Im Folgenden führen wir zuächst einige Gründe auf, die für einen Markenschutz sprechen. Dann sprechen wir Punkte an, nach denen man entscheiden kann, was man als Marke anmeldet. Zuletzt gehen wir auf die Frage ein, in welchen Ländern ein Markenschutz sinnvoll ist.
Gründe für die Anmeldung einer Marke
1. Vermögenswert
Die eingetragene Marke selbst stellt einen erheblichen Vermögenswert für ein Unternehmen dar. Allein durch die Nutzung eines Zeichens als Marke auf Ihren Produkten entsteht in den meisten Fällen noch kein Markenschutz. In Deutschland, der Europäischen Union und den meisten anderen Ländern der Welt entsteht ein Markenschutz erst durch die Eintragung der Zeichens in die Markenregister. Zwar ist es auch möglich, dass ein Markenschutz allein aus der Benutzung des Zeichens hervorgeht. Dies ist allerdings mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden und in der Regel sehr kostspielig.
Ohne die Eintragung der Marke besitzt der Nutzer also in der Regel keine Rechte an dem Zeichen. Dies gilt auch, wenn er das Zeichen als Domain verwendet. Der Erwerb einer Domain schafft noch kein Recht an dem Zeichen, das dem Domainnamen entspricht. Dafür ist die Eintragung einer Marke erforderlich.
Solange eine Marke nicht eingetragen ist, besteht die Gefahr, dass eine andere Person das Zeichen für eigene Zwecke verwendet und das möglicherweise zum Nachteil für den Nutzer. Außerdem könnte sich ein anderer die Rechte an dem Zeichen durch eine Markenanmeldung sichern. Aufgrund der dann entstehenden Marke kann dem ursprünglichen Nutzer die weitere Verwendung des Zeichens sogar untersagt werden.
Die frühzeitige Anmeldung Ihrer Marke kann verhindern, dass es zu diesen Szenarien kommt. Die Marke stellt daher ein wertvolles Gut dar, mit dem Sie die Rechte an Ihrem Zeichen gegen andere durchsetzen können.
2. Durchsetzung der Exklusivität
Sie wollen entscheiden, wer Ihr Zeichen verwenden darf – und Sie wollen verhindern, dass andere das von Ihnen gewählte Zeichen missbrauchen. Dies erreichen Sie durch die Anmeldung Ihrer Marke.
Im frühen Stadium Ihres Unternehmens können Sie durch die Markenanmeldung vermeiden, dass sich Markenpiraten Ihr Zeichen als Marke sichern. Markenpiraten halten Ausschau nach benutzten, aber noch nicht angemeldeten Marken und registrieren diese, um sie dann zu hohen Preisen an den eigentlichen Nutzer zu verkaufen.
Mit der eingetragenen Marke können Sie Wettbewerber untersagen, ein gleiches oder ähnliches Zeichen zu verwenden. Außerdem wird die Markeneintragung von Wettbewerbern gefunden, wenn diese nach einem neuen Markennamen recherchieren. Auf diese Weise können Markenkonflikte von vornherein vermieden werden.
3. Aufrechterhaltung des Good Will
Wenn andere Unternehmen versuchen, sich an den Erfolg Ihrer Marke anzuhängen und mit einem gleichen oder ähnlichen Zeichen Waren anbieten, die von schlechter Qualität sind, dann geht das zu Lasten Ihrer Marke. Es besteht die Gefahr, dass die Kunden auch von Ihren Produkten diese schlechte Qualität erwarten. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Laie nicht zwischen Ihrem Original-Produkt und der gefälschten Waren unterscheiden kann.
Mit einer eingetragenen Marken können Sie diese Markenpiraterie stoppen. Sie können aufgrund der Verletzung Ihrer Marke Unterlassungsansprüche geltend machen und so die weitere Verbreitung der Piraterieprodukte untersagen.
4. Lizenzierung
Vielfach spielt für den Markeninhaber die Möglichkeit eine Rolle, seine Marke zu lizenzieren. Auch hierfür ist die Eintragung der Marke erforderlich. Es sollte bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung überlegt werden, welche Waren und ggf. Dienstleistungen lizenziert werden können, um sie direkt in die Markenanmeldung aufzunehmen. Wenn die Lizenzvergabe ins Ausland in Betracht kommt, sollte auch frühzeitig über die Anmeldung der Marke im Ausland nachgedacht werden.
Die Lizenzierung erfordert den Abschluss eines Lizenzvertrages. Wir raten Ihnen, einen Lizenzvertrag erst nach vorheriger Rücksprache und Durchsicht durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Einen einmal geschlossenen Vertrag nachträglich zu ändern, der eine nachteilige Klausel für eine Partei enthält, ist nur möglich, wenn die andere Partei zustimmt. Der Vertrag sollte daher von vornherein Ihre Interesse berücksichtigen.
Was melde ich als Marke an?
Ob die Marke nur als Wort oder als Kombination aus Wort und Bild angemeldet werden soll, hängt von dem Zeichen selbst ab.
Ein phantasievolles Wort, dass sich von anderen schon vorhandenen Marken abgrenzt, sollte möglichst als reine Wortmarke angemeldet werden. Auf diese Weise entsteht ein großer Schutzumfang für Ihre Marke.
Der Schutzumfang wird eingeschränkt, wenn ein Bildbestandteil dem Wort beigefügt wird. Andersherum ist es sinnvoll, ein beschreibendes Zeichen mit einer graphischen Gestaltung zu kombinieren. Andernfalls wird das beschreibende Zeichen nicht in das Register des Markenamtes eingetragen.
Wenn ein Logo auch ohne den Wortbestandteil verwendet werden soll, dann sollte dieses Logo ebenfalls als Bildmarke eingetragen werden, also ohne den Wortbestandteil.
Außerdem sollte sich der Markenanmelder überlegen, ob die Farbe seiner Marke von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich gewährt eine Markenanmeldung in schwarz-weiß den größten Schutzumfang. Wenn aber die Farbe eine wichtige Rolle spielt, sollten zwei Markenanmeldungen hinterlegt werden, eine farbige und eine in schwarz-weiß.
Bei der Markenanmeldung ist auch anzugeben, welche Waren und Dienstleistungen von der Marke gekennzeichnet werden sollen. Bei der Erstellung dieses Verzeichnisses muss besonders sorgfältig gearbeitet werden. Es sind alle Waren und Dienstleistungen zu benennen, die aktuell und zukünftig mit dem Zeichen gekennzeichnet werden sollen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, welches Ergebnis die vor der Markenanmeldung durchgeführte Ähnlichkeitsrecherche gebracht hat.
In welchen Ländern melde ich meine Marke an?
In Deutschland wir die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Wenn eine Marke aber nicht nur in einem Land, sondern in mehreren Ländern verwendet wird (oder zukünftig verwendet werden soll), sollte auch in diesen Ländern ein Markenschutz erlangt werden. Es gibt verschiedene Anmeldestrategien, wie ein internationaler Markenschutz erreicht werden kann. Ein Patentrezept, das auf jeden Markenanmelder passt, gibt es nicht. Entscheidend ist, in welchen und in wie vielen Ländern ein Schutz notwendig ist. Weil die Kosten für Markenanmeldungen in den Ländern unterschiedlich hoch sind, sollte möglichst kostengünstig vorgegangen werden. Dafür können internationale Markensysteme verwendet werden.
Wenn die Marke in allen oder zumindest mehreren Staaten der Europäischen Union verwendet werden soll, bietet sich die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke an. Die Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (http://oami.europa.eu) angemeldet. Der Markenschutz einer Gemeinschaftsmarke erfasst nicht den geographischen Schutz Europas, sondern den Bereich der 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
In vielen Fällen sollte der Markenanmelder aber überlegen, ob er neben der Gemeinschaftsmarke auch eine nationale Marke hinterlegt. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, dass Inhaber von älteren Gemeinschaftsmarke oder auch älteren nationalen Marken einen Widerspruch gegen die Neuanmeldung einlegen. Ein erfolgreicher Widerspruch hat die Löschung der Marke zum Ergebnis. Ob diese Gefahr besteht, muss anhand der individuellen Marke und der vorliegenden Ähnlichkeitsrecherche entschieden werden.
Soll die Marke in weiteren Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) eingesetzt werden, so bietet sich die Nutzung des Madrider Abkommens bzw. des Madrider Protokolls an. Diese Internationalen Registrierungen (IR-Marken) werden bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO, www.wipo.int) hinterlegt.
In welcher Weise hier vorgegangen wird und ob neben der IR-Marke auch eine isolierte Gemeinschaftsmarke notwendig ist, hängt davon ab, welcher Markenschutz angestrebt wird. Hier ist auch zu berücksichtigen, welche die Nutzung der Marke im Ausland erfolgt und ob die Marke für das Ausland geeignet ist.
——-
Rechtsanwalt Heiner Heldt, LL.M., berät Sie im Markenrecht und erarbeitet mit Ihnen eine Anmeldestrategie. Er kann dabei auf Erfahrungen und Qualifikationen in diesem Bereich zurückgreifen, die unter anderem auch zur Verleihung des Titels „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ geführt haben.
Als Partner der Kanzlei heldt & zülch Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg berät Heiner Heldt Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Für Besprechungen stehen die Büros der Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg zur Verfügung. Gerne besuchen wir Sie auch in Ihrem Firmenbüro.
Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwalt, Markenrecht, Hamburg, Lüneburg