Allgemeine Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Diese Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Heldt | Zülch Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden: Kanzlei) und dem Auftraggeber (im Folgenden: Mandant). Regelungen eines gegebenenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrages gehen diesen Bedingungen vor.
(2) Diese Mandatsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mandanten im Sinne dieser Mandatsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Mandatsverhältnis
(1) Ein Mandatsverhältnis kommt erst mit Auftragsannahme durch die Kanzlei zustande.
(2) Der Mandant ist verpflichtet, soweit Fristablauf droht oder aus sonstigen Gründen eine besondere Dringlichkeit vorliegt und ihm dies bekannt ist, die Kanzlei ausdrücklich telefonisch darauf hinzuweisen.
(3) Die Kanzlei führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch.
(4) Bei der Beratungstätigkeit werden steuerrechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte die ausländische Rechtsfragen betreffen nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird hierüber ein gesonderter Auftrag erteilt. Auf Anforderung des Mandanten können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, oder Rechtsanwaltskanzleien aus anderen Rechtskreisen hinzugezogen werden, mit denen die Kanzlei zusammenarbeitet.
(5) Die Kanzlei ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Die Kanzlei ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der von dem Mandanten übermittelten, tatsächlichen Informationen zu verlassen. Ohne besonderen Auftrag ist die Kanzlei nicht verpflichtet, Nachforschungen über die tatsächlichen Umstände zu veranlassen.
(6) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
(7) Bei Mandaten mit mehreren Auftraggebern wirken Handlungen, welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt, für und gegen die übrigen Auftraggeber. Entsprechendes gilt für Handlungen, welche von der Kanzlei gegenüber einem von mehreren Auftraggeber vorgenommen werden. Widersprechen sich Weisungen mehrere Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
(8) Korrespondenzsprache ist deutsch. Soweit im Einzelfall in anderen Sprachen korrespondiert wird, so wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 3 Schweigepflicht – Datenschutz
(1) Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung des Berufes bekanntgeworden ist, mit Ausnahme von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies gilt auch für sämtliche Mitarbeiter der Kanzlei. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte kann im Rahmen der Auftragsabwicklung (z.B. Überprüfung durch Steuerberater oder zur Abwicklung von Zahlungen) erforderlich sein. Diese Dritte sind dazu verpflichtet, die von uns erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Dienstleistung und der Geschäftsabwicklung zu verwenden.
(2) Die Kanzlei darf insbesondere bei der Korrespondenz von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommunikationsdaten ausgehen. Änderungen von Kommunikationsdaten (z.B. Adressänderungen) sind mitzuteilen, da andernfalls Fehlleitungen und Verzögerungen bis hin zum vollständigem Rechtsverlust führen können.
(3) Werden E-Mailadressen mitgeteilt, ist die Kanzlei berechtigt, ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übersenden, es sei denn, der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder es ist aus den Umständen eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar. Die Kanzlei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über E-Mail und Telefax mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
(4) Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 4 Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 9 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
§ 5 Haftung
(1) Die Haftung der Kanzlei wegen Berufsfehlern auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000 Euro beschränkt (§ 52 BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) Die Haftungsbeschränkung des Absatz 1 gilt sowohl gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft als auch gegenüber den einzelnen Rechtsanwälten der Partnerschaftsgesellschaft.
(3) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, eine auf die Mandatserteilung beschränkte Versicherung mit einer frei zu vereinbarenden Haftungssumme abzuschließen. Dem Mandanten steht es frei, den Abschluss einer solchen Versicherung zu verlangen. Der Mandant hat dann die Kosten dieser Versicherung zu tragen.
(4) Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren Ansprüche von Unternehmern gegenüber der Kanzlei sowie gegenüber einzelnen Rechtsanwälten der Kanzlei drei Jahre nach Beendigung des Auftrages.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen sowie alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung bedeutsamen und notwendigen Informationen rechtzeitig und auf Wunsch der Kanzlei schriftlich zur Verfügung zu stellen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
§ 7 Vergütung
(1) Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert (§ 49 b BRAO), sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Vergütungsvereinbarung, Beratungsvertrag,) getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Kanzlei neben der Honorarforderung Anspruch auf Erstattung der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kanzlei ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG).
(2) Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.
(3) Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist unzulässig, soweit die Forderung des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Die Kanzlei weist den Mandanten darauf hin, dass der Gegner, wenn bzw. soweit er unterliegt, nicht in jedem Fall die entstanden Gebühren und Auslagen ersetzen muss (etwa Arbeitsrechtsachen der ersten Instanz und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und dass etwaige Erstattungsansprüche gegen den Gegner durch die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt sind.
§ 8 Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Kanzlei bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht am Sitz der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
§ 9 Sicherungsabreden
Die Kanzlei ist berechtigt, Erstattungsbeiträge und sonstige für oder von dem Mandanten bei ihr eingehenden Zahlbeträge, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit diese nicht zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Mandaten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Kanzleisitz zuständige Gericht.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: November 2020