Ob im Bereich betriebliche Altersversorgung Hinweispflichten oder Auskunftspflichten des Arbeitgebers bestehen, ist anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und der Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu beurteilen. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt der arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Eine Auskunftspflicht besteht daher, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer über eine größere „Informationsnähe“ verfügt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die Information – anders als der Arbeitnehmer, der sie benötigt – ohne Schwierigkeiten beschaffen kann (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18).
Mit einer Ausscheidensklausel wird der Bezug einer Betriebsrente unter die Bedingung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt. Damit will der Arbeitgeber verhindern, dass er Arbeitsentgelt und Betriebsrente nebeneinander zu entrichten hat. Eine Ausscheidensklausel wurde früher vom Bundesarbeitsgericht auch hinsichtlich einer betrieblichen Invalidenrente als zulässig erachtet (BAG-Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82). Mit Urteil vom 13.07.2021 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse vorgesehene vollständige Ausschluss von betrieblichen Invaliditätsleistungen für Zeiten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20).
In einem Auszahlungsplan wird bestimmt, dass das vom Arbeitnehmer erdiente Versorgungskapital nicht auf einmal ausgezahlt, sondern auf mehrere Raten verteilt wird. Bei Auszahlungsplänen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) AltZertG verspricht ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein als Träger einer Direktversicherung dienendes Lebensversicherungsunternehmen ab Beginn der Auszahlungsphase für eine bestimmte Zeit eine mindestens gleichbleibende Rate zu zahlen. Erforderlich ist, dass gemäß dem Auszahlungsplan spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine Teilkapitalverrentung erfolgt. Eine Anpassung der einzelnen Raten aufgrund Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbare Arbeitnehmergruppen des Unternehmens ist nicht vorzunehmen (§ 16 Abs. 6 BetrAVG). Im Gegensatz zur Rentenleistungen, bei denen der Anspruch auf die einzelnen Renten voraussetzt, dass der Rentner noch lebt, handelt es sich bei einer Ratenzahlung gemäß einem Auszahlungsplan um eine zeitlich gestreckte Auszahlung eines Kapitalbetrags. Verstirbt der Versorgungsberechtigte vor Zahlung der letzten Rate, fallen die noch nicht geleisteten Raten in die Erbmasse. Für den Anspruch auf die noch nicht ausgezahlten Raten müssen die Erben nicht Hinterbliebene im Sinne des von der Finanzverwaltung definierten engen Hinterbliebenenbegriffs sein.
Gemäß dem in § 5 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Auszehrungsverbot dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Versorgungsleistungen nicht dadurch gemindert oder entzogen werden, dass sich anderweitige Versorgungsbezüge nach Rentenbeginn durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen. Die bei Eintritt des Versorgungsfalls geschuldete Versorgung stellt eine Mindestleistung dar und kann nicht dadurch reduziert werden, dass andere zu berücksichtigende Versorgungsbezüge, beispielsweise die gesetzliche Altersrente, steigen. Dies gilt auch dann, wenn durch den Anstieg der anderen Versorgungsbezüge eine in der Versorgungszusage bestimmte Obergrenze überschritten wird. Bei einer Gesamtversorgungszusage dürfen die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der Anpassung der Sozialversicherungsrenten aufgrund des Auszehrungsverbots auch dann nicht den bei der Pensionierung festgesetzten Betrag unterschreiten, wenn die Gesamtversorgung selbst dynamisiert ist (BAG, Urteil vom 13.07.1978 – 3 AZR 873/77).