Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber keine allgemeinen Beratungspflichten. Hinweis- und Informationspflichten können sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Auskünfte zur betrieblichen Altersversorgung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, müssen richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18).
Betriebsrenten sind gemäß § 16 BetrAVG grundsätzlich alles drei Jahre anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers dem nicht entgegensteht (ausführlich siehe unseren Artikel Anpassung von Betriebsrenten). Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers der versorgungsberechtigten Person – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der ehemalige Arbeitgeber in ein Konzern eingebunden ist. Unerheblich ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Konzerns insgesamt oder eines den ehemaligen Arbeitgeber beherrschenden Konzernunternehmens. Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestands, durch welchen bei den Versorgungsempfängern das Vertrauen erweckt wurde, dass trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des ehemaligen Arbeitgebers ein anderes Konzernunternehmen für die Erfüllung der Versorgungszusage eintreten wird. Darüber hinaus ist ein Berechnungsdurchgriff bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht ohne Rücksicht auf das beherrschte Unternehmen ausübt und der Arbeitgeber nicht darlegt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag für den Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage nicht verwirklicht hat (BAG, Urteil vom 10.03.2015 – 3 AZR 739/13). Ein Gewinnabführungsvertrag (auch Ergebnisabführungsvertrag genannt) ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit einem Beherrschungsvertrag gleichzusetzen (BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13).
Durch das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden die bisherigen gesetzlichen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Einen gesetzlichen Rentenanspruch aufgrund Berufsunfähigkeit können seit dem nur noch Versicherte haben, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (§ 240 SGB VI). In vielen Versorgungsordnungen findet sich jedoch immer noch ausschließlich der Begriff Berufsunfähigkeit. Ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung, dass ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen einer Leistungsminderung einerseits und der Bewilligung von Versorgungsleistungen andererseits erfolgen soll, so hat der Arbeitnehmer gemäß Urteil des BAG vom 09.10.2012 (Az. 3 AZR 539/10) dann Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI ist.