Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags gemäß dem sogenannten Policenmodell war der Lebensversicherer gemäß § 10a Abs. 1 VAG in Verbindung mit Anlage D zum VAG, Abschnitt I Ziff. 1 und 2 in der Fassung vom 31.12.2007 verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, sofern er eine natürliche Person ist, vor Vertragsabschluss folgende Verbraucherinformationen zu geben:

  • Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll (Ziffer 1a)
  • die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (Ziffer 1b)
  • Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden (Ziffer 1c)
  • Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses (Ziffer 1d)
  • Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages (Ziffer 1e)
  • Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Ziffer 1f)
  • Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt (Ziffer 1g)
    die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann (Ziffer 1h)
  • Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (Ziffer 1i)
  • Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Ziffer 2a)
  • Angabe der Rückkaufswerte (Ziffer 2b)
  • Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Ziffer 2c)
  • Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind (Ziffer 2d)
  • bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Ziffer 2e)
  • allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung (Ziffer 2f)

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der von ihm gewährten Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und seiner wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Sofern die Anpassung nicht aufgrund schlechter wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unterbleiben kann, ist die Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG entweder entsprechend des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder gemäß des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum zu erhöhen. Ermittelt der Arbeitgeber den Anpassungsbedarf gemäß dem Anstieg des Verbraucherindexes für Deutschland kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Wert an. Dabei zur Ermittlung der Rentenerhöhung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von dem dem Rentenbeginn unmittelbar vorhergehenden Monat bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Bei Rentenbeginn 01.07.2019 und einem Anpassungsstichtag 01.07.2022 ist folglich der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland vom Juni 2019 bis Juni 2022 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag im Juni 2019 bei 105,7 und im Juni 2022 bei 117,4. Daraus ergibt sich eine Preissteigerung von 11,1 % [(117,4 ÷ 105,7 – 1) · 100].

In nachstehender Tabelle sind die Werte seit 1991 aufgeführt (Jahreswerte und Juniwerte).

Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2015 = 100)

JahrJahreswertJuniwert
199165,565,1
199265,868,9
199371,971,9
199473,873,9
199575,175,1
199676,176,2
199777,677,4
199878,378,4
199978,878,8
200079,979,8
200181,581,8
200282,682,7
200383,583,5
200484,985,0
200586,286,1
200687,687,7
200789,689,4
200891,992,3
200992,292,3
201093,293,2
201195,295,1
201297,196,7
201398,598,5
201499,599,5
2015100100,4
2016100,5100,7
2017102,0102,1
2018103,8104,0
2019105,3105,7
2020105,8106,6
2021109,1109,1
2022117,4