Gemäß § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer – also bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber – gegenüber dem Lebensversicherungsunternehmen erklären, wem die Versicherungsleistungen zustehen. Grundsätzlich ist das Bezugsrecht widerruflich; d.h. der Versicherungsnehmer/Arbeitgeber kann es jederzeit ohne Zustimmung der versicherten Personen, also ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, ändern oder widerrufen. Nach Eintritt des Versicherungsfalls, wie etwa dem Tod des Arbeitnehmers kann allerdings auch ein widerrufliches Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. Der Versicherungsnehmer/Arbeitgeber kann darüber hinaus gegenüber dem Versicherer erklären, dass das mitgeteilte Bezugsrecht unwiderruflich sein soll. Dadurch erhält der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Versicherer. In der Regel erklärt der Arbeitgeber das Bezugsrecht erst für den Fall des Eintritts der gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 BetrAVG) für unwiderruflich.