Bezugsberechtigt für Hinterbliebenenleistungen aus einer Versorgungszusage können über ein einmaliges angemessenes Sterbegeld hinaus nach derzeitiger Rechtslage nur bestimmte Personen sein. Dies sind gemäß des sog. engen Hinterbliebenenbegriffs der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der namentlich benannte Lebensgefährte, sofern mit diesem eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, und die unterhaltsberechtigten Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 2 EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Entgeltansprüche in gesetzlich bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung um. Für prozentuale Gehaltserhöhungen, sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen des Arbeitgebers, wie z.B. Weihnachtsgratifikationen sind bei Durchführung einer Entgeltumwandlung weiterhin die Bezüge maßgebend, die sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben hätten. Durch eine Entgeltumwandlung, welche sozialversicherungspflichtiges Einkommen betrifft, ergibt sich in der Regel eine Minderung der Sozialversicherungsansprüche (insbesondere DRV-Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld). Darüber hinaus kann eine Entgeltumwandlung auch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und auf die Höhe eines etwaigen Elterngeldes haben. Die späteren Versorgungsleistungen (sowohl laufende Renten als auch einmalige Kapitalzahlungen) sind nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu versteuern und für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinaus kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.1.2014 – 3 AZR 807/11). Bietet der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder über eine Versorgungseinrichtung gemäß § 22 BetrAVG umzuwandeln, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Allerdings hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, den Versicherungsträger zu wählen, über den die Direktversicherung durchgeführt werden soll (BAG, Beschluss vom 19.07.2005 – 3 AZR 502/04). Die Umwandlungsbeträge gehören nicht zum pfändbaren Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO; und zwar auch dann nicht, wenn bei Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung bereits gegen den Arbeitnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden – jedenfalls soweit der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmte Höchstbetrag (4 % der in den alten Bundesländern geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht überschritten ist (BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20).
Eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung stellt eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag dar. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung wird bestimmt, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttoentgelts verzichtet und dafür vom Arbeitgeber eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhält. Der in § 26a BetrAVG verwendete Begriff „kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung“ ist missverständlich. Gemeint ist hiermit die kollektivrechtliche Regelung zur arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG, Urteile vom 8.3.2022 – 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21). Dies kann eine Gesamtzusage, eine Dienst- / Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.