Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung

Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (BBG) beträgt nun bundeseinheitlich 96.600 Euro im Jahr (= monatlich 8.050 Euro). Bis 31.12.2024 hatte die BBG jährlich 90.600 Euro im Abrechnungsverband West und jährlich 89.400 Euro im Abrechnungsverband Ost betragen. Bei der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV wird ebenfalls nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern differenziert. Die Bezugsgröße beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3.745 Euro im Monat. Die Anpassungen haben Auswirkungen auf die für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Rechengrößen, z.B. auf den Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG, auf die Abfindbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf die Höhe der Freigrenze und des Freibetrags gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sowie auf die Zulässigkeit der externen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung aufgeführt.

Obergrenze des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
- jährlich
3.864 Euro
- monatlich
322 Euro
Mindestumwandlungsbetrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG
- jährlich
280,88 Euro
- monatlich
23,41 Euro
Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (abzuziehen hiervon sind etwaige Beiträge für eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder einen pauschal besteuerten Pensionskassenvertrag gemäß § 40b EStG a. F.)
- jährlich
7.728 Euro
- monatlich
644 Euro
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV)
- jährlich
3.864 Euro
- monatlich
322 Euro
Sozialversicherungsfreiheit einer Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage oder zugunsten einer Zusage über eine Unterstützungskasse (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
- jährlich
3.864 Euro
- monatlich
322 Euro
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG
- laufende Leistungen
37,45 Euro
- Kapitalleistungen
4.494 Euro
Förderung gemäß § 100 EStG
- Max. monatliches Gehalt
2.575 Euro
- Max. Förderbetrag pro Jahr
288 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- jährlich
66.150 Euro
- monatlich
5.512,50 Euro
Freigrenze zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V und Freibetrag für gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V187,25 Euro
Höchstfreibetrag gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII bei der Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung (50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII)281,50 Euro
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Jahreswert 2024)119,3
- Anstieg seit 2023 (116,7)
2,2%
- Anstieg seit 2021 (103,1)
15,7%
Promillesatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (für 2024)0,4
Höchstgrenzen für die vom Pensionssicherungsverein einzustehenden Leistungen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG)
- monatliche Rente
11.235 Euro
- einmalige Kapitalleistung
1.348.200 Euro
Grenzen für pauschal besteuerte Direktversicherungen gemäß § 40b EStG i.d.F. vom 31.12.2004
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer
1.752 Euro
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer bei Durchschnittsberechnung
2.148 Euro
Maximales Sterbegeld
für Personen, die nicht unter engen Hinterbliebenenbegriff fallen (Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 VVG)8.000 Euro
bei Unterstützungskassenversorgungen gemäß § 2 Abs. 1 KStDV7.669 Euro

Stand 01.01.2025

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg