Das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG bestimmt, dass Einnahmen grundsätzlich demjenigen Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in welchem sie der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossen sind. Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds gilt der vom Arbeitgeber an den Versorgungsträger geleistete Beitrag dann als beim Arbeitnehmer zugeflossen, wenn der Beitrag beim Versorgungsträger eingegangen ist (BFH, Urteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15). Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gibt es hingegen in der Anwartschaftsphase keinen Zufluss beim Arbeitnehmer.