Der Pensionsfonds ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Er wurde im Jahr 2001 eingeführt. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer lebenslange Rente oder einer Kapitalzahlung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Als Rechtsform kommen die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Betracht. Bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bestehen aufgrund liberalerer Anlageschutzregelungen größere Freiheiten bei der Vermögensanlage als bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse.
Bei der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Pensionsfonds handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer haben gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 3 VAG und § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen gegenüber dem Pensionsfonds. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG darf der Pensionsfonds keine „Beitrags-Leistungsgarantie“ für alle Leistungsfälle abgeben. Der Pensionsfonds muss vielmehr die Möglichkeit haben, entweder von den ursprünglich kalkulierten Leistungen oder von den ursprünglich kalkulierten Beiträgen abzuweichen. Sofern es sich bei der zugrunde liegenden Versorgungszusage nicht um eine Beitragszusage mit Mindestleistung handelt, kann zwischen Pensionsfonds und Arbeitgeber eine Nachschusspflicht für den Fall einer Unterdeckung vereinbart werden. Realisiert sich die Nachschusspflicht und leistet der Arbeitgeber die nachzuzahlenden Beiträge nicht, hat der Pensionsfonds bezüglich der an die Arbeitnehmer zu erbringenden laufenden Leistungen ein Kürzungsrecht.
Die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds geleisteten Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuerfrei. Darüber hinaus sind sie grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 SV e.V. bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung. Gemäß § 3 Nr. 66 EStG können zudem Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Zusagen über eine Unterstützungskasse steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.