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Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Schock häufig groß, trotzdem ist es dringend notwendig, sich umgehend um einige Dinge zu kümmern.

1. Soll ich einen Aufhebungsvertrag abschließen oder der Kündigung zustimmen?

Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an oder verlangen, nicht nur den Erhalt der Kündigung, sondern auch einen Verzicht auf die möglichen Rechte gegen die Kündigung zu erklären.

Hiervon ist grundsätzlich abzuraten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat regelmäßig zur Folge, dass ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I gekürzt werden kann. Dass ein Verzicht auf die Abwehrrechte gegen eine Kündigung nicht angezeigt ist, versteht sich von selbst.

Fordert der Arbeitgeber trotz allem die Zustimmung, möglicherweise noch mit dem Hinweis, dass es sich um ein einmaliges Angebot handele, welches nicht wiederholt werde, ist Misstrauen angesagt: der Arbeitgeber hat eigene, sich gänzlich von den Interessen des Arbeitnehmers unterscheidende Interessen und das Angebot im Zweifel vorab durch seine juristischen Berater erstellen lassen. Sofern er dem Arbeitnehmer nicht ebenfalls die Möglichkeit gibt, das Angebot prüfen zu lassen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dem Arbeitnehmer ungünstige Regelungen untergejubelt werden sollen.

2. Welches Geld erhält man nach Ablauf der Kündigungsfrist?

Sofern der Arbeitnehmer lange genug Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I.

Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich dafür innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Kündigung, mindestens aber drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem zuständigen Arbeitsamt melden. Hieran anschließend muss sich der Arbeitnehmer persönlich beim Arbeitsamt vorstellen.

Sollten die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht vorliegen, kann ein Anspruch auf Zahlung von ALG II gegeben sein. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer bei dem zuständigen Amt einen Antrag stellt.

3. Ist die Kündigung wirksam?

Ebenfalls unmittelbar nach Erhalt der Kündigung sollte der Arbeitnehmer prüfen, ob die Kündigung alle formalen Voraussetzungen erfüllt. Hierbei passieren häufig Fehler: Sie muss schriftlich erfolgen, eindeutig und bedingungslos formuliert, von dem Arbeitgeber unterschrieben und unter Berücksichtigung der korrekten Beendigungsfrist ausgesprochen sein.

Ist die Kündigung beispielsweise nicht schriftlich erfolgt, so ist sie unwirksam. Eine mündliche Kündigung entfaltet also keine Wirksamkeit. Dies gilt auch für Kündigungen per E-Mail oder per Telefax.

Ist die Kündigung nicht durch den Arbeitgeber persönlich, sondern durch einen Vertreter unterschrieben, ist sie nur bei entsprechender Vollmacht wirksam. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung in diesem Fall aber unverzüglich zurückweisen. Hiermit darf nicht bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklage gewartet werden.

4. Lohnt sich eine Klage gegen die Kündigung?

Sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht erhebt, wird die Kündigung – auch wenn sie rechtlich fehlerhaft sein sollte – wirksam. Die Möglichkeiten, sich nach verpasster Frist gegen die Kündigung zu wehren, sind sehr eingeschränkt.

Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Klage gegen die Kündigung lohnt und welche Ziele der Arbeitnehmer verfolgen möchte.

Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtet – einen direkt einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Das Ergebnis einer erfolgreichen Klage ist daher der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich wenn beide Parteien sich darüber einig sind, nicht mehr miteinander arbeiten zu wollen, oder eine Partei sich gegenüber der anderen unzumutbar verhält, ist ein Vergleich über einer Abfindung oder die gerichtliche Festsetzung derselben möglich.

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage oder Abfindungsverhandlung hängen entscheidend davon ab, wie groß der Betrieb des Arbeitgebers ist: sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist für die Wirksamkeit der Kündigung gemäß §§ 23, 1 KSchG die korrekte Sozialauswahl zusätzlich zu berücksichtigen.

Aber auch bei kleineren Betrieben ist bei fehlerhafter Kündigung eine Kündigungsschutzklage aussichtsreich.

Ob und inwieweit eine Klage aussichtsreich ist, ist abhängig vom Einzelfall. Aufgrund der vielen Besonderheiten im Arbeitsrecht, sollten Sie sich hier unbedingt rechtlich beraten lassen. Die Kosten einer solchen Beratung sind gemessen an dem, was finanziell auf dem Spiel stehen kann, regelmäßig nicht hoch. Häufig werden sie zudem von einer Rechtschutzversicherung oder einer Gewerkschaft getragen. Die Kosten des Klageverfahrens können durch Beantragung von Prozesskostenhilfe aufgefangen werden.

Eine Erstberatung zur Einschätzung Ihrer Möglichkeiten erhalten Sie von uns bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen gegen eine Festgebühr.

Hierfür benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:

  • Ihren Arbeitsvertrag in der aktuellsten Version
  • Die Kündigung(en)
  • Ihre letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Etwaig ergangene Abmahnungen
  • Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb Ihres Arbeitgebers, zu den Kündigungsgründen und zu einem etwaig vorhandenen Betriebsrat.

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Arbeitsrecht spezialisert. Wir beraten Sie hinsichtlich der Aussichten einer Kündigungsschutzklage sowie der Verhandlung über eine Abfindung für die Beendigung Ihres Arbeitsvertrags und stimmen mit Ihnen die richtige Strategie für die Verhandlung ab.