Beiträge

Mit ihren Schreiben mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandanten aus der Musik- und Unterhaltungsindustrie ab. Waldorf Frommer vertritt unter anderem die folgenden Unternehmen:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG
  • Universal Music GmbH
  • SONY Entertainment Germany GmbH

Der Empfänger des Briefes der Kanzlei soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Der Vorwurf: Über eine Internet-Tauschbörse sollen Filme, Musik oder Hörspiele zum Herunterladen angeboten worden sein.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wird nun

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie
  2. die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sowohl für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch für die Zahlung werden Fristen gesetzt und es wird damit gedroht, Klage einzureichen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.

Haftet der Empfänger des Schreibens?

In der Abmahnung wirft Waldorf Frommer dem Empfänger des Schreibens vor, dass dieser als Täter haften würde. Aber stimmt das auch?

Es stimmt, wenn Sie als Empfänger des Schreibens deren Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben.

In vielen Fällen stimmt diese Anschuldigung jedoch nicht. Denn eine Haftung als Täter scheidet für den Inhaber des Internetanschlusses jedenfalls dann aus, wenn nicht er, sondern ein anderer Nutzer des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Wenn dieser Mitbenutzer volljährig ist, trifft den Anschlussinhaber auch keine Pflicht, den Mitbenutzer seines Anschlusses zu belehren oder zu überwachen (BGH, Urteil vom 8.1.2014, AZ.: I ZR 169/12 – BEARSHARE). Auch wenn minderjährige Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen haben, haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht, wenn er die Kinder vorher darüber aufgeklärt hat, dass sie den illegalen Download von Musik, Filmen und/oder Serien (sog. illegales „Filesharing“) nicht durchführen dürfen (BGH, Urteil vom 12.11.2012, AZ.: I ZR 74/12 – Morpheus).

Was sollten Sie tun?

Für alle Abmahn-Fälle gilt:

  1. Lesen Sie die Abmahnung sorgfältig und in Ruhe durch.
  2. Überlegen Sie, ob und wie es zu der Rechtsverletzung kommen konnte.
  3. Unterzeichnen Sie keine Vereinbarungen über irgendwelche Zahlungen.
  4. Überlegen Sie auch gut, ob Sie die von den Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen wollen. In vielen Fällen gehen diese vorgeschlagenen Erklärungen über das hinaus, was Sie tatsächlich erklären müssen.
  5. In vielen Fällen sollte eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden. Im Internet gibt es Vorschläge für solche „modifizierten Unterlassungserklärungen“. Diese werden jedoch nur zufällig Ihren konkreten Fall richtig erfassen.

Was können wir für Sie tun?

Wir besprechen mit Ihnen die genauen Gegebenheiten des Falles: Wie konnte es zu der angeblichen Verletzung kommen? Wer ist für die Verletzung verantwortlich? Soweit dies erforderlich ist, erstellen wir für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung speziell für Ihren Fall. Wir korrespondieren mit Waldorf Frommer für Sie. Durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung vermeiden wir zudem ein Gerichtsverfahren über den Unterlassungsanspruch.

Ob und in welcher Höhe Sie Zahlungen leisten müssen, besprechen wir ebenfalls gemeinsam. Es gibt Fallkonstellationen, in denen wir vollständig von der Zahlung abraten. In anderen Fällen halten wir es für sinnvoll, mit der Gegenseite über eine mögliche Einigung zu verhandeln. Die Umstände Ihres konkreten Falles entscheiden über das Vorgehen. Aufgrund der vielen Fälle, die wir in diesem Bereich bereits bearbeitet haben, können wir Sie zielführend beraten.

Was kostet die Beratung?

Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der Kosten häufig verweigern, weil die Versicherungsbedingungen Fälle im Urheberrecht ausschließen.
Wir können Ihnen unsere außergerichtliche Beratung gegen die Zahlung eines pauschalen Honorars anbieten. Das macht die Kosten für Sie überschaubar und transparent.

Rufen Sie uns gerne an bei Waldorf Frommer Abmahnung:

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Hamburg: 040 – 37 15 77

oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@heldt-zuelch.de

Wenn man eine neue Marke sucht, ist der erste Schritt nicht die Anmeldung der Marke. Auch wenn es tatsächlich wichtig ist, eine Marke möglichst frühzeitig einem Schutz zuzuführen, sind vor der Anmeldung noch andere wichtige Schritte durchzuführen.

1. Wie sollte die Marke beschaffen sein?

Mit Ihrer Marke wollen Sie hauptsächlich Ihre Kunden erreichen. Insofern spielen bei der Wahl des Markennamens kommunikative und marketingtechnische Gesichtspunkte eine wichtige Rolle. Das bedeutet aber nicht, dass markenrechtliche Gesichtspunkte völlig außer Acht gelassen werden dürfen.
Denn das Ziel einer Markenanmeldung ist ein exklusiver Schutz für Sie. Das wir aber schwer, wenn Sie ein Zeichen als Marke wählen, das rechtlich nicht als Marke eingetragen werden kann. Aus rechtlicher Sicht sollten Sie sich daher für ein Zeichen entscheiden, das als Marke ins Register eingetragen wird und leicht zu verteidigen ist.
Als solche Zeichen gelten zum Beispiel Fantasiebegriffe. Denn diese Begriffe beschreiben das von Ihnen angebotene Produkt oder die von Ihnen angebotene Dienstleistung nicht. Außerdem sind sie häufig kennzeichnungsstark, d.h. sie haben einen großen Wiedererkennungswert.
Wird stattdessen eine Marke gewählt, die nur eine geringe Kennzeichnungskraft hat und z.B. beschreibende Tendenzen aufweist, dann kann die spätere Verteidigung der Marke gegen Verletzer problematisch und auch kostenintensiv werden.

2. Marken-Recherche

Ihre Marke wollen Sie benutzen und zwar ohne vorher mit anderen über die Frage zu streiten, ob Sie das auch dürfen. Solche Streitigkeiten drohen bei der Wahl einer neuen Marke aber häufig. Denn die Inhaber von älteren Zeichenrechten können sich gegen die Eintragung und Nutzung Ihrer Marke zur Wehr setzen. Sie können einen Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen oder auch ein Gerichtsverfahren gegen Sie einleiten, um Sie von der Nutzung der Marke abzuhalten.

Solche Verfahren kosten Sie Zeit, Geld und Nerven. Deshalb sollten Sie vor der Anmeldung und Nutzung einer Marke prüfen, ob Sie damit möglicherweise gegen ältere (und damit bessere) Zeichenrechte verstoßen.

Den ersten Schritt einer solchen Recherche können Sie selbst durchführen und in den online verfügbaren Registern suchen. Um zu prüfen, ob es in Deutschland ältere eingetragene Marken gibt, können Sie in den Registern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der World Intellectual Property Organisation (WIPO) recherchieren:

Wenn Sie Unterstützung bei der Recherche benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

Bitte achten Sie darauf, dass es nicht nur eingetragene Marken sein können, die einer Nutzung Ihrer Marke entgegenstehen können. Auch andere Zeichenrechte müssen beachtet werden, wie z.B. (Firmen-)Namen, Unternehmenskennzeichen. Um bei der Recherche auch diese Rechte zu erfassen, raten wir zur Durchführung einer professionellen Ähnlichkeitsrecherche.

Mit Ihrer Recherche erfassen Sie im Wesentlichen identische Marken. Aber auch ähnliche Zeichenrechte können der Nutzung Ihrer Marke entgegenstehen. Allerdings ist es sehr aufwändig, nach ähnlichen Marken händisch zu recherchieren. Die häufig zahllosen Kombinationsmöglichkeiten machen eigentlich immer eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche erforderlich.

Mit welcher Strategie eine Recherche durchgeführt werden könnte, besprechen wir gerne mit Ihnen. Dabei muss auch beachtet werden, in welchen Ländern Sie Ihre Marke benutzen wollen. Kommt eine Nutzung auch außerhalb Deutschlands in Betracht, müsste auch dort eine Recherche erfolgen.

Was geschieht, wenn die Recherche zu einem Treffer führt?

Werfen Sie die Flinte nicht sofort ins Korn, wenn bei der Recherche ein entgegenstehendes Recht gefunden wird. Häufig lohnt ein genauer Blick auf die aufgefundene Marke und deren Inhaber, um doch noch Lösungsmöglichkeiten für Ihre Marke zu finden. Der Aufwand, sich mit dem Markeninhaber auseinanderzusetzen, ist dann häufig geringer, als den Markenfindungsprozess neu zu starten.

Das gleiche gilt auch, wenn ein Widerspruchsverfahren gegen Ihre Marke eingeleitet wurde. Es ist keinesfalls unüblich, dass sich die Parteien eines solchen Verfahrens einigen (Vorrechtsvereinbarung, Abgrenzungsvereinbarung).

3. Was melde ich tatsächlich an?

Überlegen Sie genau, was Sie als Marke anmelden. Je besser die Markenanmeldung, umso stärker die Kennzeichnungskraft und umso leichter kann Ihre Marke später gegen Dritte durchgesetzt werden.
Die Entscheidung, was angemeldet werden soll, ist nicht immer leicht. Zum einen muss sichergestellt werden, dass die Marke eingetragen wird. Und zum anderen soll der Schutzumfang der Marke möglichst groß sein.
Folgende Bestandteile gehören jedoch grundsätzlich nicht in Markenanmeldung: beschreibende Bestandteile, Gattungsbegriffe oder die Angabe der Rechtsform.

4. Anmelden der Marke

Der nächste Schritt betrifft die Anmeldung der Marke beim zuständigen Amt.

a. Bei welchem Amt?

Es muss zunächst das richtige Amt gewählt werden. Welches Amt zuständig ist, hängt davon ab, wo die Marke Schutz entfalten soll. Grundsätzlich gilt, dass jedes Land ein nationales Amt für die Anmeldung von Marken besitzt. Darüber hinaus gibt es Organisationen, bei denen ein Markenschutz gleichzeitig für mehrere Länder beantragt werden kann. Einige Beispiele:

b. Mit welchen Waren und Dienstleistungen?

Ein entscheidender Punkt bei der Durchführung der Markenanmeldung ist die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke eingetragen werden soll. Hier ist äußerste Sorgfalt geboten. Es gibt verschiedene Taktiken, die bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses angewendet werden können. Welche Taktik für Ihre Markenanmeldung entscheidend ist, hängt von dem geplanten Anwendungsbereich Ihrer Marke ab.

c. Hilfe notwendig?

Sie benötigen Hilfe bei der Anmeldung Ihrer Marke oder bei der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses? Kontaktieren Sie uns – wir helfen gerne.

5. Benutzung der Marke / Verteidigung der Marke

Wenn Sie den Markenfindungs- und -eintragungsmarathon endlich hinter sich haben, dann sollten Sie auch sicherstellen, dass Ihre Marke nicht wieder gelöscht wird. Dazu müssen Sie auf zwei Dinge achten.

Erstens: Markenbenutzung

Wenn Sie Ihre deutsche Marke fünf Jahre nach der Eintragung nicht benutzen, dann wird die Marke gelöscht, wenn ein anderer einen Löschungsantrag stellt (für EU-Marken und ausländische Marken gelten andere Fristen). In manchen Ländern (wie z.B. USA) müssen Sie sogar die Benutzung der Marke gegenüber dem Amt in regelmäßigen Abständen nachweisen.

Die Nutzung Ihrer Marke erfolgt dadurch, dass Sie das Markenzeichen für die Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwenden, die für Ihre Marke registriert sind. Um deutlich zu machen, dass Sie Ihr Zeichen als Marke verwenden, können Sie auch die Zeichen ® oder ™ verwenden.

Zweitens: Vorgehen gegen Markenverletzer

Wenn Sie feststellen, dass jemand Ihre Markenrechte verletzt, dann sollten Sie auch dagegen vorgehen. Denn jede Markenverletzung schwächt Ihre Marke. Wir unterstützen Sie bei bei der Überwachung Ihrer Markenrechte und bei Markenverletzungen.

6. Markenanmeldung im Ausland?

Für Sie sind internationale Markenanmeldungen wichtig? Dann sollten Sie von vornherein die richtige Anmeldestrategie verwenden. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass bei einer Auslandsanmeldung innerhalb von 6 Monaten die Priorität der nationalen (z. B. deutschen) Markenanmeldung in Anspruch genommen werden kann. Dies bedeutet, dass das Anmeldedatum der nationalen Marke auch das Datum des Schutzbeginns der ausländischen Marke darstellt. Aber auch unabhängig von der Inanspruchnahme der Priorität können später Auslandsanmeldungen durchgeführt werden.

7. Markenverlängerung

Die Eintragung Ihrer Marke in einem Register hält nicht ewig. Um den Schutz zu verlängern, müssen Verlängerungsgebühren gezahlt und in manchen Fällen auch Verlängerungsanträge gestellt werden. Achten Sie sorgfältig darauf, dass Sie die Zeitpunkte für die Markenverlängerung nicht verpassen – sonst verlieren Sie Ihr mit viel Mühe und Geld aufgebautes Markenrecht! Deutsche und EU-Marken müssen immer nach 10 Jahren verlängert werden.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Markenbenutzung haben oder wir Sie bei der Fristenhaltung für die Markenverlängerung unterstützen können.

Für die Registrierung und die Bekanntheit Ihrer Marke haben Sie einen erheblichen Aufwand betrieben: Zunächst mussten Sie kreativ sein, um ein eigenes Markenzeichen zu erstellen. Dieses Markenzeichen durfte im Markt nicht vorhanden, sondern frei verfügbar sein. Nachdem dieser Punkt sichergestellt war, haben Sie Ihr Markenzeichen registrieren lassen. Für die Registrierung hatten Sie einen nicht unerheblichen Kostenaufwand. Möglicherweise sind Sie im Anmeldeverfahren auf Widersprüche gestoßen, die Sie erst aus der Welt schaffen mussten. Nach der Registrierung der Marke haben Sie Ihr Markenzeichen auf dem Markt etabliert. Sie haben Werbung betrieben und Marketingmaßnahmen durchgeführt. Inzwischen ist Ihr Markenzeichen bekannt. Nicht nur Ihre Kunden erkennen hinter Ihrer Marke Qualität, sondern generell sind Sie im Markt bekannt.

Ihre Marke wird ohne Nutzungsrecht verwendet?

Nun tritt ein Wettbewerber auf dem Markt auf. Er verwendet das identische oder ein sehr ähnliches Zeichen, das Sie als Marke registriert und aufgebaut haben. Die Arbeit, die Sie in den Aufbau Ihrer Marke investiert haben, hat der Wettbewerber nicht gehabt. Möglicherweise profitiert er sogar in sehr erheblichem Umfang von dem guten Ruf, der Ihrer Marke anhaftet.
Dies wäre eine Situation, in welcher Sie gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen sollten. Denn Sie haben Ihre Marke registriert, damit Ihnen das exklusive Recht an ihr zusteht. Sie können entscheiden, ob und wer die für die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen mit der Marke kennzeichnet. Vermeiden Sie, dass Dritte Ihnen dieses Recht aus der Hand nehmen, indem sie den Markt über die Herkunft ihrer Produkte täuschen.

Erste Maßnahmen

Was sollten Sie unternehmen, wenn Sie feststellen, dass Ihre Marke verletzt wird? Zunächst sollte der Verstoß festgehalten und dokumentiert werden. Eine Webseite oder ein Angebot im Internet können ausgedruckt werden. Der Ausdruck sollte möglichst das Datum und die Webseite (URL) benennen. Es sollte auch darüber nachgedacht werden, einen Probekauf durchzuführen. Das gilt sowohl für eine im Internet aufgefundene Verletzung, als auch für eine Verletzung im stationären Handel. Im stationären Handel sollte bereits die Warenpräsentation im Ladengeschäft dokumentiert werden. Soweit es rechtlich erlaubt ist, kann dies durch eine Fotografie geschehen. Andernfalls sollte ein Dritter als Testkäufer auftreten. Er sollte sich genau notieren, wann und wo er das Produkt gesehen und erworben hat. Außerdem muss der Kassenzettel aufbewahrt werden.

Handeln Sie zeitnah

In dem Moment, in welchem Sie die Markenverletzung feststellen, beginnen bestimmte Fristen zu laufen. Dazu gehört unter anderem die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer. Aufgrund eines erfolgreichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht dem Verletzer die weitere Nutzung Ihrer Marke. Die Gerichte entscheiden über den Erlass der einstweiligen Verfügung meist innerhalb weniger Tage. Denn das Gericht weiß, wie dringend es Ihnen ist, dass die Markenverletzung eingestellt wird. Wenn Sie sich aber Zeit lassen mit dem Vorgehen gegen den Verletzer, dann signalisieren Sie dem Gericht möglicherweise, dass es Ihnen eben nicht dringend ist, gegen den Verletzer vorzugehen. Aus diesem Grund kann das Gericht sich weigern, die einstweilige Verfügung zu erlassen. Die Beratung über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen den Verletzer durch einen Rechtsanwalt sollte daher zeitnah erfolgen.

Eine Verteidigung Ihrer Marke ist dringend notwendig. Und zwar nicht nur, weil Sie viel Aufwand in den Aufbau der Marke gesteckt haben, sondern auch, weil eine Aushöhlung Ihrer Markenrechte zu dem Verlust Ihres Wiedererkennungsmerkmals führen kann. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen eine Markenverletzung nicht sofort offensichtlich wird. Die Verwendung Ihrer Marke durch einen Wettbewerber auf dessen Webseite (im Code der Webseite) oder in sogenannten Metatags findet versteckt statt und muss erst aufgefunden werden. Gleiches gilt, wenn Ihre Wettbewerber Ihre Marke bei der Werbung über AdWords oder im Rahmen von Google AdSense verwenden.

Schalten Sie einen Markenanwalt ein

Aus rechtlicher Sicht raten wir unseren Mandanten, mit dem Verletzer keinen direkten Kontakt aufzunehmen, bevor anwaltlicher Rat eingeholt wurde. Denn ein solcher Kontakt kann – sofern er nicht zu dem gewünschten Erfolg führt – später zu unliebsamen Überraschungen führen und die verschiedene Möglichkeiten für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche erheblich einschränken. Wir halten es deshalb für sehr sinnvoll, wenn Sie sich nach der Feststellung der Markenrechtsverletzung kurzfristig mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen, der im Markenrecht tätig ist. Kontaktieren Sie uns dazu gerne. Rechtsanwalt Heiner Heldt ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem das Markenrecht gehört und berät Sie ausführlich über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Strategisches Vorgehen ist notwendig

Wenn geklärt ist, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, sprechen wir mit Ihnen im Rahmen unserer Beratung die möglichen Strategien eines Vorgehens gegen den Verletzer durch. Wir zeigen Ihnen auf, welchen Weg wir für sinnvoll erachten und erläutern Ihnen die Gründe dafür. Es gibt einen ganzen Strauß von Möglichkeiten, wie gegen einen Verletzer vorgegangen werden kann. Welchen Weg man einschlägt, hängt von den Gegebenheiten ab, die Ihren Fall ausmachen. Wir berücksichtigen nicht nur die individuellen Chancen und Risiken bei unserer Beratung, sondern auch die besonderen Verhältnisse in Ihrem Markt.

Rechtsanwalt Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz – Markenrecht Hamburg, Markenrecht Lüneburg

 

 

Für die Suche nach individuellen Geschenken ist die Internetplattform DaWanda selbst schon ein Geschenk. Baby- und Kinderbekleidung, Schmuck, Dekorationsartikel, Mode und sogar Möbel werden über die Plattform angeboten und zwar unter dem Motto: Einzigartiges, Unikate und Selbstgemachtes. Auf seiner Startseite beschreibt DaWanda den eigenen Marktplatz wie folgt: „In insgesamt über 300.000 DaWanda-Shops bieten Dir kreative Menschen mit Liebe gefertigte Produkte an. Bei DaWanda kannst Du Produkte auf Deine besonderen Vorstellungen hin anpassen oder speziell für Dich anfertigen lassen.“

Aber stimmt das Motto von DaWanda noch?

 

Was passiert, wenn die angebotenen Waren nicht mehr einzigartig oder selbst gemacht sind, sondern von anderen Anbietern kopiert und in Masse hergestellt werden?

In den letzten Wochen haben sich mehrere Mandanten bei uns gemeldet, weil sie festgestellt haben, dass ihre Waren von anderen Anbietern auf DaWanda kopiert wurden. Es handelte sich dabei um unterschiedliche Waren: Bekleidung wurde kopiert, aber auch Schmuckstücke. Gemeinsam mit unseren Mandanten haben wir überlegt, was gegen die Kopierer unternommen werden kann und sind erfolgreich gegen die Kopien vorgegangen. Außerdem haben wir Maßnahmen entwickelt, um leichter gegen zukünftige Nachahmer vorgehen zu können.

Was kann gegen Kopierer bei DaWanda unternommen werden?

Ob man gegen Nachahmer bei DaWanda vorgehen und was man konkret unternehmen kann, ist leider pauschal nicht zu beantworten. Jeder einzelne Fall muss geprüft werden. Es kommen unterschiedliche gesetzliche Schutzmechanismen in Betracht, die gegen den Kopierer verwendet werden können:

1. Eingetragenes Design

Am einfachsten dürfte es sein, gegen einen Verletzer vorzugehen, wenn er Designs (Geschmacksmuster) kopiert, die in ein amtliches Register eingetragen sind. Solche Designs oder Geschmacksmuster können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) registriert sein.
Aber auch wenn ein solches eingetragenes Recht vorliegt, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Verstoß gegen dieses Recht gegeben ist. Denn bei der Eintragung des Designs/Geschmacksmusters prüft das Amt nicht, ob das Design/Geschmacksmuster neu und eigenartig ist. Neuheit und Eigenart sind aber erforderliche Voraussetzungen, um Ansprüche aus dem Design/Geschmacksmuster geltend machen zu können. Deshalb müssen diese Voraussetzungen bei einem Streit erläutert und auch bewiesen werden.
Darüber hinaus muss die vom Nachahmer angebotene Ware auch von dem eingetragenen Design/Geschmacksmuster Gebrauch machen. Es müssen mindestens die wesentlichen Merkmale des Designs/Geschmacksmusters übernommen werden. Wenn eine 1:1-Kopie vorliegt, ist die Übernahme solcher Merkmale eindeutig. Wenn aber Abweichungen zwischen der Kopie und dem Design/Geschmacksmuster vorhanden sind, dann muss genau untersucht werden, welche Merkmale übernommen worden sind und ob das ausreicht, um von einer Verletzung des Rechts auszugehen.

2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wenn kein eingetragenes Design/Geschmacksmuster vorliegt, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegeben sind. Dieses Schutzrecht muss in kein Register eingetragen werden. Es entsteht durch die Veröffentlichung des eigenen, neuen Designs. Das macht seine Durchsetzung jedoch in vielen Fällen nicht leichter. Denn ohne die Registereintragung müssen alle Voraussetzungen dieses Rechts bewiesen werden. Dazu gehört nicht nur, dass das Produkt die Voraussetzungen von Eigenart und Neuheit erfüllt. Sondern es muss auch bewiesen werden, wann das Produkt zum ersten Mal in der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Dies ist entscheidend, weil der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur für drei Jahre gilt (gerechnet ab der ersten Veröffentlichung).
Trotz dieser Schwierigkeiten kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durchaus erfolgreich eingesetzt werden, um gegen Nachahmer auf DaWanda vorzugehen.

3. Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die „schönen Künste“. Bei den schönen Produkten, die auf DaWanda angeboten werden, handelt es sich jedoch um angewandte Kunst oder Gebrauchskunst, die aber auch durch das Urheberrecht geschützt ist. Im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar entschieden, dass an die Kriterien für die Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes für Gebrauchskunst keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei den schönen Künsten (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Trotzdem wird es in vielen Fällen schwer sein, für das nachgeahmte Produkt einen urheberrechtlichen Schutz festzustellen. Denn bei vielen Artikeln liegt die Besonderheit darin, dass verschiedene schon bekannte Eigenheiten kombiniert werden. Dies reicht für einen urheberrechtlichen Schutz meist nicht aus. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Schutzes lauten (leider sehr unkonkret): Die eigentümliche Gestaltung muss von so hohem ästhetischen Gehalt sein, dass es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt. Ob das kopierte Produkt diese Hürde überschreitet, kann nur im konkreten Fall begutachtet werden.

4. Unlauterer Wettbewerb

Das Kopieren von Artikeln kann auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Ob Ansprüche aus dem UWG tatsächlich geltend gemacht werden können, muss wieder in jedem einzelnen Fall entschieden werden.

Wenn zum Beispiel Modeneuheiten kopiert werden, dann kann das untersagt werden, wenn es sich um saisongebundene, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse oder Modeschmuck handelt. Werden solche Artikel nicht nur ähnlich sondern identisch übernommen, so kann dies aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG untersagt werden.

Bei anderen Artikeln außerhalb der Modebranche muss hinzukommen, dass die Kunden aufgrund der Nachahmung über die Herkunft der Ware getäuscht werden. Dafür ist eine gewisse Bekanntheit des Produkts erforderlich, denn sonst erwartet der Kunde keine bestimmte Herkunft. In vielen Fällen wird diese Bekanntheit bei Produkten, die auf DaWanda verkauft werden, nicht vorhanden sein. Die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund des Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb ist dann schwierig.

5. Markenrecht

Wenn der Kopierer so dreist ist und sogar den Namen oder die Marke Ihrer Produkte kopiert, dann können Sie ihm das in jedem Fall untersagen. Denn an Ihrem Namen oder Ihrer Marke steht Ihnen ein exklusives Recht zu. Jedem, der Ihren Firmennamen oder Ihre Marke ohne Ihre Zustimmung in gleicher oder ähnlicher Weise verwendet wie Sie, dem können Sie diese Nutzung untersagen. Das Markenrecht sieht dafür entsprechende Vorschriften vor.

6. Fazit

Dem Kopierer kann das Kopieren untersagt werden. Es gibt rechtliche Schutzmechanismen, deren Anwendbarkeit in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen. Da die Einschätzung, ob eine Design-/Geschmacksmuster, Urheberrechts- oder eine Verletzung des UWG vorliegt, ein gewisses Maß an Erfahrung voraussetzt, dürfte es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt mit entsprechender Erfahrung beraten zu lassen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns dazu kontaktieren.

Was unternimmt DaWanda?

DaWanda selbst hat Grundsätze aufgestellt, nach denen Produkte auf der Plattform eingestellt werden sollen. Unter Ziffer 1 dieser Grundsätze schreibt DaWanda, was gerne gesehen ist, nämlich

– das Anbieten von Einzigartigem, bei dem das Besondere ersichtlich wird,
– dass keine Produkte „von der Stange“ angeboten werden,
– dass die Produkte selbst hergestellt, selbst entworfen oder selbst aufgearbeitet werden.

Danach hebt DaWanda besonders hervor, dass die Produkte aus eigener Herstellung kommen:

„Bei DaWanda darfst Du ausschließlich handgemachte, individualisierte, aufgearbeitete, restaurierte, veredelte oder nach Maß angefertigte Produkte anbieten. Eine Ausnahme stellen lediglich entsprechende Waren der Kategorien „Material“ und „Vintage“ dar.“

Zu Beginn der Grundsätze schreibt DaWanda, dass man sich bei einem Verstoß gegen die Grundsätze vorbehalte, Angebote zu löschen, die Anzahl der Angebote zu limitieren oder den verstoßenden Händler vollständig aus dem Handel bei DaWanda auszuschließen.

Es dürfte daher in vielen Fällen naheliegen, DaWanda darüber zu informieren, dass die eigenen Produkte kopiert werden. Möglicherweise können die kopierten Artikel auf diese Weise aus dem Angebot bei DaWanda entfernt werden. Zudem sollte darüber nachgedacht werden, eigene Schritte gegen den Kopierer einzuleiten. Denn der Verkauf der kopierten Produkte kann nicht nur über DaWanda erfolgen, sondern auch über andere Plattformen im Internet oder im stationären Handel. Dies kann durch DaWanda nicht untersagt werden. Deshalb bietet sich ein eigenes Vorgehen gegen den Verletzer an.

Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.

Ihr Ansprechpartner ist:

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Beratung Hamburg: 040 37 15 77
Beratung Lüneburg: 04131 22 14 911

 

Im Februar 2013 hatten wir die Frage gestellt, ob eine Fußpflegerin mit dem Angebot von „medizinischer Fußpflege“ Werbung betreiben darf, wenn sie keine ausgebildete „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ ist. Damals lagen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren.

Bundesgerichtshof beendet Diskussion

Die Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet (Urteil vom 24.09.2013; Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege) und damit Klarheit geschaffen: Für die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ ist nicht erforderlich, dass der Werbende eine Ausbildung zum Podologen oder Medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG absolviert hat.

Damit folgt der BGH der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle). Dieses hatte zwar festgestellt, dass die Nutzung des Begriffs „medizinische Fußpflege“ irreführend ist, wenn der Werbende nicht im Sinne von § 1 PodG ausgebildet wurde. Allerdings sei eine solche Irreführung nicht so schwerwiegend wie die Einschränkung der Berufsfreiheit der Fußpfleger, die keine medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG sind.

Gesetzesbegründung ausschlaggebend

Der BGH sieht – wie schon das OLG Celle – die Gesetzesbegründung als ausschlaggebenden Gesichtspunkt an. Wer kein Podologe oder medizinischer Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG ist, dem sei es nach der Gesetzesbegründung trotzdem gestattet, fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen durchzuführen. Diese Leistungen dürfen dann auch als „medizinische Fußpflege“ bezeichnet werden. Das PodG schütze nur – so das Gericht – das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „medizinische Fußpflegerin“. Das Gesetz sei aber nicht dazu da, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege oder die entsprechende Werbung einzuschränken.

Die Entscheidung des BGH gilt es zu akzeptieren, auch wenn man der Ansicht ist, dass die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ zwingend den Schluss zulasse, der so Werbende habe eine Ausbildung zum „medizinischen Fußpfleger“ absolviert. Bedauerlich ist dabei, dass das Gericht die Argumente des OLG Hamm nicht in die Begründung hat einfließen lassen. Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin“ eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen.

Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei – wahrscheinlich – davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird.

Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen

Wer die Ausbildung zur „Podologin“ bzw. zum „Podologen“ erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für „medizinische Fußpflege“ hervorhebt. Darüber hinaus sollte er gleichzeitig darauf achten, dass Wettbewerber, die diese für die Bezeichnung notwendige Ausbildung nicht abgeschlossen haben, in der Werbung nicht den Eindruck vermitteln, sie seien ausgebildete Podologen.

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und regelmäßig mit Fällen aus dem Wettbewerbsrecht beschäftigt.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten und vertreten Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht.

(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen eine deutsche Marke. Bei einem Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) lesen Sie bitte hier.)

Voraussetzungen

Ein Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen verbieten, sein Markenrecht zu verletzen. Dieses Verbietungsrecht kann der Markeninhaber auch im Rahmen eines Widerspruchs gegen neue Marken (-anmeldungen bzw. -eintragungen) einsetzen. Der Widerspruch ist ein einfaches und häufig kostengünstiges Mittel, um gegen neue Markeneintragungen vorzugehen.

Mit der Veröffentlichung einer neuen deutschen Markeneintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA, Sitz in München) beginnt eine dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb derer gegen eine neue Markeneintragung Widerspruch eingelegt werden kann.

Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch wird im Rahmen eines amtlichen Verfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt. Für die Erhebung des Widerspruchs kann ein Formblatt verwendet werden, welches auf der Webseite des DPMA heruntergeladen werden kann. Außerdem ist eine Widerspruchsgebühr zu bezahlen.

Schon bei der Einlegung des Widerspruchs hat der Widersprechende zu entscheiden, auf welche Marke er den Widerspruch stützen will und ob alle Waren und Dienstleistungen dieser Marke für den Widerspruch berücksichtigt werden sollen. Diese Angaben können nicht nur Auswirkungen auf den generellen Erfolg des Widerspruchs haben, sondern auch bei der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, eine wichtige Rolle spielen. Wird der Widerspruch zu weit aufgestellt, so droht eine teilweise Zurückweisung.

Die Reaktion des Markeninhabers

Der Widerspruch wird dem Markeninhaber vom Deutschen Patent- und Markenamt zugestellt. Es wird eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher zu dem Widerspruch Stellung genommen werden kann. Hier stellt sich die Frage für den Markeninhaber, mit welcher Strategie er sich gegen die Marke verteidigen will. Es ist entscheidend darauf abzustellen, wie wahrscheinlich der Erfolg eines Widerspruchs ist, was der Markeninhaber mit seiner Marke erreichen will und welchen Schutzumfang er keinesfalls aufgeben kann.

Besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken?

Die Einschätzung über den Erfolg eines Widerspruchs ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Marken. Damit dem Widerspruch stattgegeben wird, müssen die Zeichen der beiden Marken selbst verwechslungsfähig sein. Darüber hinaus müssen aber auch die Waren / Dienstleistungen, die für beide Marken eingetragen sind, miteinander verwechselbar sein.
Ein Beispiel: Eine Marke „Wolke“, die für „Motoren“ eingetragen ist, wäre nicht verwechslungsfähig mit einer Marke „Wolki“, die für „Speiseeis“ geschützt ist. Zwar sind die Zeichen „Wolke“ und „Wolki“ ähnlich, dafür sind aber die Waren „Motoren“ und „Speiseeis“ so weit voneinander entfernt, dass sie nicht mehr ähnlich sind.

Die Entscheidung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken vorliegt, ist sehr komplex. Im Rahmen der Prüfung spielt eine erhebliche Anzahl von Faktoren eine Rolle, wie z. B.:

• Aus wie vielen Worten bestehen die Marken und wie werden sie ausgesprochen?
• In welchen Warenbereichen genießt die Marke Schutz?
• Wie wird das mit der Marke versehene Produkt angeboten?
• Richtet sich dieses Produkt an einen Verbraucher oder einen gewerblichen Abnehmer?

Einwendungen des Markeninhabers

Gegen die Rechte des Widersprechenden kann der Markeninhaber eine Reihe von Einwendungen erheben, bei denen teilweise in erheblichem Umfang Nachweise vorgetragen werden müssen. Wendet der Widersprechende z. B. ein, die Widerspruchsmarke müsse bereits benutzt werden, hat der Widersprechende die notwendigen Benutzungsnachweise vorzulegen. Andererseits muss der Markenanmelder den Nachweis erbringen, dass die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach ist.

Möglichkeiten der Einigung

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Inhaber der Marke und der Widersprechende sich einigen und der Widersprechende bereit ist, den Widerspruch zurückzunehmen. Letzteres erfordert oftmals bestimmte Zugeständnisse des Markeninhabers. Für diesen Fall müssen die Parteien einen Vertrag (Vorrechtsvereinbarung und / oder Abgrenzungsvereinbarung) schließen, möglichst schriftlich. Bei der Abfassung dieses Vertrages sollten die Parteien zwingend darauf achten, dass ihre Interessen gewahrt bleiben. Der Vertrag ist für die vereinbarte Laufzeit gültig. Eine vorherige Auflösung ist oftmals nicht möglich. Daher ist an dieser Stelle eine sorgfältige Prüfung darüber veranlasst, worauf und worüber man sich einigt.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, dann wird der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Widerspruch entscheiden. In der Entscheidung kann dem Widerspruch (teilweise) stattgegeben werden oder er kann (teilweise) zurückgewiesen werden.

Die jeweilige Entscheidung kann im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden.

Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. unterstützt Sie in Ihrem Widerspruchsverfahren. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Rufen Sie gerne an, um die vorhandenen Möglichkeiten zu besprechen.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten und vertreten Sie im Markenrecht. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Markenportfolios, besprechen notwendige Schutzrechte und führen die Markenanmeldungen für Sie durch. Sie erreichen uns

telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77

telefonisch in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

per E-Mail: heldt@heldt-zuelch.de

(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken (EU-Marke). Hier lesen Sie zum Widerspruch gegen eine deutsche Marke.)

Voraussetzungen

Das Markenrecht stellt ein Exklusivitätsrecht dar. Das bedeutet, der Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen die Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke untersagen. Darüber hinaus kann er auch gegen die Eintragung von verwechslungsfähigen Gemeinschaftsmarken im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Sitz in Alicante, Spanien) vorgehen. In vielen Fällen ist es für den Markeninhaber sehr sinnvoll gegen neu angemeldete Gemeinschaftsmarken vorzugehen, wenn sie mit seiner Marke verwechslungsfähig sind. Andernfalls droht sich der Schutzbereich seiner eigenen Marke in empfindlichem Maße zu verringern.

Es sollte beachtet werden, dass das für die Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt bei der Prüfung einer neu angemeldeten Marke nicht überprüft, ob eventuell ältere Markenrechte der neuen Anmeldung entgegenstehen. Ältere Zeichenrechte (relative Eintragungshindernisse) müssen daher von dem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Dies geschieht in einem Widerspruchsverfahren.

Damit der Markeninhaber überhaupt Kenntnis von neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhält, empfehlen wir unseren Mandanten die Einrichtung einer sogenannten Markenkollisionsüberwachung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Webseiten. Bitte klicken Sie dazu hier.

Das Verfahren

Neu angemeldete Gemeinschaftsmarken werden im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gemeinschaftsmarke noch nicht eingetragen. Damit die Eintragung erfolgt, muss zunächst eine dreimonatige Frist verstreichen, innerhalb welcher Inhaber von älteren Rechten Widerspruch gegen die Markenanmeldung einreichen können. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass ein Widerspruch erfolgt, wird die Marke eingetragen. Sollte ein Widerspruch (oder mehrere) eingelegt werden, so wird die Marke erst zur Eintragung zugelassen, wenn alle eingelegten Widersprüche beseitigt oder abgeschlossen sind.

Auf der Webseite des Harmonisierungsamtes kann ein Vordruck für einen Widerspruch heruntergeladen werden. Den Link finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auf der Webseite des Harmonisierungsamtes den Widerspruch auch online einlegen.

Im Rahmen des Widerspruchsantrages muss unter anderem ausgewählt werden, in welcher Amtssprache der Widerspruch erhoben wird. Dies richtet sich danach, in welcher Sprache die angegriffene Marke angemeldet bzw. welche zweite Sprache für diese Marke angegeben wurde.

Wie auch bei einem Widerspruch gegen eine deutsche Marke muss bei einem Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke exakt angegeben werden, welchen Umfang der Widerspruch haben soll. Soll sich er sich gegen alle Waren / Dienstleistungen der angemeldeten Marke richten oder nur gegen einen Teil davon? Die richtige Angabe an dieser Stelle kann relevant sein für die Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.

Der Widerspruch kann aus einer Reihe verschiedener Rechte erhoben werden. Dazu gehören

• Gemeinschaftsmarken,
• nationale Zeichen sowie
• nicht eingetragene Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und mit denen nach nationalem Recht die Nutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann.

Entscheidend für die formale Zulässigkeit des Widerspruchs ist es, dass die Widerspruchsgebühr gezahlt wird. Diese muss innerhalb der Widerspruchsfrist auf dem Konto des Harmonisierungsamtes eingehen.

Sinnvoll ist es auch, den Widerspruch zu begründen. Je nach den Umständen sollte dies ausführlich geschehen und die Gründe durch die Vorlage der notwendigen Nachweise untermauert werden.

Für das weitere Verfahren setzt das HABM Fristen, die von beiden Parteien einzuhalten sind, wenn ihr Vorbringen berücksichtigt werden soll. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Vorbringen (z. B der Nichtbenutzungseinwand) nur in bestimmten Verfahrensstadien erfolgen darf.

Zu Beginn des Verfahrens haben die Parteien während der sogenannten Cooling-Off-Frist die Möglichkeit, sich außeramtlich zu einigen. Die Nutzung dieser Möglichkeit macht im Einzelfall Sinn. So zum Beispiel, wenn deutlich erkennbar ist, dass die mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Produkte sich im Markt nicht begegnen werden.

Die Prüfung des Widerspruchs

Bei einem Widerspruch prüft das HABM , ob das ältere Zeichen der Eintragung der Markenanmeldung entgegensteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der Doppelidentität vorliegt, wenn also sowohl die sich gegenüberstehenden Zeichen, als auch die sich gegenüber stehenden Waren bzw. Dienstleistungen identisch sind. In allen anderen Fällen muss eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Diese ergibt sich aus einer Ähnlichkeit der Zeichen und / oder der Waren und Dienstleistungen.

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, muss bei jedem Widerspruch im Einzelnen geprüft werden. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren heranzuziehen, wie z. B. die Bekanntheit der Marke, aus der Widerspruch eingelegt wurde, oder deren Aussprache in einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Für beide Parteien – für den Widersprechenden und auch den Markenanmelder – ist es sinnvoll, eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens einzureichen.

Nach der Prüfung entscheidet das Amt über den Widerspruch. Die Entscheidung kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung beinhalten oder aber auch eine Zurückweisung des Widerspruchs, welcher die Eintragung der Marke zur Folge hat.

Die Entscheidung kann von der jeweils unterlegenen Partei angegriffen werden. Es steht dazu das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Unser Angebot

Die Rechtsanwaltskanzlei heldt zülch & partner berät Sie zu Einzelfragen bei einem Widerspruch oder übernimmt für Sie die Führung des gesamten Widerspruchsverfahrens. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz, zu welchem auch das Markenrecht gehört. Sie erreichen ihn

telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77

telefonisch in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

per E-Mail: heldt@heldt-zuelch.de

Erneut mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Tiberius Film GmbH & Co. KG ab. Es geht um eine angebliche Verletzung im Urheberrecht und betrifft den Film „Freerunner“. Angeblich soll von dem Adressaten der Abmahnung der Film „Freerunner“ unberechtigt über Tauschbörsen im Internet (im konkreten Fall: BitTorrent) zum Download angeboten worden sein. Durch dieses Anbieten sollen die Urheberrechte der Tiberius Film GmbH & Co. KG verletzt worden sein.

In der Abmahnung verlangt Waldorf Frommer für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und außerdem die Zahlung von € 956,00.

Was sollte man nicht machen

Wir vertreten aktuell eine Mandantin aus Uelzen bezüglich dieser Abmahnung. Dabei zeigt sich, dass es vermieden werden sollte, ohne vorherige Rechtsberatung mit der Kanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen. Es werden so Äußerungen vermieden, die eine spätere Rechtsvertretung erheblich erschweren. Wir raten unseren Mandanten daher davon ab, direkt mit Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen.

Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen

Selbst, wenn feststeht, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung von dem Internetanschluss des Abmahnungsempfängers begangen wurde, ist genau zu prüfen, ob die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. In dem uns vorliegenden Fall haben wir unserer Mandantin davon abgeraten. Entscheidend ist, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertrag geschlossen wird und dieser Vertrag nicht über den Inhalt hinausgehen sollte, der erforderlich, um die Rechtsverletzung auszuräumen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing für das Werk „Freerunner“ erhalten haben, können Sie uns kontaktieren. Gerne beraten wir auch Sie, ob und gegebenenfalls wie auf die Abmahnung zu reagieren ist.

Frist beachten!

Keinesfalls sollten Sie die von Waldorf Frommer Rechtsanwälte gesetzte Frist ohne weitere Prüfung verstreichen lassen. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen von Waldorf Frommer einstweilige Verfügungen gegen den Abgemahnten bei Gericht beantragt und dort auch erlassen wurden. Durch ein solches Verfahren entstehen Kosten in einem erheblichen Umfang. In den meisten Fällen wegen einer Abmahnung (Filesharing) sollte es möglichst vermieden werden, über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten.

So erreichen Sie uns

Wir verfügen über Büros in Hamburg und Lüneburg. Dort erreichen Sie uns telefonisch

in Hamburg: 040 37 15 77

in Lüneburg: 04131 22 14 911

Wir freuen uns, wenn Sie per Email Kontakt zu uns aufnehmen:

Per Email: info@heldt-zuelch.de

heldt zülch & partner Rechtsanwälte beraten Mandanten in Hamburg und Lüneburg im Urheberrecht und bei dem Vorwurf des Filesharing.

Die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe mahnen ab wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung (Filesharing). Bindhardt Fiedler Zerbe vertreten Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek. Diese Herren sind Mitglieder der Musik-Gruppe Culcha Cundela.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Lied „Hungry Eyes“ über eine Tauschbörse anderen zum Download angeboten zu haben. Dies kann z.B. im Rahmen des Filesharings der German Top 100 Single Charts geschehen sein.

Wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung verlangen die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 400,00. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen alle Zahlungsansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung abgegolten sein.

Wir vertreten Abgemahnte aus Hamburg und Lüneburg wegen des Vorwurfs des unberechtigten Filesharings. Wenn Sie eine Abmahnung von Bindhardt Fiedler Zerbe erhalten haben, raten wir Ihnen, sich nicht mit Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen. Es können so Äußerungen und Vereinbarungen vermieden werden, die Sie zu mehr verpflichten als es rechtlich erforderlich ist.

Den uns vorliegenden Abmahnungen von Bindhardt Fiedler Zerbe sind Entwürfe für Unterlassungserklärungen beigefügt gewesen, die über das hinausgehen, was in einer Unterlassungserklärung enthalten sein müsste, wenn die Urheberrechtsverletzung (Filesharing) tatsächlich erfolgt ist. Sollte der Abmahnung, die Sie erhalten haben, auch ein solcher Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt sein, dann raten wir Ihnen, diese nicht ohne weitere Prüfung zu unterzeichnen.

Reaktionsmöglichkeiten

Rufen Sie uns an, um zu besprechen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Sie erreichen uns:

Per Telefon in Hamburg: 040 37 15 77
Per Telefon in Lüneburg: 04131 – 22 14 911
Per Email: info@heldt-zuelch.de
Per Fax: 040 37 50 27 04

Wichtig: Frist einhalten!

In jedem Fall raten wir Ihnen, die Ihnen von Bindhardt Fiedler Zerbe gesetzte Frist sollten Sie nicht verstreichen lassen. Nach Ablauf der Frist haben Bindhardt Fiedler Zerbe für Ihre Mandanten Culcha Cundela (Hungry Eyes) die Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren zu beginnen und damit erhebliche weitere Kosten auslösen.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte (Lüneburg und Hamburg) beraten im Urheberrecht.

Mit einer Marke kann die Nutzung von anderen Zeichen untersagt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem Zeichen gegeben ist. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, ist anhand von zwei Kriterien zu prüfen. Auf der ersten Ebene ist festzustellen, ob das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist (z.B. „BMW“ und „BNW“). Auf der zweiten Ebene muss geprüft werden, ob das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen oder Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (z.B. „Kraftfahrzeuge“ und „Motorboote).

In dem vorliegenden Fall war die Prüfung auf der ersten Ebene, der Ebene der Zeichenprüfung, von besonderer Bedeutung. In markenrechtlichen Auseinandersetzungen stellt die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gegeben ist, meist den entscheidenden Punkt dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Marken nicht nur aus einem Wort-, sondern auch aus einem Bildbestandteil bestehen.

Marken, die aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehen, nennt man eine Wort-Bildmarke. Eine solche Marke wird nicht automatisch verletzt, wenn ein Zeichen den Wortbestandteil der Marke übernimmt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass auf die Gesamtheit der Zeichen abzustellen ist, bei einer Wort-Bildmarke also auf den Wort- und auf den Bildbestandteil.

BGH: Entscheidung zu „Kappa“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, wie man die Verwechslungsgefahr von Wort-Bildmarken zu beurteilen hat. Dabei hat er sowohl Beurteilungskriterien aufgezeigt als auch Hinweise zur Beurteilung gegeben (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az.: I Z 31/09 – Kappa).

Die folgenden Zeichen standen sich zur Beurteilung gegenüber:

Klägerin:                                                                                                                Beklagte:

 

 

Vorinstanz: keine Verwechslungsgefahr

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht München (OLG München) angenommen, dass zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Obwohl die ausgesprochenen Wortbestandteile „Kappa“ eindeutig identisch sind, war das Gericht der Ansicht, dass das Logo der Klagemarke ausreichen würde, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, denn es finde sich in dem Logo der Marke der Beklagten nicht wieder. Das Gericht meinte, dass die Seitenansicht der Rücken an Rücken sitzenden Menschen (Gemini-Logo) den Gesamteindruck der Marke so sehr prägen würde, dass die phonetische Übereinstimmung des Wortes „Kappa“ neutralisiert werden würde. Es argumentierte, dass jeder, der das „Gemini-Logo“ sehen würde, unweigerlich an Kappa denken würde und daher ausgeschlossen sei, dass er die Marke mit dem Zeichen des Beklagten verwechseln würde.

Kriterien der Beurteilung

Dieser Entscheidung schloss sich der BGH nicht an. In seiner Entscheidung stellt es zunächst die bekannten Beurteilungskriterien auf, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken zu berücksichtigen sind:

–          Es ist auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen.

–          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder mehrere Bestandteile einer Wort-Bildmarke den Gesamteindruck der Marke prägen.

–          Auf den dominierenden Bestandteil einer solchen Marke kann jedoch nur abgestellt werden, wenn allen anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind.

Schon an dieser Stelle stellt der BGH fest, dass die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob neben dem „Gemini-Logo“ alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen waren. Insbesondere hatte das OLG München das in beiden Marke identische Wort „Kappa“ nicht geprüft.

Wie diese Prüfung durchzuführen sein wird, gibt der BGH ebenfalls vor: Die Verwechslungsgefahr ist anhand der Ähnlichkeiten

  • im (Schrift-) Bild,
  • im Klang oder
  • in der Bedeutung

zu beurteilen. Bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Bereiche ist ausreichend, um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

BGH: Die Zeichen sind klanglich ähnlich

Bei den beiden oben gezeigten Zeichen stellte der BGH fest, dass im Bereich des Klanges bei den sich hier gegenüberstehenden Zeichen Identität besteht. Der Klang der Wortbestandteile „Kappa“ ist bei beiden Marken gleich. Der Bildbestandteil ist dabei außen vor zu lassen, weil er auf den Klang keinen Einfluss hat. Daher bejahte der BGH grundsätzlich das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr.

Von dieser „grundsätzlichen“ Entscheidung gibt es aber Ausnahmen, so der BGH. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn einem oder auch beiden Zeichen ein auf den ersten Blick erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt (z.B. das Wort „Reifen“ in einem Wort-Bildzeichen, das zur Kennzeichnung eines Reifenhändlers verwendet wird). Einen solchen konkreten Sinngehalt konnte der BGH bei den beiden Marken jedoch nicht feststellen.

Eine weitere Ausnahme könnte vorliegen, wenn die klangliche Ähnlichkeit der Marken durch Abweichungen der beiden Bildbestandteile neutralisiert wird. In der Literatur werden unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, ob dies überhaupt möglich ist. Der BGH nimmt nun zu dieser Fallgruppe Stellung und ist der Ansicht, dass eine solche Neutralisierung nur in Betracht kommt, wenn die mit der Marke gekennzeichneten Waren „regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden“ (wie z.B. bei sehr teuren Waren). Dies sei jedoch hier nicht der Fall, so der BGH.

Da noch andere Fragen in dem Verfahren eine Rolle spielten, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BGH den Fall zurück an das OLG München, das sich nun erneut mit der Sache auseinanderzusetzen hat.

Fazit

Die Entscheidung des BGH macht Vorgaben zur Frage, anhand welcher Kriterien die Ähnlichkeit von Wort-Bildmarken zu beurteilen ist. Darüber hinaus wird deutlich, dass Wort-Bildmarken in bestimmten Fällen nur schwierig gegen „Verletzer“ durchzusetzen sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sollte daher genau geprüft werden, welche Markenform die besten Schutz gewährt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, welche Markenform wählbar ist, ohne eine Zurückweisung oder einen Widerspruch durch andere Markeninhaber zu riskieren.

Bei der Anmeldung und der Durchsetzung Ihrer Markenrechte unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Setzen Sie sich mit ihm in Verbindung

per Email heldt@heldt-zuelch.de

oder per Telefon

Hamburg: 040 37 15 77

Lüneburg: 04131 221 49 11

Rechtsanwalt, Markenrecht, Hamburg, Lüneburg