Betriebsrenten stellen gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB Versorgungsbezüge dar und sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Der zum 1.1.2020 eingeführte Freibetrag für Betriebsrentner soll pflichtversicherte Mitglieder entlasten. Der Freibetrag ist nicht zu verwechseln mit der Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Bei Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2022 sind das 169,75 Euro) ist von der Betriebsrente gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V der Freibetrag, der ebenfalls bei 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegt, in Abzug zu bringen. Der Freibetrag gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Freibetrag nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.
Versorgungsbezüge, insbesondere Betriebsrenten gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Sofern allerdings die Summe aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V die Freigrenze nicht überschreitet, besteht für die beiden vorgenannten Einnahmen keine Beitragspflicht. Die Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V ergibt sich aus 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2022 sind das 169,75 Euro). Arbeitseinkommen im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ist der nach den allgemeinen Gewinnerzielungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings ist nur Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Die Freigrenze ist nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, welcher nur für Betriebsrenten anwendbar ist. Die Freigrenze gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Freigrenze nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.
Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft („GGF-Zusage“) betrieblich veranlasst und damit steuerlich zulässig ist oder aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erteilt wurde und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, ist ein sog. Fremdvergleich anzustellen. Bei diesem Fremdvergleich wird geprüft, ob einem Fremdgeschäftsführer bei ansonsten gleichen Umständen eine solche Pensionszusage erteilt worden wäre.