In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass eine Witwenrente bzw. Witwerrente nur dann geleistet wird, wenn die Ehe eine bestimmte Zeit bestanden hat. Derartige Mindestehedauerklauseln sollen Versorgungsehen vermeiden und wurden früher vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich als zulässig angesehen (z.B. BAG, Urteil vom 11.08.1987, Az.: 3 AZR 6/86). Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 3 AZR 150/18) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch entschieden, dass Regelungen in Versorgungszusagen, die einer AGB-Kontrolle unterliegen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, sofern darin bestimmt ist, dass die Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat hingegen eine Regelung für zulässig erachtet, nach welcher eine Stichtagsregelung zu einer Mindestehedauer von ein bis zwei Jahren geführt hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.09.2019, Az.: 1 Sa 86/19). Allerdings war die Mindestehedauerklausel in einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Betriebsvereinbarungen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Mit Urteil vom 02.12.2021 hat das Bundesarbeitsgericht eine der AGB-Kontrolle unterliegenden Mindestehedauerklausel für wirksam erklärt, nach welcher ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod geschlossen wurde, es sei denn, der Versorgungsberechtigte ist „an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer Krankheit gestorben, die erst nach der Eheschließung eingetreten ist“ (BAG, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21). Ohne eine solche Widerlegungsmöglichkeit dürfte eine einjährige Mindestehedauerklausel in einer als Gesamtzusage gestalteten Versorgungsordnung unwirksam sein.