In Versorgungszusagen werden Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen, insbesondere Ansprüche auf Witwenrenten bzw. Witwerrenten häufig eingeschränkt (siehe z. B. Spätehenklausel, Altersabstandsklausel, Mindestehedauerklausel). Teilweise wird in Versorgungszusagen bestimmt, dass die Witwenrente dahingehend beschränkt wird, dass anspruchsberechtigt nur die Person sein kann, die im Zeitpunkt der Zusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war. Sofern die Versorgungsordnung einer AGB-Kontrolle unterliegt, sieht das BAG in dieser Beschränkung eine unzulässige Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 21.02.2017, 3 AZR 297/15). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Hinterbliebenenrente auf eine in der Versorgungszusage namentlich benannte Person beschränkt wird (BAG, Beschluss vom 18.2.2020 – 3 AZN 954/19).