Gemäß § 20 Abs. 1 BetrAVG dürfen auf einem Tarifvertrag beruhende Entgeltansprüche nur dann zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, wenn die Entgeltumwandlung durch einen Tarifvertrag vorgesehen ist oder durch einen Tarifvertrag zugelassen ist. Eine solche Tariföffnungsklausel ist allerdings nur dann erforderlich, wenn das Entgelt aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlicherklärung geleistet wird. Wird hingegen im Arbeitsvertrag auf einen Entgelttarifvertrag Bezug genommen, findet § 20 Abs. 1 BetrAVG keine Anwendung.