Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung
Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (BBG) beträgt nun bundeseinheitlich 96.600 Euro im Jahr (= monatlich 8.050 Euro). Bis 31.12.2024 hatte die BBG jährlich 90.600 Euro im Abrechnungsverband West und jährlich 89.400 Euro im Abrechnungsverband Ost betragen. Bei der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV wird ebenfalls nicht mehr zwischen alten und neuen Bundesländern differenziert. Die Bezugsgröße beträgt seit dem 01.01.2025 bundeseinheitlich 3.745 Euro im Monat. Die Anpassungen haben Auswirkungen auf die für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Rechengrößen, z.B. auf den Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG, auf die Abfindbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf die Höhe der Freigrenze und des Freibetrags gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sowie auf die Zulässigkeit der externen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung aufgeführt.
Obergrenze des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG | |
- jährlich | 3.864 Euro |
- monatlich | 322 Euro |
Mindestumwandlungsbetrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG | |
- jährlich | 280,88 Euro |
- monatlich | 23,41 Euro |
Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (abzuziehen hiervon sind etwaige Beiträge für eine pauschalbesteuerte Direktversicherung oder einen pauschal besteuerten Pensionskassenvertrag gemäß § 40b EStG a. F.) | |
- jährlich | 7.728 Euro |
- monatlich | 644 Euro |
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | |
- jährlich | 3.864 Euro |
- monatlich | 322 Euro |
Sozialversicherungsfreiheit einer Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage oder zugunsten einer Zusage über eine Unterstützungskasse (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) | |
- jährlich | 3.864 Euro |
- monatlich | 322 Euro |
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG | |
- laufende Leistungen | 37,45 Euro |
- Kapitalleistungen | 4.494 Euro |
Förderung gemäß § 100 EStG | |
- Max. monatliches Gehalt | 2.575 Euro |
- Max. Förderbetrag pro Jahr | 288 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung | |
- jährlich | 66.150 Euro |
- monatlich | 5.512,50 Euro |
Freigrenze zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V und Freibetrag für gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V | 187,25 Euro |
Höchstfreibetrag gemäß § 82 Abs. 4 Hs. 2 SGB XII bei der Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung (50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) | 281,50 Euro |
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Jahreswert 2024) | 119,3 |
- Anstieg seit 2023 (116,7) | 2,2% |
- Anstieg seit 2021 (103,1) | 15,7% |
Promillesatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (für 2024) | 0,4 |
Höchstgrenzen für die vom Pensionssicherungsverein einzustehenden Leistungen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) | |
- monatliche Rente | 11.235 Euro |
- einmalige Kapitalleistung | 1.348.200 Euro |
Grenzen für pauschal besteuerte Direktversicherungen gemäß § 40b EStG i.d.F. vom 31.12.2004 | |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer | 1.752 Euro |
- jährlicher Höchstbetrag pro Arbeitnehmer bei Durchschnittsberechnung | 2.148 Euro |
Maximales Sterbegeld | |
für Personen, die nicht unter engen Hinterbliebenenbegriff fallen (Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 VVG) | 8.000 Euro |
bei Unterstützungskassenversorgungen gemäß § 2 Abs. 1 KStDV | 7.669 Euro |
Stand 01.01.2025
Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg