Bei einer betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg Unterstützungskasse werden Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse als Zuwendungen bezeichnet. Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen vom Arbeitgeber unter den in § 4d EStG bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dem Arbeitgeber ist es nach Maßgabe von § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG auch erlaubt, rückwirkende Zuwendungen steuerlich geltend zu machen (dies ist nach Feststellung eines guten Jahresergebnisses sinnvoll). Nach § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG können nämlich Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Arbeitgebers für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung in der Steuerbilanz gewinnmindernd berücksichtigt werden.