Eine Gesamtversorgungszusage zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt (BAG, Urteil vom 13.01.2015 – 3 AZR 894/12, Rz. 35).
Bei einer Gesamtzusage werden nicht wie bei einer Einzelzusage jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Eine Gesamtzusage ist vielmehr die an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von Ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen (LAG Köln, Urteil vom 14.04.2021 – 11 Sa 771/20). Ein Versorgungsverhältnis kommt durch eine stillschweigende Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande. Erforderlich für diese stillschweigende Annahmeerklärung ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (ausreichend hierfür ist z.B. ein Aushang am schwarzen Brett oder die Veröffentlichung im Intranet), die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage durch die Zusage auf bAV. Eine Gesamtzusage kann grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17). Werden durch die ablösende Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen verschlechtert, ist das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte „Drei-Stufen-Model“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.01.2015 entschieden, dass ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen regelmäßig dynamisch ist (BAG, Urteil vom 13.01.2015 – 3 AZR 897/12). In dem vorgenannten Urteil hat das BAG klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zusagt. Sofern sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten soll, müsse der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen.
Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie wurde die „Richtlinie 2014/50/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden unter anderem die Abfindbarkeit von Klein-Anwartschaften gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG eingeschränkt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erleichtert und die grundsätzliche Pflicht zur Dynamisierung von Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer bestimmt. Näheres siehe den Beitrag „Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie“.
Als gespaltene Rentenformel wird eine Berechnungsregelung zur Höhe der Versorgungsleistungen bezeichnet, nach der für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorgesehen sind, als für den Einkommensteil bis zur BBG. Unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt es zu der Frage, welche Folge die außerplanmäßige Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 für von einer gespaltenen Rentenformel betroffene Versorgungsberechtigte hat. Während das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 zunächst entschied, eine gespaltene Rentenformel müsse dahingehend ausgelegt werden, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.04.2013 (Az. 3 AZR 475/11) an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten. Vielmehr vertritt das BAG nunmehr die Meinung, dass sich ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben kann.