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Wegen Wettbewerbsverstößen, der Verletzung von Marken- oder Urheberrechten werden vom Verletzer außergerichtlich häufig Unterlassungserklärungen abgegeben, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Aus der Unterlassungserklärung geht hervor, dass der Verstoß zukünftig nicht wiederholt wird. Außerdem besagt die Erklärung, dass eine Vertragsstrafe gezahlt werden soll für den Fall, dass ein erneuter Verstoß auftritt. Trotz dieser weitreichenden Verpflichtungen kommt es immer wieder zu Verstößen gegen solche Unterlassungserklärungen. Dies gilt insbesondere für Fotos, die unberechtigt verwendet wurden.

LG Köln stellt Anspruchsgrundlagen dar

Einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 14 O 61/13) zu entscheiden. Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um die Anspruchsgrundlagen des Gläubigers in solchen Fällen darzustellen. Es macht außerdem seine Auffassung deutlich, dass ein zweiter Verstoß nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die keine höhere Strafbewährung als die erste Unterlassungserklärung beinhaltet.

Unberechtigte Fotonutzung auf eBay

Der Beklagte hatte Fotos des Klägers für eine eBay-Auktion verwendet, ohne dass ihm diese Nutzung gestattet worden war. Wegen dieser unberechtigten Verwendung gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab. Die Strafbewährung der Unterlassungserklärung war nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert. Danach soll bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen. Ist der Schuldner mit der angesetzten Höhe nicht einverstanden, so kann er sie gerichtlich überprüfen lassen.

Fotos nicht aus beendeter eBay-Auktion gelöscht

Nach der Abgabe dieser ersten strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Beklagte die bereits beendete eBay-Auktion jedoch nicht. Sie war immer noch über das Internet aufrufbar und die Fotos damit sichtbar. Zwei Monate nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung machte der Kläger deshalb die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend und verlangte auch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung. In der Folgezeit gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Diese entsprach jedoch weitestgehend dem Wortlaut der ersten Unterlassungserklärung.

Pflicht, künftige Verletzungen zu verhindern

In seinem Urteil stellte das Landgericht Köln zunächst fest, dass der Beklagte die Fotos aus der beendeten, aber noch sichtbaren eBay-Auktion hätte löschen (lassen) müssen. Denn aufgrund der ersten abgegebenen Unterlassungserklärung musste er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Die Nutzung der Fotos in der beendeten eBay-Auktion stellten also einen Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung dar.

Anspruchsgrundlagen für Fotografen

Das Gericht zeigte sodann die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers auf. Er könne auf doppelte Weise gegen den neuen Verstoß vorgehen: Seine Unterlassungsansprüche kann er aus der Unterlassungserklärung und dem neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch herleiten. Darüber hinaus kann er – soweit eine schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt – die versprochene Vertragsstrafe verlangen.

Strafbewährung der zweiten Unterlassungserklärung muss über die erste hinausgehen

Zuletzt ging es um die Frage, ob die zweite Unterlassungserklärung des Beklagten ausreichte, um die Wiederholungsgefahr des erneuten Verstoßes auszuräumen. Hier vertritt das Landgericht Köln die Auffassung, dass die durch den neuen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewährung ausgeräumt werden kann. Es reicht daher nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht aus, wenn nach dem zweiten Verstoß in die Unterlassungserklärung ebenfalls eine Strafbewährung nach dem „Hamburger Brauch“ aufgenommen wird.

Andere Auffassung: LG Bochum

Das Landgericht Köln stellt ausdrücklich klar, dass es damit nicht der Auffassung des Landgerichts Bochum folgt. Dieses Gericht hatte es für ausreichend erachtet, wenn auch nach dem zweite Verstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, deren Vertragsstrafenhöhe sich nach dem „Hamburger Brauch“ richtet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Landgerichts Köln notwendig, dass die zweite Unterlassungserklärung dem Gläubiger weitergehende Rechte einräumt bzw. schärfere Sanktionen für den Schuldner im Fall eines weiteren Verstoßes vorsieht.

Fazit

Werden Fotos unberechtigterweise verwendet und wird deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, müssen alle bisherigen Fotonutzungen entfernt werden. Das gilt auch, wenn die Fotos in beendete eBay-Auktionen eingestellt sind.

Um einen zweiten Verstoß auszuräumen, muss nach Ansicht des Landgerichts Köln eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, deren Strafbewährung über die der ersten Unterlassungserklärung hinausgeht (z. B. durch die Angabe einer erhöhten Mindestvertragsstrafe).

 

Wer ein Foto auf die eigene Webseite einstellt, muss dazu berechtigt sein. Dieser rechtliche Grundsatz ist einfach zu erfüllen, wenn der Nutzer das Foto selber angefertigt hat. Als Urheber des Fotos kann er selber entscheiden, wo und in welchem Umfang er das Bild verwendet. Anders liegt es jedoch, wenn das Foto von einem anderen angefertigt wurde. Der Nutzer benötigt dann von diesem Urheber die Einräumung eines Rechts, das ihm die Nutzung des Fotos gestattet.

Welchen Umfang muss das Nutzungsrecht haben?

Das Nutzungsrecht muss die geplante Nutzung vollständig erfassen. Dafür muss sich der Verwender zunächst klarmachen, wofür und wie lange er das Bild verwenden will. Dieses Ergebnis muss er mit dem Nutzungsrecht abgleichen und sicherstellen, dass die geplante Verwendung von dem Nutzungsrecht umfasst ist. In vielen Fällen stellt sich dabei die Frage, ob es ausreicht, dass das Recht die redaktionelle Nutzung erfasst oder ob auch die kommerzielle Nutzung abgedeckt sein muss.

Absprache mit dem Fotografen hilft

Sind die Fotos individuell für den Nutzer angefertigt worden, so kann eine Absprache mit dem Fotografen Klarheit schaffen. Üblicherweise bestätigt der Fotograf auf eine entsprechende Nachfrage, ob die geplante Nutzung von ihm gestattet ist oder er ist bereit, die geplante Nutzung gegen die Zahlung eines Honorars zu erlauben.

Stockfoto: Nutzungsbedingungen beachten

Stammt das Foto von einer Stockfoto-Plattform (z.B. fotolia, pixelio, istockphoto, shutterstock), muss der Nutzer darauf achten, dass er die für ihn notwendigen Nutzungsrechte erhält. Der Nutzer muss sich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters ansehen und prüfen, welche Rechte er benötigt. Unter Umständen muss er für die geplante Nutzung notwendige Rechte kostenpflichtig erwerben. Er sollte insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Bearbeitung: Soll das Bild vor der Benutzung bearbeitet werden, benötigt der Nutzer ein entsprechendes Bearbeitungsrecht.
  • Social Media: Soll das Bild auch in Social Media-Kanälen verwendet werden, so muss dafür häufig ein gesondertes Recht erworben werden.
  • Urhebernennung: Grundsätzlich muss der Urheber im Rahmen der Fotonutzung genannt werden (vgl. dazu Die Pflicht zu Nennung des Fotografen). Die Bedingungen der Stockfoto-Plattformen sehen Regeln dafür vor, ob, wie und wo diese Nennung zu erfolgen hat.

Redaktionelle oder kommerzielle Fotoverwendung?

Bei den Nutzungsrechten unterscheiden die Stockfoto-Plattformen häufig auch zwischen der rein redaktionellen und der kommerziellen Verwendung. An dieser Stelle muss der Nutzer darauf achten, dass er sich das notwendige Recht einräumen lässt. Denn während die redaktionelle Nutzung teilweise kostenlos erfolgen darf, so muss für die kommerzielle Verwendung des Fotos nachvollziehbarer Weise ein Nutzungsentgelt gezahlt werden.

Soll das Bild auf der eigenen Webseite verwendet werden, ist es nicht immer leicht zu beantworten, ob die Verwendung rein redaktionell oder schon kommerziell erfolgen wird. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung aus 2014 (AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14) die Vorgaben für die Einordnung der Nutzung gegeben.

Danach liegt eine redaktionelle Nutzung vor, wenn es bei der Nutzung des Bildes vor allem oder allein um Informations- und Meinungsbildungszwecke geht. Allein die Lieferung von Informationen im Zusammenhang mit dem Foto reicht jedoch nicht aus, um von einer redaktionellen Nutzung auszugehen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Bildnutzung vorzunehmen. Ist das Foto ein Vehikel für Werbung, so liegt eine kommerzielle Nutzung vor. Das Gericht hat dies angenommen für den Fall, dass neben dem Artikel, zu dem das Foto gehörte, kontextbezogene Anzeigenwerbung geschaltet wurde.

Vorsicht bei Nutzung auf kommerzieller Webseite

Für den Fall, dass das Foto auf einer kommerziell genutzten Webseite verwendet werden soll, ist nach unserer Auffassung grundsätzlich davon auszugehen, dass dies eine kommerzielle Nutzung des Fotos darstellt. Das Foto soll den kommerziellen Internetauftritt für den Betrachter interessanter machen und stellt damit Werbung für den Internetauftritt dar. Darüber hinaus kann durch das Foto und/oder den begleitenden Text die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen verbessert werden, was ebenfalls eine Art der Werbung darstellt. Für diese Nutzungsart müssen also die entsprechenden Rechte vorliegen.

Wir beraten unsere Mandanten im Fotorecht umfassend. Das gilt sowohl für Fotografen, die ihre Fotos lizenzieren möchten oder gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Fotos vorgehen wollen. Darüber hinaus vertreten wir Fotonutzer, die sicherstellen wollen, über die notwendigen Nutzungsrechte zu verfügen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
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Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.

Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch

Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus

Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.

AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe

Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.

Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.

Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).

Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen

Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).

Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?

Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.

Fazit

Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.

Das Gesetz ist eindeutig: Der Fotograf entscheidet selber, ob er im Zusammenhang mit seinem Foto genannt werden will. Er entscheidet auch darüber, wie er genannt werden will, ob unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder seinem Künstlernamen (§ 13 Satz 2 UrhG). Diese Vorgaben hat der Fotonutzer zu beachten. Er muss den Namen des Fotografen im Zusammenhang mit dem Bild immer nennen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart.

Aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München

Dies bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts München aus Juni 2015 (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig). Dort hatte ein Hotel einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Fotos beauftragt. Für seine Tätigkeit erhielt der Fotograf 1.000,00 €. Es war vereinbart, dass das Hotel die exklusiven Nutzungsrechte an den Bildern erhalten sollte.

Hotel nannte Namen des Fotografen nicht

Das Hotel verwendete die Bilder des Fotografen sodann an mehreren Stellen, jedoch immer ohne den Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen. Dagegen wehrte sich der Fotograf. Er argumentierte, dass die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Fotos werbewirksam sei und verlangte die Zahlung eines Schadensersatzes, weil sein Name nicht genannt wurde.

Recht aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt

Das Gericht stellte fest, dass das Recht des Fotografen aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt worden sei. Danach sei das Hotel verpflichtet gewesen, den Fotografen im Zusammenhang mit den genutzten Fotos zu nennen. Zwar könne der Fotograf auf die Verpflichtung zur Namensnennung verzichten. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen dem Hotel und dem Fotografen.

Exklusive Nutzungsrechte beinhalten keinen Verzicht auf Namensnennung

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Hotel in dem Vertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden. Damit wollte der Fotograf nicht gleichzeitig auf sein Namensnennungsrecht zu verzichten. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung einer allgemeinen Branchenübung, wonach der Fotograf bei der Anfertigung entsprechender Werbefotos immer auf das Recht zur Namensnennung verzichten würde.

Verurteilung zu Schadensersatz

Das Hotel wurde daher vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes griff das Gericht auf die in vielen Gerichtsbezirken übliche Rechtsprechung zurück: Wird ein Bild ohne jegliches Nutzungsrecht verwendet, erhält der Fotograf einen Schadensersatzbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Aufschlag von 100 % versehen, wenn der Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Bild genannt wird. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Fotografen für die Bilder, die das Hotel ohne Urhebernennung verwendete, den entsprechenden Betrag des ursprünglich gezahlten Honorars zu.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Sie verdient jedoch Zustimmung. Das Hotel hätte mit dem Fotografen in dem Vertrag konkret vereinbaren müssen, dass er nicht als Urheber bei der Nutzung der Fotos zu nennen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Bestimmung in § 13 Satz 2 UrhG: Der Urheber muss genannt werden.

Eigene Stellungnahme

Allein aus der Tatsache, dass ein exklusives Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt wurde, kann nichts anderes geschlossen werden. Denn die Nutzung von qualitativ hochwertigen Bildern – insbesondere durch einen prestigeträchtigen Kunden – stellt für den Fotografen beste Eigenwerbung dar; jedoch nur, wenn er auch im Zusammenhang mit den Bildern genannt wird. Hierauf verzichtet der Fotograf nicht automatisch, nur weil er dem Kunden exklusive Nutzungsrechte einräumt.

In der Berufungsinstanz wird das Hotel sich auch schwer darauf berufen können, es sei üblich und entspräche der Verkehrssitte, dass der Fotograf nicht bei der Verwendung von Werbebildern genannt wird. Denn auf Hotelwebseiten findet sich häufig ein Hinweis auf die Fotografen der dort verwendeten Bilder. Dies spricht gegen eine Üblichkeit, dass der Fotograf bei der Verwendung solcher Bilder nicht zu nennen ist. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof bei der Annahme von angeblichen Branchenübungen oder Verkehrssitten im Rahmen der Auslegung von individuellen Nutzungsvereinbarungen generell zurückhaltend (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comicübersetzungen III).

Fazit und Praxishinweis

Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Fotonutzer verpflichtet, den Fotografen im Zusammenhang mit der Bildnutzung zu nennen. Macht er das nicht, so kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht die Schadenshöhe dem Betrag, den der Nutzer zuvor für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt hat.

Derjenige, der die Fotos verwenden will, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Vertrag mit dem Fotografen so ausgestalten, dass für beide Parteien eindeutig geklärt ist, ob und wie der Fotograf bei den genutzten Fotos genannt werden muss. Der Fotograf kann auf sein Namensnennungsrecht vollständig verzichten. Wird dies nicht vereinbart, so sollte in den Vertrag aufgenommen werden, unter welcher Bezeichnung und an welcher Stelle der Fotograf zu nennen ist.

Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
  • Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
  • Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde

Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.

Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.

Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.

Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.

Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz

Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:

„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“

In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.

Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.

Fazit:

 

  • Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.

 

  • Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.

 

  • Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.

 

  • Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.

 

Unsere Kanzlei berät Sie im Fotorecht. Dazu zählen sowohl die Rechte des Fotografen als auch die Rechte der abgebildeten Person (Persönlichkeitsrecht). Wir sind Praktiker mit Erfahrung – unsere Beratung ist schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns an für ein Erstgespräch, egal, ob Sie in Hamburg, Lüneburg oder einem anderen Ort wohnen – wir sind bundesweit tätig.

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
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Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.

Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?

Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.

Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.

Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.

Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).

Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.

Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.

Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.

Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.

Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg