Wettbewerbsrecht

Als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes gewährt das Wettbewerbsrecht Schutz vor dem sog. „unlauteren Wettbewerb“ von Mitbewerbern. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) soll sicherstellen, dass sich kein Wettbewerber einen unberechtigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten verschafft. Im Wettbewerbsrecht gilt es eine Vielzahl von Regeln einzuhalten, die insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angelegt sind.

Darüber hinaus existiert eine Flut von Rechtsprechung zu den einzelnen Bereichen, die vom Wettbewerbsrecht erfasst sind. Dazu gehören u.a.:

  • Preisangaben
  • vergleichende Werbung
  • Lebensmittelwerbung und -kennzeichnung
  • Heilmittelwerbung
  • irreführende Werbung
  • Preisausschreiben
  • Werbegeschenke, Warenproben
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Schleichwerbung
  • Schneeballsysteme

Mit dem neuen UWG wurde 2004 der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz geregelt. Zwar dürfen grundsätzlich Produkte eines Mitbewerbers nachgeahmt werden. Dies allerdings nicht, wenn die Abnehmer davon ausgehen, dass das nachgeahmte Produkte von dem Mitbewerber stammt bzw. den „good will“ des nachgeahmten Produkts ausnutzt.

Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können von Wettbewerbern oder legitimierten Verbänden (z.B. Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentrale) in einer Abmahnung beanstandet werden. Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht erfordert eine Auseinandersetzung mit dem vorgeworfenen Verstoß und regelmäßig eine Reaktion auf die Abmahnung.

Vermeidung von Wettbewerbsverstößen

Unseren Mandanten raten wir grundsätzlich, vor Einleitung der Wettbewerbsmaßnahme abklären zu lassen, ob die Maßnahme wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Wir erachten es für unerlässlich, unsere Mandanten bereits bei der Konzeption von Werbekampagnen auf mögliche wettbewerbsrechtliche Probleme aufmerksam zu machen und Wege aufzuweisen, wie diese Probleme vermieden werden können.

Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße

Im Falle eines aufgetretenen Wettbewerbsverstoßes beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich ihnen zustehender Ansprüche, die aus der Wettbewerbsverletzung herrühren. Insbesondere setzen wir ihre Unterlassungsansprüche durch – außergerichtlich, aber auch durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, wie z.B. die einstweilige Verfügung.

Verteidigung gegen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und bei gerichtlichen Verfahren

Wir helfen bei ausgesprochenen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren. Unsere Erfahrungen setzen wir ein, um aufgetretene Konflikte in Absprache mit unserem Mandanten zu lösen. Dazu gehört die Prüfung von außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten, die helfen, unserem Mandanten Zeit und auch Kosten zu sparen.