Gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modell reichen für die Zulässigkeit eines Eingriffs in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften sogenannte sachlich-proportionale Gründe aus. Sachlich-proportionale Gründe sind gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe. Als sachlich-proportionale Gründe in Betracht kommen z. B. die wirtschaftliche Situation des Unternehmens (ausnahmsweise auch des Konzerns), ein Interesse des Arbeitgebers an der Harmonisierung verschiedener innerhalb des Unternehmens bestehender Versorgungssysteme und eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung als Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Begründet der Arbeitgeber den Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaftszuwächse mit seiner wirtschaftlichen Situation, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten so beschaffen sein, dass ein vernünftiger Unternehmer mit Eingriffen in noch nicht erdiente Versorgungsanwartschaften reagieren darf und der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von sachlich-proportionalen Gründen liegt beim Arbeitgeber. Bezüglich wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss der Arbeitgeber in dem gerichtlichen Verfahren substantiiert darlegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche andere Maßnahmen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden, im Einzelnen darzulegen. Zudem ist vom Arbeitgeber vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostische Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotenzial ermittelt wurde. Außerdem ist vom Arbeitgeber darzulegen, in welchem Umfang die neue Regelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren außerdem erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (BAG, Urteil vom 09.12.2014 – 3 AZR 323/13).
Gemäß der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG handelt es sich bei Sanierungsgeldern um Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gehören Sanierungsgelder nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Sog. Sanierungsklauseln finden sich in Satzungen regulierter Pensionskassen. Gemäß § 118b Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 VAG kann eine Pensionskasse von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nur dann reguliert werden, wenn ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Diese gesetzliche Voraussetzung wird durch Aufnahme einer Sanierungsklausel in der Pensionskassensatzung erfüllt. Durch die Sanierungsklausel wird eine Insolvenz der Pensionskasse verhindert. Sie sieht vor, dass bei bestehenden Fehlbeträgen Leistungen herabgesetzt werden, sofern die Fehlbeträge nicht durch Mittel aus der Verlustrücklage oder aus der freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gedeckt werden können.