Ob im Bereich betriebliche Altersversorgung Hinweispflichten oder Auskunftspflichten des Arbeitgebers bestehen, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und der Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu beurteilen. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Eine Auskunftspflicht besteht daher, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer über eine größere „Informationsnähe“ verfügt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die Information – anders als der Arbeitnehmer, der sie benötigt – ohne Schwierigkeiten beschaffen kann (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18).