Gemäß dem Nachholverbot dürfen nicht vorgenommene Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz grundsätzlich in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht nachgeholt werden. Hierdurch sollen Gewinnverschiebungen unterbunden werden. Das Nachholverbot ergibt sich aus der Höchstbetragsregelung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Danach darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. In der Fachliteratur wird zum Teil vertreten, dass das Nachholverbot nur für vor Einführung der Passivierungspflicht am 01.01.1987 erteilte Direktzusagen gilt. Nach herrschender Auffassung schränkt die Passivierungspflicht das Nachholverbot jedoch lediglich dahingehend ein, dass es nur bei bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden Veranlagungen gilt (BFH, Urteil vom 13.02.2008 – I R 44/07). Solange die Veranlagung nicht materiell bestandskräftig ist, also entweder noch kein formell bestandskräfigter Steuerbescheid vorliegt oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, müssen jedoch auch nach der herrschenden Auffassung bei nach dem 31.12.1986 erteilten Direktzusagen ungenügende Pensionsrückstellungen aufgrund der Passivierungspflicht zwingend nachgeholt werden.