In vielen Versorgungszusagen richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach der Anzahl der beim Unternehmen abgeleisteten Dienstzeit. Es gibt jedoch kein Gebot, dass jedes Dienstjahr eine gleich hohe Versorgungsleistung erzeugen muss. Insbesondere ist es zulässig, die anrechenbare Dienstzeit auf eine bestimmte Zahl von Dienstjahren zu beschränken. Dies kann zur Folge haben, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die ratierliche Kürzung der Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs 1 Satz 1 BetrAVG bei Arbeitnehmern, welche schon früh in das Unternehmen eingetreten sind, erheblich umfangreicher ist, als bei später in das Unternehmen eingetretenen Arbeitnehmern mit gleicher Dienstzeit. Allerdings stellt dies gemäß der Rechtsprechung keine mittelbare Altersdiskriminierung dar (LAG Köln, Urteil vom 06.05.2009, Az.: 9 Sa 1/09; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2010, Az.: 4 Sa 7/10).