Gemäß § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (§ 40b EStG a. F.) dürfen Beiträge für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 20 % versteuert werden. Hierbei ist grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.752 Euro pro Jahr zu beachten (§ 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.). Gemäß § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. kann der pauschalsteuerte Höchstbetrag allerdings dann auf 2.148 Euro pro Jahr erhöht werden, wenn der Durchschnittsbeitrag für in einem gemeinsamen Vertrag versicherten Arbeitnehmern 1.752 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Schuldner der Pauschalsteuer im Außenverhältnis ist der Arbeitgeber. Sofern nicht die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer jedoch gegenüber dem Arbeitgeber im Innenverhältnis auszugleichen.
Bei bestimmten Sachverhalten kann der Arbeitgeber wählen, ob er die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer bei Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer einbehält und an das Finanzamt abführt oder die Lohnsteuer pauschaliert. Entscheidet er sich für die Pauschalierung, hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, § 40 b Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 S. 1 EStG. Er wird also Schuldner der Lohnsteuer. Möglich ist jedoch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, nach welcher die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen wird. In Ausnahme zu allen anderen Pauschalierungstatbeständen des Einkommensteuerrechts kann der Arbeitgeber bei Vorliegen von als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einzustufenden Sonderzahlungen i.S.v. § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 3 S. 2 EStG nach § 40b Abs. 4 EStG nicht frei wählen, ob er die Lohnsteuer pauschal versteuert oder ob er sie vom Lohn des Arbeitnehmers einbehält und dann an das Finanzamt abführt. Er muss die Sonderzahlung vielmehr zwingend mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 % der Sonderzahlung versteuern. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist § 40b Abs. 4 EStG verfassungswidrig (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2013 – Az: VI R 49/12 und VI R 50/12). Grund hierfür sei, dass der Arbeitgeber Einkommensteuer für Einkünfte eines anderen Rechtsubjekts entrichten müsse. Damit werde das von Art. 3 Abs. 1 GG umfasste Gebot, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten, in krasser Weise verfehlt.