Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus einem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und diese Beiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Zur Annahme einer Umfassungszusage muss deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Dies kann sich sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers ergeben, als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen (BAG, Urteil vom 13.12.2016, 3 AZR 342/15). Bei der Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 01.07.2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden und auch durch Eigenbeiträge des Arbeitnehmers finanziert werden, an die Annahme einer Umfassungszusage, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BAG, Urteil vom 21.03.2017 – Az. 3 AZR 464/15).