Der Anwartschaftsbarwert ist der Betrag, der unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinssatzes sowie festgelegter Sterbetafeln (z.B. Heubeck Richttafeln 2005 G) zu einem bestimmten Termin den zukünftigen Versorgungsleistungen des Versorgungsberechtigten entspricht. Versicherungstechnisch kann der Anwartschaftsbarwert einer Einmalprämie gleichgesetzt werden, die erforderlich wäre, um die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Anwartschaftsbarwert abzüglich des Barwerts der zukünftigen betragsmäßig gleichbleibenden Jahresbeträge (Teilwertprämien) ist der vor Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebliche Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG.