Bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags gemäß dem sogenannten Policenmodell war der Lebensversicherer gemäß § 10a Abs. 1 VAG in Verbindung mit Anlage D zum VAG, Abschnitt I Ziff. 1 und 2 in der Fassung vom 31.12.2007 verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, sofern er eine natürliche Person ist, vor Vertragsabschluss folgende Verbraucherinformationen zu geben:
- Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll (Ziffer 1a)
- die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts (Ziffer 1b)
- Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden (Ziffer 1c)
- Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses (Ziffer 1d)
- Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages (Ziffer 1e)
- Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Ziffer 1f)
- Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt (Ziffer 1g)
die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann (Ziffer 1h) - Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) (Ziffer 1i)
- Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Ziffer 2a)
- Angabe der Rückkaufswerte (Ziffer 2b)
- Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Ziffer 2c)
- Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind (Ziffer 2d)
- bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Ziffer 2e)
- allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung (Ziffer 2f)