Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Durchführungswege: Die unmittelbare Versorgung, die Versorgung über eine Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. In seinem Urteil vom 12.06.2007 (Az.: 3 AZR 186/06) hat das BAG entschieden, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung des sich aus der Versorgungszusage ergebenden Durchführungswegs bestehen kann. Das LAG Hessen vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel des Durchführungsweges nur dann nicht der Zustimmung durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er für diesen keinerlei Nachteile, auch keine steuerlichen Nachteile hat (Urteil vom 08.04.2009 – 8 Sa 1323/08).