Vorschaltzeiten schieben die Erteilung der Versorgungszusage um einen bestimmten Zeitraum hinaus. Das Bundesarbeitsgericht behandelt allerdings Versprechen des Arbeitgebers, nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen, als Versorgungszusage im Sinne von § 1b BetrAVG, wenn das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls, nicht aber mehr von einer freien Willensentscheidung des Arbeitgebers abhängt (BAG, Urteil vom 24.02.2004 – 3 AZR 5/03). So liegt der Fall, wenn in einem kollektiven Versorgungswerk bestimmt ist, dass Arbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Versorgungszusage erhalten.