Gemäß § 13 VersAusglG kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Ehescheidung der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen – allerdings nur soweit sie angemessen sind. Als Teilungskosten können berücksichtigt werden: Kosten für die Einrichtung eines zusätzlichen Versorgungskontos einschließlich der Kosten für die Übertragung des Ausgleichswerts, Kosten für die Pflege des Kontos in der Anwartschaftsphase (z.B. versicherungsmathematische Gutachten) und Kosten für die Abwicklung im Leistungsfall (z.B. Erstellung des Rentenbescheids, Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht einschließlich der Mitteilung an den ausgleichsberechtigten Versorgungsempfänger). Im Falle der Begrenzung auf einen Höchstbetrag ist eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG zulässig (BAG, Beschluss vom 01.02.2012, (AZ.: XII ZB 172/11). Erscheinen dem zuständigen Familiengericht die vom Versorgungsträger im konkreten Fall angesetzten Teilungskosten jedoch als unangemessen hoch, hat es den Versorgungsträger von Amts wegen aufzufordern, die Höhe der Teilungskosten für den Einzelfall darzulegen (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Das Vorbringen des Versorgungsträgers hat es dann bei der Bemessung der Teilungskosten zu berücksichtigen.
Durch den Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 EStG soll die Verpflichtung aus der einem Arbeitnehmer erteilten unmittelbaren Versorgungszusage sachgerecht in der Steuerbilanz bewertet werden. In § 6a Abs. 3 Satz 1 EStG ist bestimmt, dass die Pensionsrückstellung für eine Pensionsverpflichtung höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden darf.
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Versorgungsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sogenannter Anwartschaftsbarwert) abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts künftiger gleichbleibender Jahresbeträge (sogenannte Teilwertprämien). Wird einem Arbeitnehmer bereits mit Eintritt in das Unternehmen eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt, beträgt der Teilwert bei Zusagebeginn folglich null (der Anwartschaftsbarwert und der Barwert künftiger Jahresbeträge sind bei Zusagebeginn gleich hoch).
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG gilt nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls als Teilwert der Anwartschaftsbarwert (da die Teilwertprämien null betragen).
Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung des Teilwerts ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Höhe des Rechnungszinses wird angesichts der derzeit bestehenden Niedrigzinsphase zu Recht kritisiert. Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.10.2017 (10 K 977/17) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage eingeholt, ob der Rechnungszinsfuß von 6 % mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 22/17) steht noch aus.
Unter Teilwertprämien sind die bei Ermittlung des Teilwerts in § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Alt. 1 EStG zu berücksichtigenden ausstehenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zu verstehen. Zur Ermittlung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Barwert der Summe der Teilwertprämien vom Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (sog. Anwartschaftsbarwert) abzuziehen. Der Barwert der Summe der Teilwertprämien entspricht zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, dem Anwartschaftsbarwert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Alt. 1 EStG folglich null. Mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sinkt der Barwert der bis zur Pensionierung noch ausstehenden Teilwertprämien, während Anwartschaftsbarwert und Teilwert mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit ansteigen.