Die betriebliche Altersversorgung hat eine sehr lange Tradition. Es gibt sie z.B. erheblich länger als die von Otto von Bismarck im Jahre 1889 eingeführte gesetzliche Rentenversicherung. Bereits im Mittelalter entrichteten Bergleute einen sog. „Büchsenpfennig“ zugunsten einer sozialen Absicherung. Bis zur Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) im Jahr 1974 beruhte der arbeitsrechtliche Teil der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen auf Richterrecht. Das Betriebsrentengesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Durch seine Einführung wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, der Schutz von Versorgungsanwartschaften und laufenden Betriebsrenten vor Insolvenz des Arbeitgebers und die Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung einer Rentenanpassung gesetzlich geregelt.
Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999), das Altersvermögensgesetz (AVmG) im Jahr 2001 und das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) im Jahr 2005 wurden die Bestimmungen im Betriebsrentengesetz modifiziert beziehungsweise erweitert. Doch noch immer sind im BetrAVG nicht sämtliche arbeitsrechtliche Fragen geregelt. Oftmals kann zwar auf allgemeine rechtliche Normen zurückgegriffen werden, wie etwa auf § 151 BGB bei der Erteilung einer Gesamtzusage oder auf Art. 3 GG bei Fragen der Gleichbehandlung oder Gleichberechtigung. Weitere Regelungen ergeben sich jedoch auch heute noch aus von der Rechtsprechung entwickelten nicht gesetzlich verankerten Grundsätzen, wie etwa das sog. Drei-Stufen-Modell des Bundesarbeitsgerichts für die Frage der Zulässigkeit von Zusageänderungen oder die Behandlung der betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang im Fall des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB.
Vielfach werden in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) besondere Begriffe verwendet, die nicht für jeden auf Anhieb verständlich sind. Hierbei handelt es sich neben Begriffen aus dem Arbeitsrecht um solche aus der Versicherungsbranche bzw. der Versicherungsmathematik, dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht. Viele Begriffe aus der bAV wurden auch von der Lehre entwickelt und später von der Rechtsprechung übernommen.
Wir haben uns zur Aufgabe gemacht, die wesentlichen Begriffe der betrieblichen Altersversorgung in dem folgenden Kurzlexikon zu erläutern – von A wie Altersabstandsklausel bis Z wie Zillmerung.
Derzeit befindet sich das Lexikon allerdings noch im Aufbau und ist daher lückenhaft.
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© Rechtsanwalt Jan Zülch, Hamburg 2020