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Seit über 10 Jahren bietet Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt in unserer Kanzlei anwaltliche Beratung im Markenrecht in Lüneburg an. Von Markenanmeldungen über Verteidigung gegen Abmahnungen oder die Beratung bei Markenrechtsverletzungen war alles dabei. Spannende Fälle wurden und werden ausgefochten. Und zwar nicht nur vor dem für Lüneburg in Markensachen zuständigen Landgericht Braunschweig, sondern auch beim Oberlandesgericht Braunschweig sowie den anderen bundesweiten Markengerichten. Wir betreuen die Markenportfolios von Mandanten aus Lüneburg vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie internationale Marken bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und anderen nationalen Ländern.

Unsere Mandanten im Markenrecht in Lüneburg

Rechtsanwalt in Lüneburg

Markenrecht in Lüneburg

Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass es vielen Fällen Sinn macht, Besprechungen mit unseren lüneburger Mandanten direkt vor Ort, also beim Mandanten zu führen. Auf diese Weise kann man sich als Anwalt ein besseres Bild von Geschäftsbetrieb des Mandanten machen. Das hilft auch bei der Beratung im Markenrecht. Denn nicht nur die Formulierung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen bei einer neu anzumeldenden Marke hängt von den Bedürfnissen des Mandanten ab. Auch bei der Führung von Marken-Rechtsstreitigkeiten muss berücksichtigt werden, was dem Mandanten wichtig ist: Lohnt sich der Rechtsstreit für den Mandanten? Was kann er tatsächlich gewinnen und bringt ihn ein Gerichtsverfahren wirklich weiter? Wir besprechen diese und alle anderen relevanten Fragen mit unseren Mandanten aus Lüneburg ausführlich. Bevor wir Maßnahmen ergreifen, die Kosten auslösen, erhält unser Mandant eine Einschätzung zu den auf ihn zukommenden Kosten.

Erfahrung und Spezialisierung

Unsere Kanzlei kann den Mandanten in Lüneburg eine qualifizierte Beratung im Markenrecht anbieten. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt ist seit 2005 im Markenrecht tätig und ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Neben dem Markenrecht berät unsere Kanzlei im Wettbewerbs- und Urheberrecht, im Arbeitsrecht sowie im Spezialgebiet der Betrieblichen Altersversorgung.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie an oder schreiben Sie eine Email. Für eine erste kurze Einschätzung stellen wir keine Rechnung, die Erstberatung ist kostenlos.
 

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Treten in einer Stadt wie Lüneburg zwei Wettbewerber unter dem gleichen Namen auf, dann ist eine Auseinandersetzung voraussehbar. Dies blieb auch einem Mandanten von uns nicht erspart. Er konnte sich jedoch nun gegen seine Mitbewerberin durchsetzen. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Braunschweig als auch das Berufungsgericht (OLG Braunschweig) sprachen unserem Mandanten das alleinige Recht zu, unter der umstrittenen Bezeichnung aufzutreten.

Hintergrund

Unser Mandant verwendet bereits seit 2009 einen Namen, um seinen Dienstleistungsbetrieb zu kennzeichnen. Dies hielt eine Mitbewerberin aber nicht davon ab, in 2010 gleichlautende bzw. ähnliche Marken zu registrieren und auch zu benutzen. Im Jahr 2011 trat unser Mandant als Gesellschafter einer Gesellschaft bei, in der sich mehrere Dienstleister zusammengeschlossen hatten. Auch diese Gesellschaft nutzte ab 2012 mit der Zustimmung unseres Mandanten seinen Unternehmensnamen.

Abmahnung gegenüber unserem Mandanten und seiner Gesellschaft

Es folgte eine markenrechtliche Abmahnung durch die Konkurrentin. Sie stützte sich auf ihre beiden eingetragenen Marken und forderte von unserem Mandanten und der Gesellschaft, die Nutzung des eigenen Namens einzustellen. Außerdem machte sie Ansprüche auf Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten geltend.

Unterlassungsklage zum LG Braunschweig

Nachdem weder unser Mandant noch die Gesellschaft der Aufforderung nicht Folge leistete, reichte die Mitbewerberin eine Unterlassungsklage zum Landgericht Braunschweig ein. Die Unterlassungsklage richtete sich sowohl gegen unseren Mandanten als auch gegen die Gesellschaft, die wir fortan ebenfalls vertraten. Für den Bereich Lüneburg ist das Landgericht Braunschweig erstinstanzlich für alle markenrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, wer das ältere Recht an dem Kennzeichen (Namen) besitzt. Denn der Inhaber des älteren Rechts kann von dem Inhaber des jüngeren Rechts verlangen, dass er die Nutzung unterlässt (Grundsatz der Priorität).

Marke vs Unternehmenskennzeichen

Die Wettbewerberin stützte ihre Ansprüche auf die beiden Marken, während wir für unseren Mandanten die Auffassung vertraten, dass ihm ein Unternehmenskennzeichen zustand, das älter als die Marken ist.

Nachweis für Unternehmenskennzeichen erforderlich

In tatsächlicher Hinsicht war es daher für uns erforderlich, die durchgängige Nutzung der Bezeichnung durch unseren Mandanten seit 2009 zu beweisen. Nur so kann unserem Mandanten ein Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG im Jahr 2009 entstanden sein, das auch 2016 noch gilt. Durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen sowie die Anhörung mehrerer Zeugen gelang es uns, diesen Nachweis zu führen. Im Rahmen der Beweisführung war es mehrfach erforderlich, auf Einwendungen der Klägerin gegen die vorgelegten Beweismittel und die benannten Zeugen zu reagieren. Immer wieder hielt die Klägerin unsere Beweise für ungeeignet. Die enge Abstimmung mit unseren Mandanten und deren hilfreiche Suche nach Fotos, Anschreiben und weiteren Beweismitteln machte es möglich, die Nutzung des Zeichens für das Gericht nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Zeichenrecht auf Gesellschaft übergegangen?

Durch diesen Nachweis entstand für unseren Mandanten ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht, das sich gegen die von der Klägerin vorgetragenen Marken durchsetzte. Fraglich war auch, ob sich auch die Gesellschaft, die den Namen unseres Mandanten verwendete, auf das im Jahr 2009 entstandene Unternehmenskennzeichenrecht berufen konnte. Hierzu urteilte das Landgericht Braunschweig:

„Der Schutz eines Geschäftskennzeichens kann zwar weder vom Geschäftsbetrieb isoliert und übertragen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 72) noch rezensiert werden im Sinne von § 30 Markengesetz (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Es ist aber möglich, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einem anderen deren Benutzung schuldrechtlich gestattet (BGH, Urteil vom 18.3.1993, – I ZR 178/91, GRUR, 1993, 574 „Decker“). Folge ist, dass derjenige, dem die Benutzung vom Berechtigten gestattet worden ist, einem Dritten bei Inanspruchnahme die ältere Priorität des gestattenden Berechtigten entsprechend § 986 BGB entgegenhalten kann (BGH, a.a.O., Seite 576; s. auch BGH, Urteil vom 28.02.2002, – I ZR 177/99 -, GRUR 2002, 967, 970 „Adlon“).“

Das Landgericht Braunschweig wies daher die Klage gegen unsere Mandanten ab.

Widerklage: Konkurrentin hat die Nutzung des Zeichens zu unterlassen

Um sicherzustellen, dass die Wettbewerberin unseres Mandanten nicht mehr unter dem gleichen Namen auftritt, haben wir für unseren Mandanten eine Widerklage eingereicht. Darin haben wir von der Gegenseite verlangt, dass diese es unterlässt, unter dem Namen unseres Mandanten aufzutreten. Folgerichtig musste das Gericht diesem Antrag stattgegeben. Denn wenn unserem Mandanten das ältere Recht an dem Namen zusteht, dann folgt daraus auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Berufung: Rücknahme nach Hinweisbeschluss

Die Wettbewerberin unseres Mandanten entschied sich, das Urteil in der Berufung überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies jedoch bereits in einem Beschluss darauf hin, dass es die Berufung für aussichtslos erachte und regte an, die Berufung zurückzunehmen. Dieser Anregung folgte die Klägerin, sodass unsere Mandanten in der Sache vollständig obsiegten.

Fazit des Rechtsstreits

Ein Unternehmenskennzeichen setzt sich gegen Marken durch, wenn es bereits benutzt wurde als die Marke angemeldet wurde. Für den Nachweis, dass ein Unternehmenskennzeichen besteht, müssen Belege vorgelegt werden, die eine durchgängige Nutzung des Unternehmenskennzeichens nahelegen. Um das auch Jahre später noch machen zu können, ist dem Mandanten zu raten, entsprechende Belege aufzubewahren. Das können datierte Screenshots der Webseite sein, aber vor allem Unterlagen, wie z.B. Lieferscheine, (datierte) Werbeflyer, Rechnungen, Briefe, (datierte) Fotos.

Kann man das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens nachweisen, stehen dem Inhaber weitgehend ähnliche Rechte zu, wie dem Inhaber einer eingetragenen Marke. Aufgrund der genannten Beweisproblematik wird man im Regelfall trotzdem dazu raten müssen, auch eine Marke anzumelden.

Entscheidungen:

LG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2015, Az. 22 O 514/14

OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 28.01.2016, Az. 2 U 102/15

 

Haben auch Sie festgestellt, dass ein anderes Unternehmen unter Ihrem Namen oder einem ähnlichen Namen auftritt? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen – am Telefon oder in unseren Büros in Hamburg und Lüneburg.

 

Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.

Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch

Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus

Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.

AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe

Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.

Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.

Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).

Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen

Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).

Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?

Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.

Fazit

Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.

Grundsätzlich gibt es einen urheberrechtlichen Schutz für Texte. Das Urheberrechtsgesetz ist diesbezüglich eindeutig und schreibt in § 2 Abs. 1 Nr. 1:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden…“.

Trotzdem ist nicht jeder Text über das Urheberrecht geschützt. Denn auch für Texte gilt, dass ein Schutz nur vorliegt, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfungen darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Wann aber besitzt der Text die notwendige Schöpfungshöhe, um als persönliche geistige Schöpfung zu gelten?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat Abgrenzungskriterien aufgestellt. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien auf den Einzelfall kann jedoch problematisch sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Urteil vom 12.6.2015 (Aktenzeichen: 6U 5/15) mit der Frage befasst, ob die Berichte der Bundeswehr über ihre Auslandseinsätze einen urheberrechtlichen Schutz genießen (konkret: es handelte sich um Berichte über den Afghanistan-Einsatz mit der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“, die ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Bundestages und anderen Bundesinstitutionen zur Verfügung gestellt wurden). Diese Berichte hatte ein Verlag über eine nicht genannte Quelle erhalten und im Internet veröffentlicht.

Das Gericht urteilte, dass auch Texte, die vorgegebene Tatsachen wiedergeben oder Gebrauchszwecken dienen, urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich übertragen. Die Kriterien für das Vorliegen der erforderlichen Individualität und der schöpferischen Leistung können sein:

  • der Aufbau des Textes und seiner Informationen (auch im Zusammenhang mit Bildern),
  • die Auswahl der dargestellten Informationen,
  • die Anordnung der Text- und Bildinformationen,
  • die wechselseitige Aufgabenzuweisung von Informationen in Texten und Bildern,
  • die sprachliche Ausdrucksweise,
  • die sonstige Darstellungsart.

Entscheidend ist, dass ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt. Hier weist das Gericht darauf hin, dass von einem solchen Gestaltungsspielraum umso eher ausgegangen werden kann, je länger der Text ist. Denn je länger der Text ist, umso mehr Individualität kann in Bezug auf die Wortwahl und die Darstellungsform vorliegen. Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass ein Schutz gegen identische Textübernahmen auch dann gegeben ist, wenn die Schöpfungshöhe des Textes nur äußerst gering ist.

Soviel zur Theorie – nun zur Praxis

Auch wenn das Gesetz vorgibt, wann ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist, so entscheiden im Endeffekt die Gerichte, ob ein Text auch tatsächlich geschützt ist. Die Entscheidungen der Gerichte können dabei durchaus unterschiedlich sein. Einige Gerichte bewerten Texte eher als urheberrechtlich geschützt als andere, strengere Gerichte. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12) ist jedoch davon auszugehen, dass auch strengere Gerichte die Hürde für einen urheberrechtlichen Schutz von Texten gesenkt haben. Denn dort entschied der BGH, dass an die Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst nicht höher ausfallen darf als bei den schönen Künsten.

Diese Kriterien spielen eine Rolle

Die folgenden – beispielhaft ausgewählten – Kriterien wurden von den Gerichten herangezogen, um von einem urheberrechtlichen Schutz bei Texten auszugehen:

Auch Bedienungsanleitungen können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung). Texte in Zeitungen oder auch in Internetportalen, die sich auf tagesaktuelle Ereignisse beziehen, fallen häufig unter das Urheberrecht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2011, Az. 6 U 78/10).
Aber nicht alle Gerichte urteilen zugunsten des Textes als urheberrechtlich geschützt. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Software-Produktbeschreibungen in Zeitschriftenartikeln nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002, Az. 20 U 144/01).

Fazit:

Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss für jeden Text einzeln entschieden werden. Generell gilt: Je länger der Text ist, umso eher genießt der Schutz durch das Urheberrecht. Werbetexten und optimierte Texte (zum Beispiel für eine Suchmaschine oder bestimmte Kundschaft), unterfallen seit der Geburtstagszugs Entscheidung des BGH leichter dem Urheberrecht. Gegen identische Textkopien sind auch Texte mit einem geringen Schutzumfang geschützt.

 

Ihr Text wurde von einem anderen kopiert? Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten durchsetzen. Unsere Mandanten in Lüneburg und Niedersachsen haben wir vor dem für Urheberrechtssachen zuständigen Gericht in Hannover bereits vielfach erfolgreich vertreten. Auch vor dem Landgericht in Hamburg treten wir regelmäßig für unsere Mandanten auf.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt für

  • Urheberrecht in Hamburg: 040 37 15 77
  • Urheberrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911

oder schreiben Sie eine Email an: heldt@heldt-zuelch.de

 

Mit ihren Schreiben mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandanten aus der Musik- und Unterhaltungsindustrie ab. Waldorf Frommer vertritt unter anderem die folgenden Unternehmen:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG
  • Universal Music GmbH
  • SONY Entertainment Germany GmbH

Der Empfänger des Briefes der Kanzlei soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Der Vorwurf: Über eine Internet-Tauschbörse sollen Filme, Musik oder Hörspiele zum Herunterladen angeboten worden sein.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wird nun

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie
  2. die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sowohl für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch für die Zahlung werden Fristen gesetzt und es wird damit gedroht, Klage einzureichen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.

Haftet der Empfänger des Schreibens?

In der Abmahnung wirft Waldorf Frommer dem Empfänger des Schreibens vor, dass dieser als Täter haften würde. Aber stimmt das auch?

Es stimmt, wenn Sie als Empfänger des Schreibens deren Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben.

In vielen Fällen stimmt diese Anschuldigung jedoch nicht. Denn eine Haftung als Täter scheidet für den Inhaber des Internetanschlusses jedenfalls dann aus, wenn nicht er, sondern ein anderer Nutzer des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Wenn dieser Mitbenutzer volljährig ist, trifft den Anschlussinhaber auch keine Pflicht, den Mitbenutzer seines Anschlusses zu belehren oder zu überwachen (BGH, Urteil vom 8.1.2014, AZ.: I ZR 169/12 – BEARSHARE). Auch wenn minderjährige Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen haben, haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht, wenn er die Kinder vorher darüber aufgeklärt hat, dass sie den illegalen Download von Musik, Filmen und/oder Serien (sog. illegales „Filesharing“) nicht durchführen dürfen (BGH, Urteil vom 12.11.2012, AZ.: I ZR 74/12 – Morpheus).

Was sollten Sie tun?

Für alle Abmahn-Fälle gilt:

  1. Lesen Sie die Abmahnung sorgfältig und in Ruhe durch.
  2. Überlegen Sie, ob und wie es zu der Rechtsverletzung kommen konnte.
  3. Unterzeichnen Sie keine Vereinbarungen über irgendwelche Zahlungen.
  4. Überlegen Sie auch gut, ob Sie die von den Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen wollen. In vielen Fällen gehen diese vorgeschlagenen Erklärungen über das hinaus, was Sie tatsächlich erklären müssen.
  5. In vielen Fällen sollte eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden. Im Internet gibt es Vorschläge für solche „modifizierten Unterlassungserklärungen“. Diese werden jedoch nur zufällig Ihren konkreten Fall richtig erfassen.

Was können wir für Sie tun?

Wir besprechen mit Ihnen die genauen Gegebenheiten des Falles: Wie konnte es zu der angeblichen Verletzung kommen? Wer ist für die Verletzung verantwortlich? Soweit dies erforderlich ist, erstellen wir für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung speziell für Ihren Fall. Wir korrespondieren mit Waldorf Frommer für Sie. Durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung vermeiden wir zudem ein Gerichtsverfahren über den Unterlassungsanspruch.

Ob und in welcher Höhe Sie Zahlungen leisten müssen, besprechen wir ebenfalls gemeinsam. Es gibt Fallkonstellationen, in denen wir vollständig von der Zahlung abraten. In anderen Fällen halten wir es für sinnvoll, mit der Gegenseite über eine mögliche Einigung zu verhandeln. Die Umstände Ihres konkreten Falles entscheiden über das Vorgehen. Aufgrund der vielen Fälle, die wir in diesem Bereich bereits bearbeitet haben, können wir Sie zielführend beraten.

Was kostet die Beratung?

Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der Kosten häufig verweigern, weil die Versicherungsbedingungen Fälle im Urheberrecht ausschließen.
Wir können Ihnen unsere außergerichtliche Beratung gegen die Zahlung eines pauschalen Honorars anbieten. Das macht die Kosten für Sie überschaubar und transparent.

Rufen Sie uns gerne an bei Waldorf Frommer Abmahnung:

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Hamburg: 040 – 37 15 77

oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@heldt-zuelch.de

Für die Registrierung und die Bekanntheit Ihrer Marke haben Sie einen erheblichen Aufwand betrieben: Zunächst mussten Sie kreativ sein, um ein eigenes Markenzeichen zu erstellen. Dieses Markenzeichen durfte im Markt nicht vorhanden, sondern frei verfügbar sein. Nachdem dieser Punkt sichergestellt war, haben Sie Ihr Markenzeichen registrieren lassen. Für die Registrierung hatten Sie einen nicht unerheblichen Kostenaufwand. Möglicherweise sind Sie im Anmeldeverfahren auf Widersprüche gestoßen, die Sie erst aus der Welt schaffen mussten. Nach der Registrierung der Marke haben Sie Ihr Markenzeichen auf dem Markt etabliert. Sie haben Werbung betrieben und Marketingmaßnahmen durchgeführt. Inzwischen ist Ihr Markenzeichen bekannt. Nicht nur Ihre Kunden erkennen hinter Ihrer Marke Qualität, sondern generell sind Sie im Markt bekannt.

Ihre Marke wird ohne Nutzungsrecht verwendet?

Nun tritt ein Wettbewerber auf dem Markt auf. Er verwendet das identische oder ein sehr ähnliches Zeichen, das Sie als Marke registriert und aufgebaut haben. Die Arbeit, die Sie in den Aufbau Ihrer Marke investiert haben, hat der Wettbewerber nicht gehabt. Möglicherweise profitiert er sogar in sehr erheblichem Umfang von dem guten Ruf, der Ihrer Marke anhaftet.
Dies wäre eine Situation, in welcher Sie gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen sollten. Denn Sie haben Ihre Marke registriert, damit Ihnen das exklusive Recht an ihr zusteht. Sie können entscheiden, ob und wer die für die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen mit der Marke kennzeichnet. Vermeiden Sie, dass Dritte Ihnen dieses Recht aus der Hand nehmen, indem sie den Markt über die Herkunft ihrer Produkte täuschen.

Erste Maßnahmen

Was sollten Sie unternehmen, wenn Sie feststellen, dass Ihre Marke verletzt wird? Zunächst sollte der Verstoß festgehalten und dokumentiert werden. Eine Webseite oder ein Angebot im Internet können ausgedruckt werden. Der Ausdruck sollte möglichst das Datum und die Webseite (URL) benennen. Es sollte auch darüber nachgedacht werden, einen Probekauf durchzuführen. Das gilt sowohl für eine im Internet aufgefundene Verletzung, als auch für eine Verletzung im stationären Handel. Im stationären Handel sollte bereits die Warenpräsentation im Ladengeschäft dokumentiert werden. Soweit es rechtlich erlaubt ist, kann dies durch eine Fotografie geschehen. Andernfalls sollte ein Dritter als Testkäufer auftreten. Er sollte sich genau notieren, wann und wo er das Produkt gesehen und erworben hat. Außerdem muss der Kassenzettel aufbewahrt werden.

Handeln Sie zeitnah

In dem Moment, in welchem Sie die Markenverletzung feststellen, beginnen bestimmte Fristen zu laufen. Dazu gehört unter anderem die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer. Aufgrund eines erfolgreichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagt das Gericht dem Verletzer die weitere Nutzung Ihrer Marke. Die Gerichte entscheiden über den Erlass der einstweiligen Verfügung meist innerhalb weniger Tage. Denn das Gericht weiß, wie dringend es Ihnen ist, dass die Markenverletzung eingestellt wird. Wenn Sie sich aber Zeit lassen mit dem Vorgehen gegen den Verletzer, dann signalisieren Sie dem Gericht möglicherweise, dass es Ihnen eben nicht dringend ist, gegen den Verletzer vorzugehen. Aus diesem Grund kann das Gericht sich weigern, die einstweilige Verfügung zu erlassen. Die Beratung über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken eines Vorgehens gegen den Verletzer durch einen Rechtsanwalt sollte daher zeitnah erfolgen.

Eine Verteidigung Ihrer Marke ist dringend notwendig. Und zwar nicht nur, weil Sie viel Aufwand in den Aufbau der Marke gesteckt haben, sondern auch, weil eine Aushöhlung Ihrer Markenrechte zu dem Verlust Ihres Wiedererkennungsmerkmals führen kann. Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen eine Markenverletzung nicht sofort offensichtlich wird. Die Verwendung Ihrer Marke durch einen Wettbewerber auf dessen Webseite (im Code der Webseite) oder in sogenannten Metatags findet versteckt statt und muss erst aufgefunden werden. Gleiches gilt, wenn Ihre Wettbewerber Ihre Marke bei der Werbung über AdWords oder im Rahmen von Google AdSense verwenden.

Schalten Sie einen Markenanwalt ein

Aus rechtlicher Sicht raten wir unseren Mandanten, mit dem Verletzer keinen direkten Kontakt aufzunehmen, bevor anwaltlicher Rat eingeholt wurde. Denn ein solcher Kontakt kann – sofern er nicht zu dem gewünschten Erfolg führt – später zu unliebsamen Überraschungen führen und die verschiedene Möglichkeiten für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche erheblich einschränken. Wir halten es deshalb für sehr sinnvoll, wenn Sie sich nach der Feststellung der Markenrechtsverletzung kurzfristig mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen, der im Markenrecht tätig ist. Kontaktieren Sie uns dazu gerne. Rechtsanwalt Heiner Heldt ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem das Markenrecht gehört und berät Sie ausführlich über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Strategisches Vorgehen ist notwendig

Wenn geklärt ist, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, sprechen wir mit Ihnen im Rahmen unserer Beratung die möglichen Strategien eines Vorgehens gegen den Verletzer durch. Wir zeigen Ihnen auf, welchen Weg wir für sinnvoll erachten und erläutern Ihnen die Gründe dafür. Es gibt einen ganzen Strauß von Möglichkeiten, wie gegen einen Verletzer vorgegangen werden kann. Welchen Weg man einschlägt, hängt von den Gegebenheiten ab, die Ihren Fall ausmachen. Wir berücksichtigen nicht nur die individuellen Chancen und Risiken bei unserer Beratung, sondern auch die besonderen Verhältnisse in Ihrem Markt.

Rechtsanwalt Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz – Markenrecht Hamburg, Markenrecht Lüneburg

 

 

Erneut mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Tiberius Film GmbH & Co. KG ab. Es geht um eine angebliche Verletzung im Urheberrecht und betrifft den Film „Freerunner“. Angeblich soll von dem Adressaten der Abmahnung der Film „Freerunner“ unberechtigt über Tauschbörsen im Internet (im konkreten Fall: BitTorrent) zum Download angeboten worden sein. Durch dieses Anbieten sollen die Urheberrechte der Tiberius Film GmbH & Co. KG verletzt worden sein.

In der Abmahnung verlangt Waldorf Frommer für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und außerdem die Zahlung von € 956,00.

Was sollte man nicht machen

Wir vertreten aktuell eine Mandantin aus Uelzen bezüglich dieser Abmahnung. Dabei zeigt sich, dass es vermieden werden sollte, ohne vorherige Rechtsberatung mit der Kanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen. Es werden so Äußerungen vermieden, die eine spätere Rechtsvertretung erheblich erschweren. Wir raten unseren Mandanten daher davon ab, direkt mit Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen.

Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen

Selbst, wenn feststeht, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung von dem Internetanschluss des Abmahnungsempfängers begangen wurde, ist genau zu prüfen, ob die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. In dem uns vorliegenden Fall haben wir unserer Mandantin davon abgeraten. Entscheidend ist, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertrag geschlossen wird und dieser Vertrag nicht über den Inhalt hinausgehen sollte, der erforderlich, um die Rechtsverletzung auszuräumen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing für das Werk „Freerunner“ erhalten haben, können Sie uns kontaktieren. Gerne beraten wir auch Sie, ob und gegebenenfalls wie auf die Abmahnung zu reagieren ist.

Frist beachten!

Keinesfalls sollten Sie die von Waldorf Frommer Rechtsanwälte gesetzte Frist ohne weitere Prüfung verstreichen lassen. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen von Waldorf Frommer einstweilige Verfügungen gegen den Abgemahnten bei Gericht beantragt und dort auch erlassen wurden. Durch ein solches Verfahren entstehen Kosten in einem erheblichen Umfang. In den meisten Fällen wegen einer Abmahnung (Filesharing) sollte es möglichst vermieden werden, über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten.

So erreichen Sie uns

Wir verfügen über Büros in Hamburg und Lüneburg. Dort erreichen Sie uns telefonisch

in Hamburg: 040 37 15 77

in Lüneburg: 04131 22 14 911

Wir freuen uns, wenn Sie per Email Kontakt zu uns aufnehmen:

Per Email: info@heldt-zuelch.de

heldt zülch & partner Rechtsanwälte beraten Mandanten in Hamburg und Lüneburg im Urheberrecht und bei dem Vorwurf des Filesharing.

Die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe mahnen ab wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung (Filesharing). Bindhardt Fiedler Zerbe vertreten Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek. Diese Herren sind Mitglieder der Musik-Gruppe Culcha Cundela.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Lied „Hungry Eyes“ über eine Tauschbörse anderen zum Download angeboten zu haben. Dies kann z.B. im Rahmen des Filesharings der German Top 100 Single Charts geschehen sein.

Wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung verlangen die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 400,00. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen alle Zahlungsansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung abgegolten sein.

Wir vertreten Abgemahnte aus Hamburg und Lüneburg wegen des Vorwurfs des unberechtigten Filesharings. Wenn Sie eine Abmahnung von Bindhardt Fiedler Zerbe erhalten haben, raten wir Ihnen, sich nicht mit Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen. Es können so Äußerungen und Vereinbarungen vermieden werden, die Sie zu mehr verpflichten als es rechtlich erforderlich ist.

Den uns vorliegenden Abmahnungen von Bindhardt Fiedler Zerbe sind Entwürfe für Unterlassungserklärungen beigefügt gewesen, die über das hinausgehen, was in einer Unterlassungserklärung enthalten sein müsste, wenn die Urheberrechtsverletzung (Filesharing) tatsächlich erfolgt ist. Sollte der Abmahnung, die Sie erhalten haben, auch ein solcher Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt sein, dann raten wir Ihnen, diese nicht ohne weitere Prüfung zu unterzeichnen.

Reaktionsmöglichkeiten

Rufen Sie uns an, um zu besprechen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Sie erreichen uns:

Per Telefon in Hamburg: 040 37 15 77
Per Telefon in Lüneburg: 04131 – 22 14 911
Per Email: info@heldt-zuelch.de
Per Fax: 040 37 50 27 04

Wichtig: Frist einhalten!

In jedem Fall raten wir Ihnen, die Ihnen von Bindhardt Fiedler Zerbe gesetzte Frist sollten Sie nicht verstreichen lassen. Nach Ablauf der Frist haben Bindhardt Fiedler Zerbe für Ihre Mandanten Culcha Cundela (Hungry Eyes) die Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren zu beginnen und damit erhebliche weitere Kosten auslösen.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte (Lüneburg und Hamburg) beraten im Urheberrecht.

Die „Rechtsanwälte Rasch“ mahnen für zahlreiche Künstler- und Künstlergruppen ab, da sie von der „Universal Music GmbH“ mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt wurden. Wir haben Mandanten wegen Filesharing-Abmahnungen u.a. in den folgenden Fällen vertreten:

– Abmahnung Ace of Base
– Abmahnung Aura Dione, Song For Sophie
– Abmahnung Eminem, Recovery
– Abmahnung Gentleman, Diversity
– Abmahnung Jennifer Braun, Bee/ I Care For You/ Satellite
– Abmahnung Juli
– Abmahnung Keri Hilson, I Like
– Abmahnung Lena Meyer-Landrut, Satellite/ Bee/ Love Me
– Abmahnung Rihanna, Te Amo
– Abmahnung Schiller, Atemlos
– Abmahnung Sido,
– Abmahnung Sportfreunde Stiller, ’54, ’74, ’90, 2010
– Abmahnung Stanfour, Life Without You
– Abmahnung Stromae, Alors On Danse
– Abmahnung Unheilig, Geboren um zu leben/ Für Immer/ Grosse Freiheit
– Abmahnung Volbeat

Die Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg macht den Eindruck, als bestünde sie aus zusammengesetzten Textbausteinen. Das darf aber nicht zu der Einschätzung führen, die Abmahnung der Universal Music GmbH nicht ernst nehmen zu müssen. Keinesfalls legen wir unseren Mandanten nahe, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren.

Vielmehr ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Verletzung der in der Rasch-Abmahnung geltend gemachten Urheberrechts gegeben ist. Von dieser Prüfung ausgehend muss entschieden werden, ob und mit welcher Formulierung eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Die von der Kanzlei Rasch in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung raten wir nicht vorschnell zu unterzeichnen. Möglicherweise verpflichten Sie sich ansonsten durch einen Vertrag in einem nicht notwendigen Umfang.

Rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir werden mit Ihnen das anfallende Rechtsanwaltshonorar besprechen, um die Kosten für Sie überprüfbar zu halten.

Rechtsanwalt für Abmahnung in Hamburg: 040 – 37 15 77
Rechtsanwalt für Abmahnung in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Die Kanzlei „BaumgartenBrandt“ aus Berlin mahnt unter anderem das kostenlose Downloaden und Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen ab, z.B. Abmahnung „Universal Soldier Regeneration“ oder Abmahnung „Babysitter Wanted. Weiterhin haben wir Betroffene vertreten wegen Abmahnung „Shoot the Duke, Abmahnung „Scar 3d oder Abmahnung „Niko ein Rentier hebt ab.

Die Berliner Anwälte BaumgartenBrandt vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern. Uns sind bekannt:

– Abmahnung KSM GmbH
– Abmahnung Kinostar Theater GmbH
– Abmahnung Telepool
– Abmahnung Los Banditos Film GmbH
– Abmahnung Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH
– Abmahnung MIG Film GmbH
– Abmahnung Zentropa Entertainment23 ApS
– Abmahnung Voltage Pictures
– Abmahnung Foresight Unlimited LLC
– Abmahnung Boll AG
– Abmahnung Anolis Entertainment GmbH & Co. KG

BaumgartenBrandt fordert in den Abmahnungen wegen Filesharing die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages. Der Vergleichsbetrag soll einen angeblich entstandenen Schadensersatzbetrag und die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin umfassen.

Wir raten dem Betroffenen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen. Sollte es ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann nur eine solche Unterlassungserklärung, in der der Betroffene sich nicht zu mehr verpflichtet als notwendig.

Wir prüfen die Abmahnung, formulieren Ihnen eine Unterlassungserklärung und beraten Sie, wie Sie am besten vorgehen, um Kosten zu sparen. Rufen Sie uns an unter

Abmahnung Hamburg: 040 – 37 15 77
Abmahnung Lüneburg: 04131 – 22 14 911.

Schildern Sie Ihren Fall. Wir geben Ihnen umgehend Auskunft über die zu erwarteten Kosten bei unserer Einschaltung.

Oder schreiben Sie uns eine Email an: info@heldt-zuelch.de.