Marken sollten darauf achten, dass sie ihre Marke in dem erforderlichen Umfang benutzen. Geschieht dies nicht, droht der Verfall der Marke. Ein jeglicher Dritter kann dann einen Antrag auf Löschung der Marke oder auch Klage auf Löschung der Marke erheben. Ist der Markeninhaber in dem Verfahren nicht in der Lage nachzuweisen, dass er die Marke innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag der Eintragung an, nicht ernsthaft für die in der Markeneintragung genannten Waren und Dienstleistungen verwendet hat, so kann die Marke gelöscht werden.

Benutzung im Sinne einer Marke entscheidend

Entscheidend ist, dass die Marke auch tatsächlich im Sinne einer Marke benutzt wird. Nicht ausreichend ist die Nutzung als Firmen- oder Unternehmenskennzeichnung (BGH, NJW-RR 2009, 536 – Schuhpark). Auch bei der Verwendung der Marke in einer Domain ist konkret zu prüfen, ob dies eine Verwendung als Marke darstellt.

Verwendung als Unternehmenskennzeichen nicht ausreichend (Fall „ZAPPA“)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sich zu dieser Frage mit der Nutzung des Zeichens „ZAPPA“ auseinandergesetzt. Der Markeninhaber, der den Nachlass des verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet, hatte auf Grund einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke den Veranstalter der „Zappanale“ in Anspruch und u.a. verlangt, dass er die Kennzeichnung „Zappanale“ nicht weiter verwendet. Die Klage stützte der Markeninhaber auf seine Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Das Gericht entschied, dass die Markenrechte nur durchgesetzt werden können, wenn die Marke benutzt wird, Art. 15 Abs. 2 GMVO. Dies sei – so das Gericht – nicht der Fall, wenn die Marke lediglich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Erforderlich ist, dass es als Unterscheidungszeichen für ein konkretes Produkt verstanden wird. Das Gericht entschied, dass bei der Verwendung des Domain-Namens www.zappa.com dies nicht der Fall sei. Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Domainname den Inhalt der Webseite lediglich beschreibt. Der Leser erwartet, dass die Inhalte die Musik von Frank Zappa betreffen.

ZAPPA als Titel einer CD

Mit der gleichen Begründung reicht es auch nicht aus, den Namen „Zappa“ auf einer CD zu verwenden. Denn hier erwartet der Leser des Namens „Zappa“ eine CD mit der Musik von Frank Zappa. Der Markeninhaber konnte das Gericht auch nicht überzeugen, dass ein von ihr verwendetes Zeichen „Zappa Records“ als Marke verwendet wird. Das Gericht verstand auch „Zappa Records“ als Unternehmenskennzeichen und wies die Klage ab.

Löschung bei Nichtbenutzung

Die erfolglose Klage des Markeninhabers führte jedoch nicht nur zu einer Abweisung der Klage selbst, sondern auch zu einer Löschung der Marke „ZAPPA“. In dem Klageverfahren, welches der Markeninhaber selbst eingeleitet hatte, stellte der Beklagte einen Antrag auf Löschung der Klagemarke „ZAPPA“. Weil der Markeninhaber nicht nachweisen konnte, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt hat, musste das Gericht die Marke für erloschen erklären.

Entscheidend: Klärung der Rechtesituation vorab

Der Fall zeigt, von welcher Wichtigkeit eine Prüfung der Gesamtsituation der bestehenden Markenrechte ist, bevor eine Klage wegen Markenverletzung eingereicht wird. Dies gilt jedoch nicht nur für den potentiellen Kläger, sondern auch für denjenigen, der sich gegen eine Markenverletzung zu verteidigen hat. Er hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Markeninhaber berechtigt ist, seine Rechte geltend zu machen und ob Möglichkeiten vorhanden sind, sich erfolgreich zu verteidigen.

Rechtsanwalt für Markenrecht (Lüneburg, Hamburg)

heldt zülch & partner, Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg prüfen für ihre Mandanten die bestehende Schutzrechtssituation und die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Geltendmachung von Markenrechten oder die Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme wegen einer angeblichen Markenverletzung. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erreichen Sie unter heldt@heldt-zuelch.de.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verbreitung von Musik und Filmen über das Internet ist durch sog. Tauschbörsen leicht und unkompliziert, jedoch keinesfalls frei von Risiko. Rechteinhaber, wie die Universal Music GmbH oder die DHV Hörverlag GmbH sind dazu übergegangen, gegen diejenigen vorzugehen, die über Tauschbörsen die für sie geschützten Werke verbreiten. In der Folge werden die – häufig – überraschten Inhaber der Internetanschlüsse angeschrieben:

  • Abmahnung Rasch
  • Abmahnung Waldorf
  • Abmahnung Negele und Zimmel
  • Abmahnung Kornmeier und Partner
  • Abmahnung Schalast & Partner
  • Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei
  • Abmahnung U+C Urmann Rechtsanwälte

Wir vertreten Mandanten, die Opfer einer Abmahnung wegen Filesharing geworden sind. Auf die ausgesprochene Abmahnung wegen Urheberrecht-Verletzung sollte in angemessener Weise reagiert werden. Dabei kann nicht zu einem standardmäßigen Vorgehen geraten werden.

Unterlassungserklärung und Abmahnung erhalten?

Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist, sollte nicht unterzeichnet werden. In allen uns bekannten mitübersandten Entwürfen würde sich der Abgemahnte zu mehr verpflichten als es tatsächlich erforderlich ist. Durch die Vielzahl von Informationen und die erheblichen Summen, die in Abmahnungen wegen Filesharing verlangt werden, soll der Leser eingeschüchtert werden. Von einem Anruf bei der Kanzlei Waldorf oder einer anderen Kanzlei, die wegen Filesharing abmahnt, raten wir ab. Die Gefahr ist zu groß, dass Umstände mitgeteilt werden, die sich später nachteilig auswirken.

Wir raten daher, das Vorgehen im Einzelfall mit einem in diesem Gebiet erfahrenen Anwalt zu besprechen. Gerne können Sie uns dazu kontaktieren. Oftmals können die Angelegenheiten dann mit wesentlich geringeren Kosten beigelegt werden, als wenn man den Forderungen des Abgemahnten nachkommt.

Für ein kostenfreies Erstgespräch in Sachen Urheberrecht: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email.

Rasch Rechtsanwälte

Die Rasch Abmahnung trägt die Überschrift: „Unerlaubte Verwendung geschützter Tonaufnahmen“.

Sie sollten keinesfalls die Rasch Abmahnung ignorieren. Das Risiko weit höhere Kosten zu produzieren ist zu hoch. Dies bedeutet aber auch nicht, dass Sie auf die Rasch Abmahnung zahlen sollten. Meist können durch die Einschaltung von in der Materie erfahrenen Anwälten die Gesamtkosten erheblich gesenkt werden. Kontaktieren Sie uns dazu zu einem kostenlosen Erstgespräch.

Die folgenden Titel stehen auf der Abmahn-Liste der Kanzlei Rasch

  • Interpret/Titel Forderung
  • La Roux – La Roux Unterlassungserklärung
  • Ich + Ich – Vom Selben Stern Unterlassungserklärung
  • Unheilig – Grosse Freiheit Unterlassungserklärung
  • Culcha Candela – Schöne neue Welt Unterlassungserklärung
  • Sido – Aggro Berlin Unterlassungserklärung
  • Tokio Hotel – Humanoid Unterlassungserklärung
  • Lady Gaga – The Fame Unterlassungserklärung

Als Rechtsanwälte in Lüneburg und Hamburg, vertreten wir Abgemahnte und nehmen Ihre Interessen wahr. Mandanten aus dem gesamten Hamburger Gebiet und dem südlichen Hamburg (u.a. Lüneburg, Bad Bevensen, Soltau, Uelzen) gehören zu unseren Mandanten.

Waldorf Rechtsanwälte München

Die Waldorf Rechtsanwälte München mahnen für die Musik- und Filmindustrie ab. Die Waldorf Abmahnung trägt die folgende Überschrift: „Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen“ – Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Insbesondere mahnen die Waldorf Rechtsanwälte ab:

  • Constantin Abmahnung: Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Anbietens von urheberrechtlich geschütztem Filmmaterial
  • DHV Hörverlag Abmahnung: die Abmahnung der DHV Hörverlag GmbH geht gegen das Bereithalten zum Download von urheberrechtlich geschützten Hörspielen vor

Ob Sie auf die Waldorf Abmahnung zahlen sollen ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben, ist grundsätzlich zu verneinen. Auf die Waldorf Abmahnung was tun sollten Sie allerdings in jedem Fall. Keinesfalls sollten Sie diese Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einfach ignorieren.

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.

Rechtsanwalt Lüneburg: Urheberrecht

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt Mandanten in Fällen von Urheberrechtsverletzungen, bei Abmahnungen wegen Filesharing und bei Fragen aus dem Themengebiet „Urheberrecht“. Wir beraten Sie gerne.

Mit seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM) nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zu den Voraussetzungen der Eintragbarkeit von Werbeslogans als Marken. Die Entscheidung macht Mut, Zurückweisungsbeschlüsse gegen angemeldete Werbeslogans überprüfen zu lassen.

Keine höheren Anforderungen als an andere Zeichen

Der Gerichtshof stellt fest, dass Werbeslogans unter den gleichen Voraussetzungen eintragungsfähig sind wie andere Zeichen. Es sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen, nur weil ein Werbeslogan eine lobende oder werbende Verwendung findet. Entscheidendes Kriterium ist für die Eintragungsfähigkeit, dass das Zeichen geeignet ist, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Hintergrund:

Hintergrund der Entscheidung ist die von Audi beantragte Eintragung des Werbeslogans „Vorsprung durch Technik“ als Marke. Während sowohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als auch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) die Anmeldung für den wesentlichen Anteil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte, war der Europäische Gerichtshof der Ansicht, dass die Vorinstanzen einen zu engen Prüfungsmaßstab angesetzt hatten.

Das EuG hatte die Auffassung vertreten, dass der Werbeslogan nur dann als Marke eingetragen werden könne, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen „unmittelbar“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden würde. Dieses Kriterium sei jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Zeichen mehrere Bedeutungen hätte, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden könne.

Das EuG legte damit die Latte für die Erfüllung der Anforderungen an die Eintragung eines Werbeslogans sehr hoch. Der EuGH entschied nun, dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Verwendung als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Kaufaufforderung führt nicht automatisch zu Zurückweisung

In seinem Urteil hielt der EuGH fest, dass ein Zeichen, das als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, nicht schon wegen dieser Verwendungsmöglichkeiten von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Für die Eintragung eines Werbeslogans ist z.B. nicht erforderlich, dass dieser phantasievoll ist und „ein begriffliches Spannungsfeld“ aufweist, „das einen Überraschungs- und damit einen Merkeffekt zur Folge hat“. Vielmehr können Zeichen auch dann eintragungsfähig sein, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erkannt werden. Damit kommt es im Endeffekt nicht mehr darauf an, ob ein Zeichen gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan verwandt wird. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkannt wird.

Fazit:

Der EuGH hat den Markenämtern aufgegeben, dass eine Marke nicht mehr mit dem lapidaren Hinweis zurückgewiesen werden kann, es handele sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen Werbeslogan und dieser werde lobend oder werbend verwendet. Abzustellen ist allein auf die Frage, ob das Zeichen geeignet ist, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu geben. Für die Eintragung spricht z.B., wenn das Zeichen

–          mehrere Bedeutungen hat,

–          ein Wortspiel darstellt,

–          als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit als merkfähig aufgefasst werden kann

–          eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,

–          ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder

–          bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

Die Argumentationsmöglichkeiten für den Anmelder von Werbeslogans sind damit erheblich gestiegen. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob ein angemeldeter Werbeslogan nicht glatt beschreibend ist, sondern mindestens eines der genannten Kriterien erfüllt.

Insbesondere auch die restriktive Handhabung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hinsichtlich der Eintragung von Werbeslogans ist zumindest in Frage gestellt. Ob sich das Bundespatentgericht, dass in der Beschwerdeinstanz über die Eintragung entscheidet, die Barriere für die Eintragung von Werbeslogans aufgrund der Entscheidung des EuGH niedriger setzen wird, wird sich zeigen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.

Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?

Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.

Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.

Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.

Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).

Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.

Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.

Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.

Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.

Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg