Honorar
Kostentransparenz und -effizienz sind natürlich für Sie und für uns sehr wichtig. Selbstverständlich klären wir bereits vor der Beauftragung mit Ihnen die zu erwartenden Kosten. Der erste Kontakt mit uns ist natürlich kostenlos und unverbindlich – daher setzen Sie sich mit Ihrer Fragestellung gerne mit uns in Verbindung. Wir klären dann mit Ihnen, ob und zu welchen Konditionen wir Ihnen helfen können.
Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen im Folgenden die verschiedenen Honorarmodelle vor.
Vergütung nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) macht die entstehenden Kosten von der Höhe des Gegenstandswertes abhängig. Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand werden bei dieser Vergütungsmethode jedoch nur eingeschränkt berücksichtigt. Im gerichtlichen Verfahren sind wir gesetzlich verpflichtet, nicht unter den Gebühren des RVG abzurechnen.
Zeithonorar
Bei der Abrechnung nach Zeit wird zuvor eine Vergütungsvereinbarung geschlossen. Der tatsächliche Bearbeitungsaufwand wird minutengenau festgehalten; dementsprechend wird allein die unsererseits aufgewandte Bearbeitungszeit in Rechnung gestellt. Zu Beginn des Mandats zeigen wir den zu erwartende Kostenrahmen auf. Wir rechnen in der Regel monatlich mit einer genauen Aufstellung unserer Tätigkeiten ab.
Gerade durch die spezialisierte Ausrichtung der Kanzlei gewährleistet dieses Honorarmodell eine hohe Effizienz.
Pauschalhonorar
In besonderen Fällen können Pauschalvergütungen vereinbart werden. In Betracht kommt dies insbesondere bei der Gestaltung von Vertragswerken, wie etwa von Versorgungsordnungen, und bei der Anmeldung und der Verlängerung von Marken.
Sonderfall im gerichtlichen Verfahren: Kostenerstattung im Falle des Obsiegens
Bei gerichtlichen Verfahren hat der Gegner die Ihnen nach dem RVG entstandenen Kosten zu tragen, wenn Sie in dem Verfahren obsiegen. Sofern das gerichtliche Verfahren vollumfänglich erfolgreich ist, hat die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist die Kostentragungspflicht allerdings beschränkt auf die Gebühren gemäß dem RVG. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten in der Regel verhältnismäßig geteilt. Wird beispielsweise auf Zahlung in Höhe von 10.000 Euro geklagt, der Gegner jedoch nur zur Zahlung von 7.000 Euro verurteilt, sind von der klagenden Partei 30 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die übrigen 70 % trägt in dem Fall die beklagte Partei. In arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Anwaltskosten gemäß § 12a Abs. 1 Satz ArbGG bis zur 1. Instanz nicht erstattungsfähig.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann die Anfrage, ob die Kosten unserer Inanspruchnahme übernommen werden, grundsätzlich gerne durch uns erfolgen.