Das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG bestimmt, dass Einnahmen grundsätzlich demjenigen Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in welchem sie der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossen sind. Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds gilt der vom Arbeitgeber an den Versorgungsträger geleistete Beitrag dann als beim Arbeitnehmer zugeflossen, wenn der Beitrag beim Versorgungsträger eingegangen ist (BFH, Urteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15). Bei einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse gibt es hingegen in der Anwartschaftsphase keinen Zufluss beim Arbeitnehmer.
Der Begriff Zurechnungszeit kommt aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zurechnungszeit ist gemäß § 59 SGB VI die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bestimmung einer Zurechnungszeit ist auch in der betrieblichen Altersversorgung nicht unüblich. Meistens wird hierbei eine bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters theoretisch mögliche Dienstzeit bei der Berechnung von Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen zugrunde gelegt, obwohl der Versorgungsfall bereits vor Ableistung dieser Dienstzeit eingetreten ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV (früher § 2 Satz 1 Nr. 3 ArEV) sind Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung dann nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die Beiträge „zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden“. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dieses Zusätzlichkeitserfordernis auch dann erfüllt ist, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Direktversicherungsbeiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen, also künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 R). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht. Sie sind vielmehr der Auffassung, das Zusätzlichkeitskriterium sei im Falle der Entgeltumwandlung nur erfüllt, wenn Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld umgewandelt werden.
Bei einer betrieblichen Altersversorgung über den Durchführungsweg Unterstützungskasse werden Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse als Zuwendungen bezeichnet. Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen vom Arbeitgeber unter den in § 4d EStG bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dem Arbeitgeber ist es nach Maßgabe von § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG auch erlaubt, rückwirkende Zuwendungen steuerlich geltend zu machen (dies ist nach Feststellung eines guten Jahresergebnisses sinnvoll). Nach § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG können nämlich Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Arbeitgebers für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung in der Steuerbilanz gewinnmindernd berücksichtigt werden.