Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 VersAusglG. Beispiel: Eheschließung 20.01.1990, Zustellung des Scheidungsantrags: 10.02.2013 => Die Ehezeit beträgt 13 Jahre und 1 Monat.
Eigenbeiträge sind vom Gehalt einbehaltene Beiträge des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einer Versorgungseinrichtung originär selbst verpflichtet ist. Bei der Verwendung von Eigenbeiträgen zugunsten der Altersvorsorge liegt grundsätzlich keine betriebliche Altersversorgung vor. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine betriebliche Altersversorgung anzunehmen, wenn die Eigenbeiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden und eine vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen umfasst (Umfassungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG).
Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme eines Unternehmens. Ob es bei der Frage, wann der Versorgungsschuldner aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage eine Betriebsrentenanpassung nicht vornehmen muss, neben der Eigenkapitalverzinsung auch auf die Eigenkapitalquote ankommt, ist umstritten. Die besseren Argumente sprechen für eine Berücksichtigung der Eigenkapitalquote. Dies zeigt sich bei dem Vergleich zweier gleichartiger Unternehmen mit gleich hohen Bilanzsummen, aber unterschiedlich hohem Eigenkapital. Wird alleine die Eigenkapitalrendite als Maßstab für die wirtschaftliche Lage im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu Grunde gelegt, kann es zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleich hohen Jahresergebnissen das Unternehmen mit dem höheren Eigenkapital nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet ist, während das Unternehmen mit dem geringeren Eigenkapital Rentenanpassungen durchzuführen hat. Dies wäre ein unbilliges Ergebnis.
Für die Frage, ob eine laufende Betriebsrente anzupassen ist, kommt es für die hierfür notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers maßgeblich auf dessen Eigenkapitalrendite an. Diese berechnet sich aus dem Verhältnis des jährlichen Unternehmensgewinns zum Eigenkapital des Unternehmens. Für die Höhe des Gewinns kommt es gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Überschuss/Fehlbetrag an (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Das Jahresergebnis ist hierbei nach Ertragssteuerbelastung zu Grunde zu legen. Maßgeblich für das bei der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigende Eigenkapital ist der handelsrechtliche Eigenkapitalbegriff gemäß § 266 Abs. 3 lit. A HGB (BAG, Urteil vom 23.01.2001 – 3 AZR 287/00). Da sich das Eigenkapital ständig verändert ist eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Hierzu ist das jeweilige Eigenkapital zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99).
Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 EStG muss jede unmittelbare Versorgungszusage „eindeutige Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten“. Das Eindeutigkeitsgebot dient in erster Linie dazu, der Finanzverwaltung die Prüfung zu erleichtern, ob die Pensionsrückstellungen in zutreffender Höhe gebildet wurden. Gleichzeitig dient das Eindeutigkeitsgebot der Rechtsklarheit zwischen Versorgungsschuldner und Versorgungsberechtigtem.
Sofern eine unmittelbare Versorgungszusage in Form einer Leistungszusage nicht bereits mit Beschäftigungsbeginn erteilt wird sondern erst danach, ist für den sogenannten Past Service eine als Einmalrückstellung bezeichnete außerordentliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG zu bilden. Grund für die außerordentliche Rückstellung ist, dass die bei einer unmittelbaren Versorgungszusage gemäß § 6a EStG zu bildenden Pensionsrückstellungen die vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Bilanzstichtag erdiente Altersversorgung sachgerecht bewertet werden soll. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen in Form einer Leistungszusage richtet sich der Past Service nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmten Quotierungsprinzip. Danach ist bei der Ermittlung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht der Zusagebeginn, sondern der Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Durch die Einstandspflicht wird eine mögliche Lücke geschlossen, die sich zwischen den in der Versorgungszusage versprochenen Leistungen einerseits und den vom mit der betrieblichen Altersversorgung beauftragten Versorgungsträger tatsächlich erbrachten Leistungen andererseits ergeben kann. Durch die Einstandspflicht wird sichergestellt, dass die in der Versorgungszusage versprochenen Leistungen auch dann erbracht werden, wenn der externe Versorgungsträger – egal aus welchem Grund – nicht oder nicht vollständig leistet. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. Versorgungsleistungen über eine Pensionskasse zugesagt, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistung auszugleichen, hat der Versorgungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch auf die Differenz unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 19.6.2012 – 3 AZR 408/10). Die Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht jedoch erst bei Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge an den externen Versorgungsträger zu erhöhen (BAG, Urteil vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19).
Bezugsberechtigt für Hinterbliebenenleistungen aus einer Versorgungszusage können über ein einmaliges angemessenes Sterbegeld hinaus nach derzeitiger Rechtslage nur bestimmte Personen sein. Dies sind gemäß des sog. engen Hinterbliebenenbegriffs der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der namentlich benannte Lebensgefährte, sofern mit diesem eine gemeinsame Haushaltsführung besteht, und die unterhaltsberechtigten Kinder i.S.d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 2 EStG sowie § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG mit der Maßgabe, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.