Gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG handelt es sich bei Sanierungsgeldern um Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gehören Sanierungsgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Sog. Sanierungsklauseln finden sich in Satzungen regulierter Pensionskassen. Gemäß § 118b Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 VAG kann eine Pensionskasse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur dann reguliert werden, wenn ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Diese gesetzliche Voraussetzung wird durch Aufnahme einer Sanierungsklausel in der Pensionskassensatzung erfüllt. Durch die Sanierungsklausel wird eine Insolvenz der Pensionskasse verhindert. Sie sieht vor, dass bei bestehenden Fehlbeträgen Leistungen herabgesetzt werden, sofern die Fehlbeträge nicht durch Mittel aus der Verlustrücklage oder aus der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gedeckt werden können.