Eine betriebliche Altersversorgung wird von der Finanzverwaltung auch dann als solche anerkannt, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass eine Person, welche steuerlich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich nicht als Hinterbliebener anerkannt ist (enger Hinterbliebenenbegriff), bei Tod des Arbeitnehmers ein „einmaliges angemessenes Sterbegeld“ erhält (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, Rz. 288). Als Maximum für das zulässige Sterbegeld wird auf den Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten im Sinne von § 150 VVG abgestellt. Dieser wird von der BaFin auf 8.000 Euro festgesetzt (Schreiben der BaFin vom 3.8.2005). Abweichend davon gilt für Zusagen über eine Unterstützungskasse wegen der Bestimmungen § 2 Abs. 1 KStDV ein Höchstbetrag für das Sterbegeld in Höhe von 7.669 Euro.