Gemäß dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG bestimmten Pro-rata-temporis-Grundsatz haben in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeitquote entspricht, also dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist in einer Versorgungsordnung beispielsweise bestimmt, dass ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 150 Euro erhält, hat ein Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeitquote von 50 % Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 75 Euro.
Eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn die personenbezogene Probezeit abgelaufen ist. Durch die personenbezogene Probezeit soll die persönliche Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt werden. Sie beträgt in der Regel 2-3 Jahre. Die Probezeit ist auch bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten (BFH, Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08). Bei Neugründung der GmbH muss darüber hinaus für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage eine unternehmensbezogene Probezeit abgelaufen sein. Hierdurch soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft festgestellt werden. Die unternehmensbezogene Probezeit beträgt 5 Jahre. Auf die Einhaltung der unternehmensbezogene Probezeit kann verzichtet werden, wenn die neue GmbH aus einer Personengesellschaft hervorgegangen ist oder durch Umwandlung oder Betriebsaufspaltung entstanden ist.