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Im Februar 2013 hatten wir die Frage gestellt, ob eine Fußpflegerin mit dem Angebot von „medizinischer Fußpflege“ Werbung betreiben darf, wenn sie keine ausgebildete „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ ist. Damals lagen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren.

Bundesgerichtshof beendet Diskussion

Die Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet (Urteil vom 24.09.2013; Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege) und damit Klarheit geschaffen: Für die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ ist nicht erforderlich, dass der Werbende eine Ausbildung zum Podologen oder Medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG absolviert hat.

Damit folgt der BGH der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle). Dieses hatte zwar festgestellt, dass die Nutzung des Begriffs „medizinische Fußpflege“ irreführend ist, wenn der Werbende nicht im Sinne von § 1 PodG ausgebildet wurde. Allerdings sei eine solche Irreführung nicht so schwerwiegend wie die Einschränkung der Berufsfreiheit der Fußpfleger, die keine medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG sind.

Gesetzesbegründung ausschlaggebend

Der BGH sieht – wie schon das OLG Celle – die Gesetzesbegründung als ausschlaggebenden Gesichtspunkt an. Wer kein Podologe oder medizinischer Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG ist, dem sei es nach der Gesetzesbegründung trotzdem gestattet, fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen durchzuführen. Diese Leistungen dürfen dann auch als „medizinische Fußpflege“ bezeichnet werden. Das PodG schütze nur – so das Gericht – das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „medizinische Fußpflegerin“. Das Gesetz sei aber nicht dazu da, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege oder die entsprechende Werbung einzuschränken.

Die Entscheidung des BGH gilt es zu akzeptieren, auch wenn man der Ansicht ist, dass die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ zwingend den Schluss zulasse, der so Werbende habe eine Ausbildung zum „medizinischen Fußpfleger“ absolviert. Bedauerlich ist dabei, dass das Gericht die Argumente des OLG Hamm nicht in die Begründung hat einfließen lassen. Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin“ eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen.

Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei – wahrscheinlich – davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird.

Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen

Wer die Ausbildung zur „Podologin“ bzw. zum „Podologen“ erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für „medizinische Fußpflege“ hervorhebt. Darüber hinaus sollte er gleichzeitig darauf achten, dass Wettbewerber, die diese für die Bezeichnung notwendige Ausbildung nicht abgeschlossen haben, in der Werbung nicht den Eindruck vermitteln, sie seien ausgebildete Podologen.

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und regelmäßig mit Fällen aus dem Wettbewerbsrecht beschäftigt.

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Darf eine Fußpflegerin damit werben, dass sie „medizinische Fußpflege“ anbietet, obwohl sie keine geprüfte „Podologin“ oder „medizinische Fußpflegerin“ ist?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle auseinanderzusetzen. Eine Wettbewerberin war der Meinung, dass nur eine geprüfte „Podologin/medizinische Fußpflegerin“ eine „medizinische Fußpflege“ anbieten dürfe. Die Beklagte würde irreführend werben, wenn sie „medizinische Fußpflege“ anbietet, aber eine Prüfung nach dem Podologiegesetz (PodG) nicht abgelegt hat. Angeblich würde sie gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

OLG Celle: Werbung erlaubt!

Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass es auch nicht geprüften Fußpflegern gestattet ist, damit zu werben, dass sie eine „medizinische Fußpflege“ anbieten (OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12). Aber ist der Fall damit geklärt? Nein, denn gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, der nun das letzte Wort sprechen muss, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt.

OLG Hamm: Werbung untersagt!

Eine Entscheidung des BGH ist auch erforderlich. Denn noch im Jahr 2011 hatte das OLG Hamm ein anderes Urteil getroffen (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 4 U 160/10). Dort hatten die Richter die Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ nicht zugelassen, solange nicht die Mitglieder der Praxis die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 PodG erfüllen, also eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben.

Die Argumente

Sowohl das OLG Celle als auch das OLG Hamm kommen zu dem Ergebnis, dass durch die Werbung mit „medizinischer Fußpflege“ bzw. „Praxis für medizinische Fußpflege“ der Eindruck verbunden ist, dass der Anbieter eine besondere Qualifikation aufweist und zwar in Form eines allgemein anerkannten Ausbildungsganges mit einer entsprechenden medizinischen Abschlussprüfung. Dies war jedoch nur der Ausgangspunkt bei beiden Entscheidungen.

Zu beachten: Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Denn im Folgenden argumentiert das OLG Celle, dass es einem einfachen (nicht nach dem PodG ausgebildeten) Fußpfleger nicht völlig verboten werde könne, sein Angebot mit „medizinischer Fußpflege“ zu bewerben. Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen. Nach Auffassung der Richter aus Niedersachsen, die auch für das Landgericht Lüneburg die Berufungsinstanz stellen, ist dieser Eingriff schwerer zu bewerten, als das Interesse der Fußpflege-Kunden daran, keinem falschen Eindruck unterworfen zu werden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der einfache Fußpfleger mit „medizinischer Fußpflege“ werben darf, wenn ihm das Gesetz nicht verbietet, diese Tätigkeit auszuüben. Denn das PodG untersagt es dem einfachen Fußpfleger nicht, Leistungen der medizinischen Fußpflege anzubieten. Vielmehr stelle das PodG lediglich klar, dass sich nur solche Personen als „Podologen/medizinische Fußpfleger“ bezeichnen dürfen, die auch die Voraussetzungen des PodG erfüllen.

PodG schützt nur Bezeichnung

Damit vertritt das OLG Celle die folgende Auffassung: Ein Fußpfleger darf sich nicht „medizinischer Fußpfleger“ nennen, wenn er nicht die Qualifikationen des PodG erfüllt. Er darf aber damit werben, dass er „medizinische Fußpflege“ anbietet. Nach dieser Rechtsprechung wäre also eine Anzeige eines einfachen Fußpflegers nicht zu beanstanden, die in großen Lettern mit

„MEDIZINISCHE FUßPFLEGE“

überschrieben ist. Nicht gestattet wäre es ihm aber, über die Anzeige zu schreiben

„MEDIZINISCHER FUßPFLEGER“,

denn diese Qualifikation erfüllt er nicht.

Unterschied für Kunden erkennbar?

Beide Anzeigen unterscheiden sich nur hinsichtlich des Buchstaben „R“ am Ende der Worte. Damit der Zweck der nach dem PodG geschützten Bezeichnung erhalten bleibt, müsste also gewährleistet sein, dass dieser Unterschied von den (potentiellen) Kunden eines Fußpflegers erkannt wird. Andernfalls liefen die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes ins Leere.

Das OLG Celle ist der Ansicht, dass diese – geringen – Unterschiede in den Anzeigen dem Publikum auffallen. Dies dürfte mindestens fragwürdig sein. Der flüchtige Leser wird den Unterschied nicht bemerken und damit leicht in die Irre geführt.

OLG Celle: Gesetzesbegründung beachten

Die Celler Richter untermauern ihre Meinung mit der Gesetzesbegründung zum PodG. Dieser sei zu entnehmen, dass es einfachen Fußpflegern gestattet sein soll, auf dem Praxisschild aufzuführen, dass er„medizinische Fußpflege“ anbietet. Möglicherweise muss man diese Aussage in der Gesetzesbegründung jedoch unter dem zeitlichen Aspekt sehen und damit nur auf den Zeitraum nach Einführung des PodG beziehen. Solange sich die Bezeichnung „medizinischer Fußpfleger“ erst in der Bevölkerung etablieren musste, war es auch einfachen Fußpflegern gestattet, mit dem Angebot für „medizinische Fußpflege“ zu werben. Sobald sich das vom Gesetz gewünschte Bild durchgesetzt hat, dass sich hinter einem „medizinischen Fußpfleger“ eine Bezeichnung aufgrund einer besonderer Qualifikation befindet, muss eine Verwechslung mit dem Angebot einfacher Fußpfleger vermieden werden. Letzteren muss die Werbung mit „medizinischer Fußpflege“ dann untersagt sein, denn Verbraucher kann einen Unterschied zwischen „medizinischer Fußpflege“ und „medizinischer Fußpfleger“ nicht erkennen.

OLG Hamm: aktuelle Kenntnis beim Kunden entscheidend

Das OLG Hamm hat so auch darauf abgestellt, dass heute ein nicht unerheblicher Teil der Fußpflege-Kunden weiß, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche Unterschiede bei den Anbietern gibt und dass „medizinische Fußpfleger“ ein Ausbildungsberuf ist, der eine besondere Qualifikation voraussetzt. Dazu stellt das Gericht auch fest, dass dies in den Jahren nach Einführung des PodG anders gewesen sein kann und daher damals auch eine andere Einschätzung richtig gewesen sein kann.

Einen unangemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit weist das OLG Hamm zurück, denn es stehen dem einfachen Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung auf seine Leistung hinzuweisen. Er muss nicht die Begrifflichkeit „medizinische Fußpflege“ verwenden.

Der BGH wird in diesem Fall nun hoffentlich eine abschließende Entscheidung herbeiführen, um zu klären, in welcher Weise einfache Fußpfleger werben dürfen und wann die Werbung wettbewerbswidrig ist.

Normen: § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Beratung im Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. berät im Wettbewerbsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Wettbewerbsrecht gehört.

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