Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung
Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (BBG) ist im Abrechnungsverband West von jährlich 87.600 Euro auf jährlich 90.600 Euro (= monatlich 7.550 Euro) gestiegen. Im Abrechnungsverband Ost ist die BBG von jährlich 85.200 Euro auf jährlich 89.400 Euro (= monatlich 7.450 Euro) erhöht worden. Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist in den alten Bundesländern von monatlich 3.395 Euro auf monatlich 3.535 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 3.290 Euro auf monatlich 3.465 Euro angehoben worden. Die Anpassungen haben Auswirkungen auf die für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Rechengrößen, z.B. auf den Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG, auf die Abfindbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf die Höhe der Freigrenze und des Freibetrags gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sowie auf die Zulässigkeit der externen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung aufgeführt.
Obergrenze des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG | |
- jährlich | 3.624 Euro |
- monatlich | 302 Euro |
Mindestumwandlungsbetrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG | |
- jährlich | 265,13 Euro |
- monatlich | 22,09 Euro |
Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (abzuziehen hiervon sind etwaige Beiträge für eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder einen pauschal besteuerten Pensionskassenvertrag gemäß § 40b EStG a. F.) | |
- jährlich | 7.248 Euro |
- monatlich | 604 Euro |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | |
- jährlich | 3.624 Euro |
- monatlich | 302 Euro |
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG | |
- Alte Bundesländer | |
˖ laufende Leistungen | 35,35 Euro |
˖ Kapitalleistungen | 4.242 Euro |
- Neue Bundesländer | |
˖ laufende Leistungen | 34,65 Euro |
˖ Kapitalleistungen | 4.158 Euro |
Grenzbetrag für den Anspruch auf Übertragung des Übertragungswertes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG | 90.600 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | |
- jährlich | 62.100 Euro |
- monatlich | 5.175 Euro |
Freigrenze zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V und Freibetrag für gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V | 176,75 Euro |
Höchstfreibetrag gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII bei der Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung (50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) | 281,50 Euro |
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Jahreswert 2023) | 116,7 |
- Anstieg seit 2022 (110,2) | 5,9% |
- Anstieg seit 2020 (100,0) | 16,7% |
Promillesatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (01.01.2023) | 1,9 |
Höchstgrenzen für die vom Pensionssicherungsverein einzustehenden Leistungen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) | |
- Alte Bundesländer | |
˖ monatliche Rente | 10.605 Euro |
˖ einmalige Kapitalleistung | 1.272.600 Euro |
- Neue Bundesländer | |
˖ monatliche Rente | 10.395 Euro |
˖ einmalige Kapitalleistung | 1.247.400 Euro |
Grenzen für pauschal besteuerte Direktversicherungen gemäß § 40b EStG i.d.F. vom 31.12.2004 | |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer | 1.752 Euro |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer bei Durchschnittsberechnung | 2.148 Euro |
Maximales Sterbegeld | |
für Personen, die nicht unter engen Hinterbliebenenbegriff fallen (Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 VVG) | 8.000 Euro |
bei Unterstützungskassenversorgungen gemäß § 2 Abs. 1 KStDV | 7.669 Euro |
Stand 01.01.2024
Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg