Bei der betrieblichen Altersversorgung können bei einem anderen Arbeitgeber verbrachte Dienstzeiten aufgrund einer gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung berücksichtigt werden. Heißt es in der Versorgungszusage ohne weitere Erläuterungen lediglich, Vordienstzeiten würden angerechnet, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anrechnung auswirken soll. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich die vertraglich zugesagte Anrechnung von Vordienstzeiten nur auf die Höhe der Anwartschaft, nicht aber auf die Unverfallbarkeitsfristen auswirken soll.
Mit Vorruhestandsregelungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei (in der Regel teilweiser) Weiterzahlung des Gehalts bis zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente. Dieses weiter gezahlte Gehalt wird als Vorruhestandsgeld bezeichnet. Vorruhestandsgeld ist keine betriebliche Altersversorgung. Die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes finden daher keine Anwendung.
Vorschaltzeiten schieben die Erteilung der Versorgungszusage um einen bestimmten Zeitraum hinaus. Das Bundesarbeitsgericht behandelt allerdings Versprechen des Arbeitgebers, nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen, als Versorgungszusage im Sinne von § 1b BetrAVG, wenn das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls, nicht aber mehr von einer freien Willensentscheidung des Arbeitgebers abhängt (BAG, Urteil vom 24.02.2004 – 3 AZR 5/03). So liegt der Fall, wenn in einem kollektiven Versorgungswerk bestimmt ist, dass Arbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Versorgungszusage erhalten.