Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Weise begründet werden. Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Rechtsbegründungsakten (z. B. Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz), kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung, Vereinbarung nach dem Sprecherausschussgesetz) und individualrechtlichen Rechtsbegründungsakten (Einzelzusage, Gesamtzusage, arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, betriebliche Übung, arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz). Die Art des Rechtsbegründungsakts ist u.a. maßgeblich für die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Versorgungszusage zu ändern.
Als Reduktionsmodell wird die Variante zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG bezeichnet, in welcher nicht – wie gesetzlich vorgesehen – die bestehende Versorgung erhöht wird, sondern die Gewährung des Zuschusses dadurch erfolgt, dass der Umwandlungsbetrages unter Berücksichtigung der Höhe des Zuschusses reduziert wird (bei gleichbleibendem Versorgungsbeitrag insgesamt). Das Reduktionsmodell wird durch einvernehmliche Änderung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung umgesetzt.
Eine Rentnergesellschaft entsteht, wenn die gegenüber Betriebsrentnern bestehenden Pensionsverpflichtungen auf eine andere, nur zum Zwecke der Abwicklung von Versorgungsverpflichtungen gegründete bzw. bereits bestehende Gesellschaft ausgegliedert werden. Für einen ausführlicheren Überblick zur Rentnergesellschaft siehe den Artikel „Die Rentnergesellschaft – ein kurzer Überblick“.
Im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsverfahren wird mit Rentnerscheidung derjenige Fall bezeichnet, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht. Um den Versorgungsträger vor einer Doppelbelastung zu schützen, hat der BGH mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. XII ZB 447/13) entschieden, dass bei einer internen Teilung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die Anrechte nicht zum Ehezeitende zu bewerten sind, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft abzustellen ist. In seinem Beschluss vom 24.08.2016 (Az. XII ZB 84/13) hat der BGH dann entschieden, dass auch bei einer externen Teilung entsprechend zu verfahren ist.
Bei einer pauschaldotierten Unterstützungskasse kann der Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalls Zuwendungen zum Deckungskapital an die Unterstützungskasse leisten. Darüber hinaus kann er bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls an die Unterstützungskasse Zuwendungen zur Bildung eines Reservepolsters leisten. Sofern die Unterstützungskasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) EStG in jedem Wirtschaftsjahr 25% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden. Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG das zulässige Kassenvermögen auf das Achtfache des jährlichen Zuwendungsbetrag beschränkt ist. Eine Zuwendung in das Reserveposter kann daher höchstens achtmal vorgenommen werden (bei Gewährung von Altersversorgung). Für den Fall, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls keine Zuwendungen zum Deckungskapital erfolgen, kann mit dem Reserveposter folglich ein Zeitraum von etwa zwei Jahren überbrückt werden. Die Zuwendungen können jedoch nur dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer, für den die Zuwendung erfolgt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) bb) Satz 2 EStG ein bestimmtes Mindestalter haben muss – nämlich
- bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Leistungen das Lebensjahr,
- bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Leistungen das Lebensjahrund
- bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Leistungen das Lebensjahr.
Sofern die Unterstützungskasse nur eine Invaliditätsversorgung oder nur eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, können gemäß § 4d Abs. 1 Nr. 1 b) aa) EStG nicht 25% sondern nur 6% der jährlichen Versorgungsleistungen für das Reservepolster zugewendet werden.