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Wenn ein Wettbewerbsverstoß begangen wurde, kann die Gefahr, dass dieser wiederholt wird, nur dadurch ausgeräumt werden, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die strafbewehrt ist. Bei einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung muss dann die versprochene Vertragsstrafe gezahlt werden. Aus dem Text der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich, wie hoch die Vertragsstrafe ist.

Formulierungen für die Vertragsstrafe

Es kann eine bestimmte, feste Summe aufgenommen werden oder eine Formulierung, nach der die Vertragsstrafe „angemessen“ in ihrer Höhe sein soll. Häufig wird die letztere Formulierung gewählt. Es heißt dann in der Erklärung z.B., dass für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe gezahlt werden soll, deren Höhe in das Ermessen des Abmahnenden gestellt wird und welche dann auf Antrag des Abgemahnten vom Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann (Neuer Hamburger Brauch).

Faktoren, die die Höhe der Vertragsstrafe beeinflussen

Diese Formulierung wird im Regelfall verwendet, um die Höhe der Vertragsstrafe dem Einzelfall anpassen zu können. Liegen Gesichtspunkte vor, die eine Reduzierung der Vertragsstrafe rechtfertigen, so können diese genauso berücksichtigt werden, wie Faktoren, die eine Erhöhung der Vertragsstrafe bedingen. Hat der Verletzer z.B. lediglich fahrlässig gehandelt, kann dies zu einer Verringerung der Vertragsstrafe führen, während absichtliches Handeln die Vertragsstrafe erhöhen dürfte. Dies macht deutlich, dass es nicht in jedem Fall sinnvoll ist, die variable Vertragsstrafenformulierung in die Unterlassungserklärung aufzunehmen.

Gericht prüft nur, ob Höhe der Vertragsstrafe im Ermessensspielraum liegt

Die Ansicht, dass eine Vereinbarung mit variabler Vertragsstrafe im Vergleich zu einer fest vereinbarten Höhe der Strafe die bessere Wahl ist, ist weit verbreitet. Dabei wird jedoch das Risiko in Bezug auf den Ermessensspielraum des Gläubigers und die damit verbundene Überprüfung durch ein Gericht falsch eingeschätzt. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Ermessensspielraum bei der Bemessung der Vertragsstrafenhöhe eingehalten wurde. Es stellt sich die Frage, ob die angesetzte Vertragsstrafe noch der Billigkeit entspricht.

Dazu das Landgericht Frankfurt a.M.:

So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung:

Bei der Festlegung der Strafhöhe steht dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum zu. Es gibt nicht nur ein „richtiges“ Ergebnis. Die Bestimmung ist erst dann durch gerichtliches Urteil zu ersetzen, wenn die – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – durch § 315 Abs. 3 BGB gezogene Grenze überschritten ist, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH (U.v. 19.05.2005 – I ZR 299/02) – PRO-Verfahren, juris, Rn.44; BGH (U.v. 24.06.1991 – II ZR 268/90), juris, Rn. 7, OLG Karlsruhe (U.v. 18.12.2015 – 4 U 191/14), juris, Rn. 35; jeweils m.w.N.). Das Gericht darf seine Ermessensentscheidung daher nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung des Bestimmungsberechtigten setzen. Es hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob und wenn ja, inwiefern die getroffene Bestimmung unbillig ist (vgl. auch OLG Karlsruhe (U.v. 18.12.2015-4 U 191/14).“

Das Risiko einer variablen Vertragsstrafe

Hieraus wird deutlich, dass der Abmahnende einen Spielraum bei der Vertragsstrafenhöhe hat. Es ist nicht eine bestimmte Summe angemessen, sondern ein Betrag in einem Bereich von Summe X bis Summe Y. Und in diesem Bereich muss der Abmahnende eine Summe bestimmen. Dies kann dazu führen, dass die vom Abmahnenden bestimmte Summe höher ist als eine bereits bei Abgabe der Unterlassungserklärung fest in die Vertragsstrafenerklärung aufgenommene Summe. Trotzdem kann sie sich immer noch im angemessenen Bereich der Vertragsstrafenhöhe befinden. Erst, wenn das Gericht feststellt, dass die bestimmte Summe die Grenze der Billigkeit überschreitet, kann das Gericht eine andere Summe (nämlich die angemessene) festlegen.

Fazit

Es kann durchaus vorkommen, dass die nach dem Neuen Hamburger Brauch festgelegte Vertragsstrafe höher ist als eine feste Summe, die in der Unterlassungserklärung als Vertragsstrafe genannt ist. Diese Möglichkeit sollte bereits bei der Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung berücksichtigt werden. Ist bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung wahrscheinlich ist, sollte genau überlegt werden, ob es mehr Sinn macht, eine feste Summe in die Vertragsstrafenerklärung aufzunehmen.

In Einzelfällen kann eine fest vereinbarte Vertragsstrafe also durchaus die bessere Alternative zur variablen Formulierung des Neuen Hamburger Brauches sein. Da es stets auf den Einzelfall ankommt und sowohl die Abgabe als auch die Annahme von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen mit Risiken verbunden sein kann, empfehlen wir eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung der strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Denn bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist zu berücksichtigen, dass der Abmahnende nicht nur aus der Unterlassungserklärung vorgehen kann, sondern auch aus den gesetzlichen Ansprüchen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15

 

Treten in einer Stadt wie Lüneburg zwei Wettbewerber unter dem gleichen Namen auf, dann ist eine Auseinandersetzung voraussehbar. Dies blieb auch einem Mandanten von uns nicht erspart. Er konnte sich jedoch nun gegen seine Mitbewerberin durchsetzen. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Braunschweig als auch das Berufungsgericht (OLG Braunschweig) sprachen unserem Mandanten das alleinige Recht zu, unter der umstrittenen Bezeichnung aufzutreten.

Hintergrund

Unser Mandant verwendet bereits seit 2009 einen Namen, um seinen Dienstleistungsbetrieb zu kennzeichnen. Dies hielt eine Mitbewerberin aber nicht davon ab, in 2010 gleichlautende bzw. ähnliche Marken zu registrieren und auch zu benutzen. Im Jahr 2011 trat unser Mandant als Gesellschafter einer Gesellschaft bei, in der sich mehrere Dienstleister zusammengeschlossen hatten. Auch diese Gesellschaft nutzte ab 2012 mit der Zustimmung unseres Mandanten seinen Unternehmensnamen.

Abmahnung gegenüber unserem Mandanten und seiner Gesellschaft

Es folgte eine markenrechtliche Abmahnung durch die Konkurrentin. Sie stützte sich auf ihre beiden eingetragenen Marken und forderte von unserem Mandanten und der Gesellschaft, die Nutzung des eigenen Namens einzustellen. Außerdem machte sie Ansprüche auf Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten geltend.

Unterlassungsklage zum LG Braunschweig

Nachdem weder unser Mandant noch die Gesellschaft der Aufforderung nicht Folge leistete, reichte die Mitbewerberin eine Unterlassungsklage zum Landgericht Braunschweig ein. Die Unterlassungsklage richtete sich sowohl gegen unseren Mandanten als auch gegen die Gesellschaft, die wir fortan ebenfalls vertraten. Für den Bereich Lüneburg ist das Landgericht Braunschweig erstinstanzlich für alle markenrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, wer das ältere Recht an dem Kennzeichen (Namen) besitzt. Denn der Inhaber des älteren Rechts kann von dem Inhaber des jüngeren Rechts verlangen, dass er die Nutzung unterlässt (Grundsatz der Priorität).

Marke vs Unternehmenskennzeichen

Die Wettbewerberin stützte ihre Ansprüche auf die beiden Marken, während wir für unseren Mandanten die Auffassung vertraten, dass ihm ein Unternehmenskennzeichen zustand, das älter als die Marken ist.

Nachweis für Unternehmenskennzeichen erforderlich

In tatsächlicher Hinsicht war es daher für uns erforderlich, die durchgängige Nutzung der Bezeichnung durch unseren Mandanten seit 2009 zu beweisen. Nur so kann unserem Mandanten ein Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG im Jahr 2009 entstanden sein, das auch 2016 noch gilt. Durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen sowie die Anhörung mehrerer Zeugen gelang es uns, diesen Nachweis zu führen. Im Rahmen der Beweisführung war es mehrfach erforderlich, auf Einwendungen der Klägerin gegen die vorgelegten Beweismittel und die benannten Zeugen zu reagieren. Immer wieder hielt die Klägerin unsere Beweise für ungeeignet. Die enge Abstimmung mit unseren Mandanten und deren hilfreiche Suche nach Fotos, Anschreiben und weiteren Beweismitteln machte es möglich, die Nutzung des Zeichens für das Gericht nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Zeichenrecht auf Gesellschaft übergegangen?

Durch diesen Nachweis entstand für unseren Mandanten ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht, das sich gegen die von der Klägerin vorgetragenen Marken durchsetzte. Fraglich war auch, ob sich auch die Gesellschaft, die den Namen unseres Mandanten verwendete, auf das im Jahr 2009 entstandene Unternehmenskennzeichenrecht berufen konnte. Hierzu urteilte das Landgericht Braunschweig:

„Der Schutz eines Geschäftskennzeichens kann zwar weder vom Geschäftsbetrieb isoliert und übertragen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 72) noch rezensiert werden im Sinne von § 30 Markengesetz (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Es ist aber möglich, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einem anderen deren Benutzung schuldrechtlich gestattet (BGH, Urteil vom 18.3.1993, – I ZR 178/91, GRUR, 1993, 574 „Decker“). Folge ist, dass derjenige, dem die Benutzung vom Berechtigten gestattet worden ist, einem Dritten bei Inanspruchnahme die ältere Priorität des gestattenden Berechtigten entsprechend § 986 BGB entgegenhalten kann (BGH, a.a.O., Seite 576; s. auch BGH, Urteil vom 28.02.2002, – I ZR 177/99 -, GRUR 2002, 967, 970 „Adlon“).“

Das Landgericht Braunschweig wies daher die Klage gegen unsere Mandanten ab.

Widerklage: Konkurrentin hat die Nutzung des Zeichens zu unterlassen

Um sicherzustellen, dass die Wettbewerberin unseres Mandanten nicht mehr unter dem gleichen Namen auftritt, haben wir für unseren Mandanten eine Widerklage eingereicht. Darin haben wir von der Gegenseite verlangt, dass diese es unterlässt, unter dem Namen unseres Mandanten aufzutreten. Folgerichtig musste das Gericht diesem Antrag stattgegeben. Denn wenn unserem Mandanten das ältere Recht an dem Namen zusteht, dann folgt daraus auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Berufung: Rücknahme nach Hinweisbeschluss

Die Wettbewerberin unseres Mandanten entschied sich, das Urteil in der Berufung überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies jedoch bereits in einem Beschluss darauf hin, dass es die Berufung für aussichtslos erachte und regte an, die Berufung zurückzunehmen. Dieser Anregung folgte die Klägerin, sodass unsere Mandanten in der Sache vollständig obsiegten.

Fazit des Rechtsstreits

Ein Unternehmenskennzeichen setzt sich gegen Marken durch, wenn es bereits benutzt wurde als die Marke angemeldet wurde. Für den Nachweis, dass ein Unternehmenskennzeichen besteht, müssen Belege vorgelegt werden, die eine durchgängige Nutzung des Unternehmenskennzeichens nahelegen. Um das auch Jahre später noch machen zu können, ist dem Mandanten zu raten, entsprechende Belege aufzubewahren. Das können datierte Screenshots der Webseite sein, aber vor allem Unterlagen, wie z.B. Lieferscheine, (datierte) Werbeflyer, Rechnungen, Briefe, (datierte) Fotos.

Kann man das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens nachweisen, stehen dem Inhaber weitgehend ähnliche Rechte zu, wie dem Inhaber einer eingetragenen Marke. Aufgrund der genannten Beweisproblematik wird man im Regelfall trotzdem dazu raten müssen, auch eine Marke anzumelden.

Entscheidungen:

LG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2015, Az. 22 O 514/14

OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 28.01.2016, Az. 2 U 102/15

 

Haben auch Sie festgestellt, dass ein anderes Unternehmen unter Ihrem Namen oder einem ähnlichen Namen auftritt? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen – am Telefon oder in unseren Büros in Hamburg und Lüneburg.

 

Wegen Wettbewerbsverstößen, der Verletzung von Marken- oder Urheberrechten werden vom Verletzer außergerichtlich häufig Unterlassungserklärungen abgegeben, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Aus der Unterlassungserklärung geht hervor, dass der Verstoß zukünftig nicht wiederholt wird. Außerdem besagt die Erklärung, dass eine Vertragsstrafe gezahlt werden soll für den Fall, dass ein erneuter Verstoß auftritt. Trotz dieser weitreichenden Verpflichtungen kommt es immer wieder zu Verstößen gegen solche Unterlassungserklärungen. Dies gilt insbesondere für Fotos, die unberechtigt verwendet wurden.

LG Köln stellt Anspruchsgrundlagen dar

Einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 14 O 61/13) zu entscheiden. Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um die Anspruchsgrundlagen des Gläubigers in solchen Fällen darzustellen. Es macht außerdem seine Auffassung deutlich, dass ein zweiter Verstoß nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die keine höhere Strafbewährung als die erste Unterlassungserklärung beinhaltet.

Unberechtigte Fotonutzung auf eBay

Der Beklagte hatte Fotos des Klägers für eine eBay-Auktion verwendet, ohne dass ihm diese Nutzung gestattet worden war. Wegen dieser unberechtigten Verwendung gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab. Die Strafbewährung der Unterlassungserklärung war nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert. Danach soll bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen. Ist der Schuldner mit der angesetzten Höhe nicht einverstanden, so kann er sie gerichtlich überprüfen lassen.

Fotos nicht aus beendeter eBay-Auktion gelöscht

Nach der Abgabe dieser ersten strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Beklagte die bereits beendete eBay-Auktion jedoch nicht. Sie war immer noch über das Internet aufrufbar und die Fotos damit sichtbar. Zwei Monate nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung machte der Kläger deshalb die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend und verlangte auch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung. In der Folgezeit gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Diese entsprach jedoch weitestgehend dem Wortlaut der ersten Unterlassungserklärung.

Pflicht, künftige Verletzungen zu verhindern

In seinem Urteil stellte das Landgericht Köln zunächst fest, dass der Beklagte die Fotos aus der beendeten, aber noch sichtbaren eBay-Auktion hätte löschen (lassen) müssen. Denn aufgrund der ersten abgegebenen Unterlassungserklärung musste er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Die Nutzung der Fotos in der beendeten eBay-Auktion stellten also einen Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung dar.

Anspruchsgrundlagen für Fotografen

Das Gericht zeigte sodann die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers auf. Er könne auf doppelte Weise gegen den neuen Verstoß vorgehen: Seine Unterlassungsansprüche kann er aus der Unterlassungserklärung und dem neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch herleiten. Darüber hinaus kann er – soweit eine schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt – die versprochene Vertragsstrafe verlangen.

Strafbewährung der zweiten Unterlassungserklärung muss über die erste hinausgehen

Zuletzt ging es um die Frage, ob die zweite Unterlassungserklärung des Beklagten ausreichte, um die Wiederholungsgefahr des erneuten Verstoßes auszuräumen. Hier vertritt das Landgericht Köln die Auffassung, dass die durch den neuen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewährung ausgeräumt werden kann. Es reicht daher nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht aus, wenn nach dem zweiten Verstoß in die Unterlassungserklärung ebenfalls eine Strafbewährung nach dem „Hamburger Brauch“ aufgenommen wird.

Andere Auffassung: LG Bochum

Das Landgericht Köln stellt ausdrücklich klar, dass es damit nicht der Auffassung des Landgerichts Bochum folgt. Dieses Gericht hatte es für ausreichend erachtet, wenn auch nach dem zweite Verstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, deren Vertragsstrafenhöhe sich nach dem „Hamburger Brauch“ richtet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Landgerichts Köln notwendig, dass die zweite Unterlassungserklärung dem Gläubiger weitergehende Rechte einräumt bzw. schärfere Sanktionen für den Schuldner im Fall eines weiteren Verstoßes vorsieht.

Fazit

Werden Fotos unberechtigterweise verwendet und wird deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, müssen alle bisherigen Fotonutzungen entfernt werden. Das gilt auch, wenn die Fotos in beendete eBay-Auktionen eingestellt sind.

Um einen zweiten Verstoß auszuräumen, muss nach Ansicht des Landgerichts Köln eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, deren Strafbewährung über die der ersten Unterlassungserklärung hinausgeht (z. B. durch die Angabe einer erhöhten Mindestvertragsstrafe).

 

Tuning ist „In“, das gilt insbesondere für das Tuning von Autos. Mal werden die Fahrzeuge nur optisch verändert, in anderen Fällen werden die Fahrzeuge auch technisch modifiziert oder umgerüstet. Solche weitgehenden Veränderungen sind nicht immer im Interesse der Autohersteller. Sie haben aus Haftungs- oder Imagegründen Bedenken, mit den getunten Fahrzeugen in Verbindung gebracht zu werden. So ging die Firma Porsche gegen ein Tuning-Unternehmen vor, das über Onlineplattformen wie autoscout24.de oder mobile.de von ihr umgebaute Porsche-Fahrzeuge anbot. Während Porsche noch in den Vorinstanzen beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich war, scheiterte die Klage final vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13 – Tuning – Schutzschranke des Markenrechts).

Stein des Anstoßes: „Porsche… mit TECHART-Umbau“

Die Firma Porsche wehrte sich gegen Angebote der Firma TechArt, einen Porsche-Tuner. Die Angebote waren überschrieben mit „Porsche… mit TECHART-Umbau“ und enthielten eine Beschreibung der Änderungen und Umbauten des Fahrzeugs durch TechArt. Die Firma Porsche war der Ansicht, diese Anzeigen würden nicht hinreichend deutlich machen, dass ihr die umgebauten Fahrzeuge wegen der Veränderungen nicht mehr zuzurechnen seien.

Entscheidungen der Vorinstanzen pro Porsche

Die Gerichte in Hamburg stützten die Ansicht von Porsche im Wesentlichen. Nur einen geringfügigen Teil der Klageanträge wies das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Zurückweisung betraf Tuningmaßnahmen, die im Wesentlichen auf optischen Modifikationen beruhten und – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend seien, dass von einem „Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften der ursprünglichen Fahrzeuge“ auszugehen sei. Alle anderen Klageanträge seien aber begründet, weil das Fahrwerk und die Karosserie verändert wurden. Praktisch handhabbar wäre diese Unterscheidung nur schwer gewesen. Denn die Grenzen zwischen einer optischen und einer Karosserieveränderung sind fließend und damit im Einzelfall schwer zu ziehen. Die folgende Entscheidung des BGH macht daher auch deutlich, dass es auf diese Unterscheidung nicht ankommen kann.

BGH: Angabe des Herstellers beschreibt die Ware

Der BGH urteilte, dass die Klage von Porsche an der Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert. Die Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt klar, dass bestimmte Benutzungshandlungen keine Markenverletzung darstellen. Danach kann der Inhaber einer Marke nicht dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Ware verwendet, sofern kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Dies gilt auch für Fälle, in denen die vom Hersteller in Verkehr gebrachte Ware verändert und (neben der Marke des Herstellers) unter der Marke des Tuners angeboten wird. Notwendig ist allerdings, dass dem Interessenten deutlich wird, dass die Marke des Herstellers lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Entscheidend kam es also auf die Frage an, ob es TechArt in ihren Angeboten deutlich genug gemacht hatte, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ lediglich auf den ursprünglichen Hersteller der Fahrzeuge bezog, nicht aber auf die erfolgten Umbauten.

BGH: Anforderungen des OLG Hamburg sind zu hoch

Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte diese Frage noch und verlangte, dass TechArt alle von ihr an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail anzugeben hatte. Diese Anforderungen erachtete der BGH als zu weitgehend. Für ihn reicht es aus, wenn der Interessent erkennt, dass überhaupt Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden und dies zum Anlass genommen wurde, die veränderten Fahrzeuge unter einer eigenen Marke anzubieten.

Verkehr weiß, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen

Zu der Frage, wie die Verkehrskreise die Angebote von TechArt verstehen, hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Angabe „Porsche …mit TECHART-Umbau“ so verstanden werden würde, dass die Fahrzeuge weiterhin in erster Linie durch „Porsche“ gekennzeichnet würden. Sie würden somit als Porsche-Fahrzeuge anzusehen sein, die lediglich durch die TECHART-Umbauten ergänzt werden würden. Vollständig zu TECHART-Fahrzeugen würden sie dadurch aber nicht. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Er stellte klar, dass die Interessenten wissen, dass es Tuning-Unternehmen gibt, die von den Fahrzeugherstellern unabhängig sind und Serienfahrzeuge nach deren Auslieferung tunen. Gerade im vorliegenden Fall – so der BGH – gehen die Interessenten davon aus, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ allein auf das Ursprungsprodukt bezieht, während die Tuning-Maßnahmen und auch das Endprodukt allein von TECHART zu verantworten sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der umfangreichen Fahrzeugbeschreibung, in denen die Tuning-Maßnahmen ausdrücklich mit der Marke „TECHART“ gekennzeichnet sind.

Auch kein Verstoß gegen die guten Sitten

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG verneint, weil die von TECHART gewählte Kennzeichnung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Denn TechArt hätte eine Kennzeichnung wählen können, die Porsche die Verantwortung für die Fahrzeuge in einem geringeren Umfang zugewiesen hätte, z.B. durch die Formulierung „TECHART … auf Basis von Porsche“. Auch dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Er entschied, dass bereits aus der gewählten Angabe „Porsche…mit TECHART-Umbau“ deutlich werde, dass die Firma TechArt die Tuning-Maßnahmen und das gesamte Fahrzeug zu verantworten hätte. Darüber hinaus würde sich dies auch deutlich aus allen weiteren Produktbeschreibungen in dem Angebot von TechArt ergeben.

Fazit

Autokäufer wissen, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen. Von diesem – sicherlich richtigen – Umstand muss man ausgehen. Autokäufer erkennen, dass die Marke des Serienfahrzeugherstellers bei Angeboten von getunten Autos darauf hinweist, dass nur das ursprüngliche Auto von dem Serienfahrzeughersteller zu verantworten ist, nicht aber das Tuning. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tuning-Firma in dem Angebot deutlich macht, dass sie für das Tuning und das daraus entstandene Fahrzeug verantwortlich sein will. Dies kann sie z.B. erreichen, indem sie die eigene Marke in der Überschrift des Angebots entsprechend verwendet und auch im Anzeigentext deutlich macht, dass sie für das Tuning verantwortlich ist.

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Wer ein Foto auf die eigene Webseite einstellt, muss dazu berechtigt sein. Dieser rechtliche Grundsatz ist einfach zu erfüllen, wenn der Nutzer das Foto selber angefertigt hat. Als Urheber des Fotos kann er selber entscheiden, wo und in welchem Umfang er das Bild verwendet. Anders liegt es jedoch, wenn das Foto von einem anderen angefertigt wurde. Der Nutzer benötigt dann von diesem Urheber die Einräumung eines Rechts, das ihm die Nutzung des Fotos gestattet.

Welchen Umfang muss das Nutzungsrecht haben?

Das Nutzungsrecht muss die geplante Nutzung vollständig erfassen. Dafür muss sich der Verwender zunächst klarmachen, wofür und wie lange er das Bild verwenden will. Dieses Ergebnis muss er mit dem Nutzungsrecht abgleichen und sicherstellen, dass die geplante Verwendung von dem Nutzungsrecht umfasst ist. In vielen Fällen stellt sich dabei die Frage, ob es ausreicht, dass das Recht die redaktionelle Nutzung erfasst oder ob auch die kommerzielle Nutzung abgedeckt sein muss.

Absprache mit dem Fotografen hilft

Sind die Fotos individuell für den Nutzer angefertigt worden, so kann eine Absprache mit dem Fotografen Klarheit schaffen. Üblicherweise bestätigt der Fotograf auf eine entsprechende Nachfrage, ob die geplante Nutzung von ihm gestattet ist oder er ist bereit, die geplante Nutzung gegen die Zahlung eines Honorars zu erlauben.

Stockfoto: Nutzungsbedingungen beachten

Stammt das Foto von einer Stockfoto-Plattform (z.B. fotolia, pixelio, istockphoto, shutterstock), muss der Nutzer darauf achten, dass er die für ihn notwendigen Nutzungsrechte erhält. Der Nutzer muss sich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters ansehen und prüfen, welche Rechte er benötigt. Unter Umständen muss er für die geplante Nutzung notwendige Rechte kostenpflichtig erwerben. Er sollte insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Bearbeitung: Soll das Bild vor der Benutzung bearbeitet werden, benötigt der Nutzer ein entsprechendes Bearbeitungsrecht.
  • Social Media: Soll das Bild auch in Social Media-Kanälen verwendet werden, so muss dafür häufig ein gesondertes Recht erworben werden.
  • Urhebernennung: Grundsätzlich muss der Urheber im Rahmen der Fotonutzung genannt werden (vgl. dazu Die Pflicht zu Nennung des Fotografen). Die Bedingungen der Stockfoto-Plattformen sehen Regeln dafür vor, ob, wie und wo diese Nennung zu erfolgen hat.

Redaktionelle oder kommerzielle Fotoverwendung?

Bei den Nutzungsrechten unterscheiden die Stockfoto-Plattformen häufig auch zwischen der rein redaktionellen und der kommerziellen Verwendung. An dieser Stelle muss der Nutzer darauf achten, dass er sich das notwendige Recht einräumen lässt. Denn während die redaktionelle Nutzung teilweise kostenlos erfolgen darf, so muss für die kommerzielle Verwendung des Fotos nachvollziehbarer Weise ein Nutzungsentgelt gezahlt werden.

Soll das Bild auf der eigenen Webseite verwendet werden, ist es nicht immer leicht zu beantworten, ob die Verwendung rein redaktionell oder schon kommerziell erfolgen wird. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung aus 2014 (AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14) die Vorgaben für die Einordnung der Nutzung gegeben.

Danach liegt eine redaktionelle Nutzung vor, wenn es bei der Nutzung des Bildes vor allem oder allein um Informations- und Meinungsbildungszwecke geht. Allein die Lieferung von Informationen im Zusammenhang mit dem Foto reicht jedoch nicht aus, um von einer redaktionellen Nutzung auszugehen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Bildnutzung vorzunehmen. Ist das Foto ein Vehikel für Werbung, so liegt eine kommerzielle Nutzung vor. Das Gericht hat dies angenommen für den Fall, dass neben dem Artikel, zu dem das Foto gehörte, kontextbezogene Anzeigenwerbung geschaltet wurde.

Vorsicht bei Nutzung auf kommerzieller Webseite

Für den Fall, dass das Foto auf einer kommerziell genutzten Webseite verwendet werden soll, ist nach unserer Auffassung grundsätzlich davon auszugehen, dass dies eine kommerzielle Nutzung des Fotos darstellt. Das Foto soll den kommerziellen Internetauftritt für den Betrachter interessanter machen und stellt damit Werbung für den Internetauftritt dar. Darüber hinaus kann durch das Foto und/oder den begleitenden Text die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen verbessert werden, was ebenfalls eine Art der Werbung darstellt. Für diese Nutzungsart müssen also die entsprechenden Rechte vorliegen.

Wir beraten unsere Mandanten im Fotorecht umfassend. Das gilt sowohl für Fotografen, die ihre Fotos lizenzieren möchten oder gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Fotos vorgehen wollen. Darüber hinaus vertreten wir Fotonutzer, die sicherstellen wollen, über die notwendigen Nutzungsrechte zu verfügen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
Fotorecht Lüneburg: 04131 22 14 911

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per Email: info@heldt-zuelch.de

Als Anwalt steht man in der Beratung häufig vor dem Problem, dass der Mandant ein Zeichen als Marke anmelden will, das einen Anklang zu den angebotenen Dienstleistungen besitzt. Solche Marken werden häufig durch das Markenamt nicht eintragen. Denn beschreibende Zeichen sind nicht unterscheidungskräftig und damit vom Markenschutz ausgenommen (§ 8 MarkenG). Man kann in einem solchen Fall überlegen, ob man dieses problematische Zeichen mit weiteren Bestandteilen (Wörtern oder Bildern) ergänzt, die nicht beschreibend sind. Häufig wird hierfür ein Bild gewählt. Ein solches – aus mehreren Bestandteilen bestehendes – Zeichen kann (nicht „muss“!) unterscheidungskräftig sein und kann dann vom Amt als Marke eingetragen werden.

Entscheidend: Welche Verletzungsfälle soll die Marke erfassen?

Bei dieser Vorgehensweise ist aber sorgsam darauf zu achten, welche Bestandteile dem Zeichen hinzugefügt werden. Denn im Rahmen der Anmeldung der Marke steht der mögliche spätere Verletzungsfall im Vordergrund. D.h., das Ziel der Markenanmeldung sollte sein, möglichst auch Nutzungen zu untersagen, die den kennzeichnungsschwachen, aber eben nicht glatt beschreibenden Zeichenbestandteil verwenden. Die Entscheidung, was als Marke angemeldet werden soll, ist daher nicht immer leicht. Dies verdeutlicht auch der folgende Fall.

Ein Beispielsfall

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2015 einen Fall vorliegen, in welchem sich der Markeninhaber auf eine Marke berief, die aus drei Bestandteilen bestand (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14). Der Bildbestandteil des Zeichens ließ einen medizinischen Anwendungsbereich vermuten. Der zweite Bestandteil besaß einen beschreibenden Anklang („Neuro-Spine-Center“) und der dritte Bestandteil war der Name des Inhabers. Aus dieser Marke ging ihr Inhaber gegen einen Konkurrenten vor, der den Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ in einer Domain verwendete.

Problem: nur der kennzeichnungsschwache Bestandteil wird übernommen

Es stellte sich also die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Verletzer nur einen Bestandteil (von mehreren) der Marke verwendet und dieser Bestandteil auch noch einen beschreibenden Anklang für die in Rede stehenden Dienstleistungen (neurochirurgische Operationen der Wirbelsäule in einem Center) besitzt.

Verletzungsfall liegt nur vor, wenn prägender Bestandteil übernommen wird

Es gilt hier der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr nur dann angenommen werden kann, wenn der vom Verletzer übernommene Bestandteil der Marke den maßgeblichen Gesamteindruck des Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile der Marke für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Das Gericht gelangte hier jedoch zu der Auffassung, dass der Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ aufgrund seines beschreibenden Anklangs eben nur kennzeichnungsschwach ist. Ein anderer Bestandteil – nämlich der Name des Inhabers – präge das Zeichen der Marke. Hierzu stellte das Gericht unter Verweis auf den Bundesgerichtshof fest, dass der Familienname ein klassisches Kennzeichnungsmittel darstellt und deshalb von den Verkehrskreisen als Herkunftshinweis erkannt wird (vgl. hier zur Kennzeichnungskraft von Familiennamen).

Alternativen für das Zeichen prüfen

Der Anspruch aus der Marke scheiterte nach dieser Begründung insbesondere daran, dass in dem Zeichen der Marke ein Bestandteil enthalten war, der derart prägend für das Zeichen war, dass der Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ in den Hintergrund rückte. Dies hätte man – möglicherweise – umgehen können, wenn man den prägenden Bestandteil (hier: der Name des Markeninhabers) nicht in die Markenanmeldung aufgenommen hätte. Dann hätte sich zwar die Frage gestellt, ob die Marke überhaupt eingetragen worden wäre. Denn möglicherweise fehlt gerade dann der entscheidende Bestandteil, der für die Eintragung der Marke notwendig gewesen wäre. Diese Risiken sind aber mit dem Mandanten abzusprechen, genauso wie die Ziele, die mit der Marke erreicht werden sollen.

Fazit

Die Anmeldung einer Marke, deren Zeichen einen Bestandteil mit beschreibendem Anklang beinhaltet, erfordert Fingerspitzengefühl. Die für die Anmeldung verwendeten Bestandteile sollten zur Eintragung der Marke führen. Fügt man dem Bestandteil mit beschreibendem Anklang jedoch einen weiteren Bestandteil hinzu, sollte dessen Kennzeichnungskraft jedoch nicht alles andere überragen. Denn dann können nur noch Ansprüche wegen der Verletzung dieses prägenden Bestandteils durchgesetzt werden. Ein Vorgehen gegen Nutzer des Bestandteils mit beschreibendem Anklang wäre ausgeschlossen.

Für eine Einschätzung, ob Ihr Zeichen eintragungsfähig ist, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77
Markenrecht Lüneburg: 4131 221 49 11

Oder per Email: heldt@heldt-zuelch.de

Das Gesetz ist eindeutig: Der Fotograf entscheidet selber, ob er im Zusammenhang mit seinem Foto genannt werden will. Er entscheidet auch darüber, wie er genannt werden will, ob unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder seinem Künstlernamen (§ 13 Satz 2 UrhG). Diese Vorgaben hat der Fotonutzer zu beachten. Er muss den Namen des Fotografen im Zusammenhang mit dem Bild immer nennen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart.

Aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München

Dies bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts München aus Juni 2015 (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig). Dort hatte ein Hotel einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Fotos beauftragt. Für seine Tätigkeit erhielt der Fotograf 1.000,00 €. Es war vereinbart, dass das Hotel die exklusiven Nutzungsrechte an den Bildern erhalten sollte.

Hotel nannte Namen des Fotografen nicht

Das Hotel verwendete die Bilder des Fotografen sodann an mehreren Stellen, jedoch immer ohne den Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen. Dagegen wehrte sich der Fotograf. Er argumentierte, dass die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Fotos werbewirksam sei und verlangte die Zahlung eines Schadensersatzes, weil sein Name nicht genannt wurde.

Recht aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt

Das Gericht stellte fest, dass das Recht des Fotografen aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt worden sei. Danach sei das Hotel verpflichtet gewesen, den Fotografen im Zusammenhang mit den genutzten Fotos zu nennen. Zwar könne der Fotograf auf die Verpflichtung zur Namensnennung verzichten. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen dem Hotel und dem Fotografen.

Exklusive Nutzungsrechte beinhalten keinen Verzicht auf Namensnennung

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Hotel in dem Vertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden. Damit wollte der Fotograf nicht gleichzeitig auf sein Namensnennungsrecht zu verzichten. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung einer allgemeinen Branchenübung, wonach der Fotograf bei der Anfertigung entsprechender Werbefotos immer auf das Recht zur Namensnennung verzichten würde.

Verurteilung zu Schadensersatz

Das Hotel wurde daher vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes griff das Gericht auf die in vielen Gerichtsbezirken übliche Rechtsprechung zurück: Wird ein Bild ohne jegliches Nutzungsrecht verwendet, erhält der Fotograf einen Schadensersatzbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Aufschlag von 100 % versehen, wenn der Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Bild genannt wird. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Fotografen für die Bilder, die das Hotel ohne Urhebernennung verwendete, den entsprechenden Betrag des ursprünglich gezahlten Honorars zu.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Sie verdient jedoch Zustimmung. Das Hotel hätte mit dem Fotografen in dem Vertrag konkret vereinbaren müssen, dass er nicht als Urheber bei der Nutzung der Fotos zu nennen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Bestimmung in § 13 Satz 2 UrhG: Der Urheber muss genannt werden.

Eigene Stellungnahme

Allein aus der Tatsache, dass ein exklusives Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt wurde, kann nichts anderes geschlossen werden. Denn die Nutzung von qualitativ hochwertigen Bildern – insbesondere durch einen prestigeträchtigen Kunden – stellt für den Fotografen beste Eigenwerbung dar; jedoch nur, wenn er auch im Zusammenhang mit den Bildern genannt wird. Hierauf verzichtet der Fotograf nicht automatisch, nur weil er dem Kunden exklusive Nutzungsrechte einräumt.

In der Berufungsinstanz wird das Hotel sich auch schwer darauf berufen können, es sei üblich und entspräche der Verkehrssitte, dass der Fotograf nicht bei der Verwendung von Werbebildern genannt wird. Denn auf Hotelwebseiten findet sich häufig ein Hinweis auf die Fotografen der dort verwendeten Bilder. Dies spricht gegen eine Üblichkeit, dass der Fotograf bei der Verwendung solcher Bilder nicht zu nennen ist. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof bei der Annahme von angeblichen Branchenübungen oder Verkehrssitten im Rahmen der Auslegung von individuellen Nutzungsvereinbarungen generell zurückhaltend (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comicübersetzungen III).

Fazit und Praxishinweis

Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Fotonutzer verpflichtet, den Fotografen im Zusammenhang mit der Bildnutzung zu nennen. Macht er das nicht, so kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht die Schadenshöhe dem Betrag, den der Nutzer zuvor für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt hat.

Derjenige, der die Fotos verwenden will, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Vertrag mit dem Fotografen so ausgestalten, dass für beide Parteien eindeutig geklärt ist, ob und wie der Fotograf bei den genutzten Fotos genannt werden muss. Der Fotograf kann auf sein Namensnennungsrecht vollständig verzichten. Wird dies nicht vereinbart, so sollte in den Vertrag aufgenommen werden, unter welcher Bezeichnung und an welcher Stelle der Fotograf zu nennen ist.

Unternehmen, die nicht nur in Deutschland tätig sind, sollten sich mit der Frage beschäftigen, ob für sie ein internationaler Markenschutz in Betracht kommt. Durch den frühzeitigen Schutz der eigenen Marke im Ausland kann späteren Problemen vorgebeugt werden (vgl. unseren Artikel „Warum Markenschutz?“). Auch im Ausland gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz: Die ältere Marke setzt sich gegen jüngere Marke oder die reine Nutzung des Zeichens ohne Markenanmeldung durch! Sichert sich ein anderer die identische oder eine ähnliche Marke im Ausland, muss man sich erst mit diesem auseinandersetzen, um seine eigene Marke problemlos verwenden zu können.

Wie kann ein internationaler Markenschutz erlangt werden?

An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass es eine „Internationale Marke“ mit weltweiter Geltung nicht gibt. Unter einer internationalen Marke versteht man die Anmeldung einer Marke über das sog. Madrid-System bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO). In diesem System haben sich bis August 2015 insgesamt 95 Länder zusammengeschlossen. Durch die Anmeldung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) bei der WIPO kann man einen Markenschutz in den Vertragsstaaten erreichen. Eine Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier.

Es gibt zwei unterschiedliche Anmeldesysteme, die sich hinsichtlich der Anmeldevoraussetzungen unterscheiden:

  • Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („MMA”)
  • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („PMMA”).

1. Schritt: Heimatmarke (Basisanmeldung)

 Für die Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO benötigt man eine Heimatmarke. Dabei handelt es sich um eine Marke, die in einem der Mitgliedsländer des Madrid-Systems zumindest angemeldet sein muss. Als Heimatmarken kommen daher insbesondere eine deutsche Marke oder eine EU-Marke (Gemeinschaftsmarke) in Betracht.

Wir beraten Sie gerne, in welcher Form und für welche Waren und Dienstleistungen Sie Ihre Heimatmarke anmelden sollten. Die richtige Strategie bei der Anmeldung Ihrer Heimatmarke kann spätere Kosten bei der Internationalen Registrierung und Widersprüche vermeiden.

Die IR-Marke ist fünf Jahre lang an die Heimatmarke gebunden. Sollte in dieser Zeit die Heimatmarke gelöscht (oder nicht eingetragen) werden, erlischt auch die IR-Marke. Es lohnt sich also die IR-Marke mit der Anmeldung der Heimatmarke sorgfältig vorzubereiten.

2. Schritt: IR-Marke anmelden, Kosten

Ausgehend von der Heimatmarke kann die Anmeldung der IR-Marke erfolgen. Der Anmelder muss dabei auswählen, für welche Länder er einen Schutz beantragen möchte.

Jedes ausgewählte Land löst gesonderte Kosten aus, die neben den Grundgebühren von 653,00 CHF anfallen. Die Kosten je Land können durchaus variieren und hängen auch davon ab, wie viele Nizza-Klassen benannt werden. Wie hoch die amtlichen Anmeldegebühren sind, kann über den Gebührenrechner der WIPO berechnet werden.

3. Schritt: Eintragung in den einzelnen Ländern

Nach der Eintragung der IR-Marke bei der WIPO müssen die einzelnen Länder, die man bei der Anmeldung benannt hat, prüfen, ob die Eintragung der Marke in ihrem Land erfolgen kann. Erfolgt die Eintragung, hat sie die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem jeweiligen Land beantragt wurde.

„Notice concerning an international application“ (irregularity notice) erhalten?

Die Landesbehörde kann bei ihrer Prüfung aber auch Gründe feststellen, die gegen eine Eintragung sprechen. Bei ihrer Prüfung legt die Landesbehörde die gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes zugrunde. Erhält die Marke einen Zurückweisungsbescheid (Irregularity notice) kann man als Anmelder auf diesen innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierbei ist die Einschaltung eines Anwalts, der mit den Gesetzes des jeweiligen Landes vertraut ist, nicht nur anzuraten, sondern auch notwendig.

Haben Sie einen Zurückweisungsbescheid der WIPO (Irregularity notice) erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – zusammen mit einem Kollegen aus unserem internationalen Netzwerk prüfen wir, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt. Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt die von der WIPO gesetzten Fristen!

 

Das macht die IR-Marke aus:

  1. Mit einem einzigen Antrag kann ein Schutz für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten der Madrid-Verträge erlangt werden.
  2. Die Anmeldung einer IR-Marke ist deutlich kostengünstiger als die Anmeldung von nationalen Marken in einzelnen Ländern.
  3. Wenn Sie später weitere Vertragsstaaten benennen wollen, können Sie die IR-Marke nachträglich auf diese Länder erstrecken.
  4. Die in dem jeweiligen Land eingetragene IR-Marke hat dort die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem Land angemeldet wurde.

Unser Rat:

Melden Sie Ihre IR-Marke innerhalb der Prioritätsfrist der Heimatmarke an. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate ab dem Anmeldetag der Heimatmarke. Erfolgt die Anmeldung der IR-Marke innerhalb dieser Frist, genießt die IR-Marke Schutz ab dem Tag der Anmeldung Ihrer Heimatmarke.

Grundsätzlich gibt es einen urheberrechtlichen Schutz für Texte. Das Urheberrechtsgesetz ist diesbezüglich eindeutig und schreibt in § 2 Abs. 1 Nr. 1:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden…“.

Trotzdem ist nicht jeder Text über das Urheberrecht geschützt. Denn auch für Texte gilt, dass ein Schutz nur vorliegt, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfungen darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Wann aber besitzt der Text die notwendige Schöpfungshöhe, um als persönliche geistige Schöpfung zu gelten?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat Abgrenzungskriterien aufgestellt. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien auf den Einzelfall kann jedoch problematisch sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Urteil vom 12.6.2015 (Aktenzeichen: 6U 5/15) mit der Frage befasst, ob die Berichte der Bundeswehr über ihre Auslandseinsätze einen urheberrechtlichen Schutz genießen (konkret: es handelte sich um Berichte über den Afghanistan-Einsatz mit der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“, die ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Bundestages und anderen Bundesinstitutionen zur Verfügung gestellt wurden). Diese Berichte hatte ein Verlag über eine nicht genannte Quelle erhalten und im Internet veröffentlicht.

Das Gericht urteilte, dass auch Texte, die vorgegebene Tatsachen wiedergeben oder Gebrauchszwecken dienen, urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich übertragen. Die Kriterien für das Vorliegen der erforderlichen Individualität und der schöpferischen Leistung können sein:

  • der Aufbau des Textes und seiner Informationen (auch im Zusammenhang mit Bildern),
  • die Auswahl der dargestellten Informationen,
  • die Anordnung der Text- und Bildinformationen,
  • die wechselseitige Aufgabenzuweisung von Informationen in Texten und Bildern,
  • die sprachliche Ausdrucksweise,
  • die sonstige Darstellungsart.

Entscheidend ist, dass ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt. Hier weist das Gericht darauf hin, dass von einem solchen Gestaltungsspielraum umso eher ausgegangen werden kann, je länger der Text ist. Denn je länger der Text ist, umso mehr Individualität kann in Bezug auf die Wortwahl und die Darstellungsform vorliegen. Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass ein Schutz gegen identische Textübernahmen auch dann gegeben ist, wenn die Schöpfungshöhe des Textes nur äußerst gering ist.

Soviel zur Theorie – nun zur Praxis

Auch wenn das Gesetz vorgibt, wann ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist, so entscheiden im Endeffekt die Gerichte, ob ein Text auch tatsächlich geschützt ist. Die Entscheidungen der Gerichte können dabei durchaus unterschiedlich sein. Einige Gerichte bewerten Texte eher als urheberrechtlich geschützt als andere, strengere Gerichte. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12) ist jedoch davon auszugehen, dass auch strengere Gerichte die Hürde für einen urheberrechtlichen Schutz von Texten gesenkt haben. Denn dort entschied der BGH, dass an die Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst nicht höher ausfallen darf als bei den schönen Künsten.

Diese Kriterien spielen eine Rolle

Die folgenden – beispielhaft ausgewählten – Kriterien wurden von den Gerichten herangezogen, um von einem urheberrechtlichen Schutz bei Texten auszugehen:

Auch Bedienungsanleitungen können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung). Texte in Zeitungen oder auch in Internetportalen, die sich auf tagesaktuelle Ereignisse beziehen, fallen häufig unter das Urheberrecht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2011, Az. 6 U 78/10).
Aber nicht alle Gerichte urteilen zugunsten des Textes als urheberrechtlich geschützt. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Software-Produktbeschreibungen in Zeitschriftenartikeln nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002, Az. 20 U 144/01).

Fazit:

Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss für jeden Text einzeln entschieden werden. Generell gilt: Je länger der Text ist, umso eher genießt der Schutz durch das Urheberrecht. Werbetexten und optimierte Texte (zum Beispiel für eine Suchmaschine oder bestimmte Kundschaft), unterfallen seit der Geburtstagszugs Entscheidung des BGH leichter dem Urheberrecht. Gegen identische Textkopien sind auch Texte mit einem geringen Schutzumfang geschützt.

 

Ihr Text wurde von einem anderen kopiert? Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten durchsetzen. Unsere Mandanten in Lüneburg und Niedersachsen haben wir vor dem für Urheberrechtssachen zuständigen Gericht in Hannover bereits vielfach erfolgreich vertreten. Auch vor dem Landgericht in Hamburg treten wir regelmäßig für unsere Mandanten auf.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt für

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  • Urheberrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911

oder schreiben Sie eine Email an: heldt@heldt-zuelch.de

 

Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
  • Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
  • Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde

Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.

Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.

Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.

Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.

Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz

Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:

„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“

In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.

Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.

Fazit:

 

  • Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.

 

  • Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.

 

  • Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.

 

  • Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.

 

Unsere Kanzlei berät Sie im Fotorecht. Dazu zählen sowohl die Rechte des Fotografen als auch die Rechte der abgebildeten Person (Persönlichkeitsrecht). Wir sind Praktiker mit Erfahrung – unsere Beratung ist schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns an für ein Erstgespräch, egal, ob Sie in Hamburg, Lüneburg oder einem anderen Ort wohnen – wir sind bundesweit tätig.

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