Gemäß § 13 VersAusglG kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Ehescheidung der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen – allerdings nur soweit sie angemessen sind. Als Teilungskosten können berücksichtigt werden: Kosten für die Einrichtung eines zusätzlichen Versorgungskontos einschließlich der Kosten für die Übertragung des Ausgleichswerts, Kosten für die Pflege des Kontos in der Anwartschaftsphase (z.B. versicherungsmathematische Gutachten) und Kosten für die Abwicklung im Leistungsfall (z.B. Erstellung des Rentenbescheids, Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht einschließlich der Mitteilung an den ausgleichsberechtigten Versorgungsempfänger). Im Falle der Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG zulässig (BAG, Beschluss vom 01.02.2012, (AZ.: XII ZB 172/11). Erscheinen dem zuständigen Familiengericht die vom Versorgungsträger im konkreten Fall angesetzten Teilungskosten jedoch als unangemessen hoch, hat es den Versorgungsträger von Amts wegen aufzufordern, die Höhe der Teilungskosten für den Einzelfall darzulegen (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Das Vorbringen des Versorgungsträgers hat es dann bei der Bemessung der Teilungskosten zu berücksichtigen.