Betriebliche Altersversorgung
Neben der gesetzlichen Altersvorsorge und der privaten Altersvorsorge ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine immer mehr an Bedeutung gewinnende Säule der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung des Arbeitnehmers. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer hat die bAV eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches Komponenten aus Arbeitsrecht, Steuer- und Bilanzrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsrecht und Insolvenzrecht beinhaltet. Wir beraten Arbeitgeber, Versorgungsträger, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Betriebsrentner in allen rechtlichen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Zu unseren Mandanten zählen große, mittelständische und kleine Unternehmen, Versorgungsträger, bAV-Beratungshäuser und bAV-Makler, Freiberufler, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Betriebsrentner.
Das Betriebsrentengesetz
Das Betriebsrentengesetz regelt den arbeitsrechtlichen Teil der betrieblichen Altersversorgung. Es kennt fünf verschiedene Durchführungswege: die unmittelbare Versorgungszusage (auch Direkt- oder Pensionszusage genannt), die Zusage über eine Unterstützungskasse, die Zusage über eine Pensionskasse, die Zusage über eine Direktversicherung und die Zusage über einen Pensionsfonds. Zudem wird im Betriebsrentengesetz zwischen vier verschiedenen Zusagearten differenziert: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung und die im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 hinzugekommene reine Beitragszusage. Ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente oder eines einmaligen Versorgungskapitals kann auf unterschiedliche Weise begründet werden. Die häufigsten Rechtsbegründungsakte sind Einzelzusage, Gesamtzusage, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Darüber hinaus ist auch die Entstehung eines Anspruchs aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie aufgrund betrieblicher Übung möglich.
Dienstleistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
Als unabhängige Rechtsanwaltskanzlei beraten wir Sie in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere überprüfen wir bestehende Versorgungssysteme auf rechtliche Mängel und unterstützen Sie bei der Neueinrichtung und Umstrukturierung einer betrieblichen Versorgung. Darüber hinaus bieten wir Seminare und Schulungen zur betrieblichen Altersversorgung an. Zudem vertreten wir Sie selbstverständlich sowohl außergerichtlich als auch vor den Arbeitsgerichten und den ordentlichen Gerichten).
Erstellung / Anpassung von Versorgungszusagen bzw. Versorgungsordnungen
Die Versorgungszusage begründet das Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In ihr werden z.B. die Leistungsvoraussetzungen, die Art der Versorgungsleistungen, die Höhe der Betriebsrente / des einmaligen Versorgungskapitals bzw. bei Beitragszusagen, beitragsorientierten Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung der Versorgungsbeitrag bestimmt. Darüber hinaus können z.B. Regelungen über die Unverfallbarkeit der Versorgung aufgenommen werden. Versorgungsordnungen können sowohl Regelungen zur arbeitgeberfinanzierten Versorgung als auch Regelungen zur Entgeltumwandlung und einen etwaigen Anspruch auf Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses enthalten. Versorgungsordnungen zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung können gleichzeitig eine Versorgungszusage darstellen. Für den Fall, dass im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, wird die Versorgungsordnung in Form einer Betriebsvereinbarung gestaltet, ansonsten als Gesamtzusage (nähere Informationen zu Versorgungsordnungen und zum Unterschied zwischen Versorgungszusage und Versorgungsordnung finden Sie in unserem ausführlichen Artikel „Die Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung“).
Wir erstellen für Arbeitgeber rechtssichere und maßgeschneiderte Versorgungsordnungen/Versorgungszusagen und bzw. passen bestehende Versorgungsordnungen/Versorgungszusagen bei betrieblichem Änderungsbedarf an bzw. aktualisieren sie bei Änderung von gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums und neuer Rechtsprechung.
Besonderheit: GGF-Zusage
Bei einer Zusage an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind zahlreiche steuerrechtliche Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung zu erfüllen (z.B. Üblichkeit, Erdienbarkeit, Angemessenheit der Höhe nach). Darüber hinaus besteht bei „GGF-Zusagen“ kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Daher ist zu empfehlen, das Insolvenzrisiko privatrechtlich abzusichern, z.B. durch Verpfändung der Leistungen aus einer etwaigen Rückdeckungsversicherung oder durch Einrichtung eines Treuhandmodells (CTA). Wir überprüfen, bestehende GGF-Zusagen auf rechtliche Mängel und beraten GmbHs und Geschäftsführer zu Optimierungsmöglichen.
Erstellung von Unterstützungskassensatzungen / Leistungsplänen einer Unterstützungskasse
Bei einer Unterstützungskassenzusage werden dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse zugesagt. Möglich ist, dass die Unterstützungskasse bereits besteht (z.B. Versichererunterstützungskasse) oder dass die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber gegründet wird. Bei der Erstellung einer Unterstützungskassensatzung sind steuerliche Besonderheiten zu beachten. So ist z.B. für die Körperschaftssteuerfreiheit der Unterstützungskasse ein Mitwirkungsrecht der Versorgungsberechtigten zwingend in der Satzung zu bestimmen (vgl. hierzu den Artikel Unterstützungskassen – keine Körperschaftssteuerfreiheit bei fehlender Mitwirkung der Leistungsempfänger). Darüber hinaus ist neben der rechtsbegründenden Zusage durch den Arbeitgeber beim Durchführungsweg Unterstützungskasse die Erstellung eines Leistungsplans vorzunehmen. Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Implementierung einer Zusage über eine Unterstützungskasse.
Entgeltumwandlungsvereinbarung
Bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitgeber in Ergänzung zum Arbeitsvertrag den Verzicht des Arbeitnehmers auf künftiges Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. In einer solchen Entgeltumwandlungsvereinbarung wird insbesondere bestimmt, wann und in welcher Höhe der Mitarbeiter auf Teile seines Entgelts verzichtet und was für eine Versorgungszusage er hierfür erhält. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung auf die konkrete Durchführung der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen und über mögliche Konsequenzen aufzuklären. Wir gestalten für Sie ein rechtssicheres und maßgeschneidertes Muster für die Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Abfindungsvereinbarung
Innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG können Versorgungsanwartschaften durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden (vgl. Artikel Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?). Sofern eine Abfindung gesetzlich zulässig ist und die Arbeitsparteien sich auf die Abfindung der betrieblichen Altersversorgung verständigen, ist es zweckmäßig, eine schriftliche Abfindungsvereinbarung zu schließen. Die Gestaltung einer solchen Abfindungsvereinbarung nehmen wir gerne für Sie vor.
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Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung
Referenzen im Bereich betriebliche Altersversorgung
Wir haben bereits für zahlreiche Unternehmen zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung beraten. Im Folgenden ein Auszug (in alphabetischer Reihenfolge):
Aleatec GmbH
BeOne Hamburg GmbH
Cap3 GmbH
CargoSoft GmbH
cartrans gmbh
Condor Compounds GmbH,
DAKOSY Datenkommunikationssystem AG
dentaltrade GmbH
EEG Energie-Einkaufs-und Service GmbH
ELAC Electroacustic GmbH
eskage-eskamint Schierholz GmbH
Fritsche Werbeagentur GmbH
GEMAC Lagertechnik + Trennwand GmbH
Häusliche Krankenpflege Wagschal GmbH
Ipsos GmbH
JASPER Gesellschaft für Energiewirtschaft und Kybernetik mbH
JLW Holding AG
Komptech Vertriebsgesellschaft Deutschland mbH
LATelec GmbH
LPKF Laser & Electronics AG
Samsung Electronics GmbH,
Schmidt und Vogt Steuerberater
Schoenrock Hydraulik Marine Systems GmbH
Softfair GmbH
Transcodent GmbH & Co. KG
Transcoject GmbH
WTT Germany GmbH & Co. KG
© Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Zülch, Hamburg 2021